Ganz neue Sportwettenanbieter in der Schweiz: zwei Bewilligungen, viele Schaufenster

Updated Oktober 2026
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Ein leerstehendes Ladenlokal mit grossen Schaufenstern und kahlen Regalen in einer ruhigen Strasse beim ersten Tageslicht.

Stand: Oktober 30, 2026, abgeglichen mit dem Verzeichnis der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und der Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Wer in der Schweiz nach einem neuen Sportwettenanbieter sucht, stösst auf ein eigentümliches Verhältnis: Es gibt jede Menge Namen und ganze zwei Bewilligungen. Das ist keine Marktlücke, die auf einen Aufsteiger wartet, sondern der Kern des Themas. Die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) hat die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und beide sitzen seit jeher im Land: Swisslos in Basel mit dem Produkt Sporttip, die Loterie Romande mit Jouez Sport für die Westschweiz. Wer heute etwas «ganz Neues» sucht, findet entweder ein neues Produkt dieser beiden Häuser, eine neue Filiale, einen neuen Zahlungsweg — oder eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung. Die beiden Kategorien werden im Folgenden getrennt gehalten, weil sie rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Wer einen neuen Namen sieht, sollte also zuerst eine Frage stellen, nicht eine Quote. Welche Bewilligung hat der Anbieter, und in welchem Kanton gilt sie?

Diese Frage hat in der Schweiz eine harte Konsequenz. Eine Bewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) gilt «nur in der Schweiz» — und umgekehrt: eine ausländische Lizenz, ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, hat hier keine Kraft. Es gibt keine Grauzone dazwischen, in der sich ein neuer Anbieter einrichten könnte. Was es gibt, sind zwei sehr verschiedene Wege zum selben Produkt, mit unterschiedlichen Kosten. Der eine führt über ein geprüftes Konto in einem begrenzten Vertragsgebiet, mit Verlustlimiten, Sperrregister und einem abgeschlossenen Katalog erlaubter Sportarten. Der andere führt über eine Seite, die niemand in der Schweiz beaufsichtigt, deren Domains auf der Sperrliste der Gespa landen können und bei der der Rechtsschutz endet, bevor er begonnen hat.

Die Wahl zwischen diesen Wegen ist die eigentliche Entscheidung, die auf dieser Seite zur Debatte steht. Nicht welche Quote, sondern welcher Rahmen. Ein neuer Name sagt über diesen Rahmen nichts. Er sagt etwas über Marketing.

Warum ein Markteintritt in der Schweiz kein Spaziergang ist

Ein neuer Anbieter braucht in der Schweiz zwei Bewilligungen, nicht eine: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Das Gesetz regelt das in den Artikeln 21 bis 25 BGS. Wer Sportwetten veranstalten will, muss also zuerst Veranstalter sein dürfen und dann für das konkrete Produkt noch einmal eine Bewilligung erhalten — der Aufwand ist damit strukturell höher als in Jurisdiktionen, die eine einzige Lizenz für ein ganzes Portfolio ausstellen. Dazu kommt der gesetzliche Zuschnitt: Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinn der Artikel 3 lit. c und e BGS, und beaufsichtigt wird das nicht von der ESBK, die nur die Casinos kontrolliert, sondern von der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, in Kraft seit 1. Januar 2021).

Terrassierte Weinberge über einem See im Morgendunst, am Ufer liegt ein kleines Dorf.
Die Loterie Romande zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter gekappt. Lotterien und Sportwetten dürfen in der Schweiz von zwei Häusern veranstaltet werden. Das ist die ganze Liste. Es existiert keine Aufstellung weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains, und das ist etwas anderes als ein Verzeichnis der Erlaubten.

Was ein neuer Name in diesem Markt tatsächlich sein kann, ist damit überschaubar. Es kann eine neue Funktion eines der beiden Produkte sein — ein Kombiboost, eine neue Zahlungsart, ein Cash-Out für eine weitere Wettart. Es kann ein Vertriebspunkt mehr sein: Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, und jede neue Adresse dort ist ein «neuer Anbieter» für die Nachbarschaft, obwohl der Veranstalter derselbe bleibt. Und es kann eine ausländische Seite sein, die sich mit einem frischen Domainnamen an Schweizer Spielende wendet. Die ersten beiden Fälle sind Produkt- und Vertriebsfragen. Der dritte ist eine Rechtsfrage.

Der Reingewinn aus diesen Spielen geht nicht an Aktionäre im Ausland. Nach der IKV 2020 wird er — bei den übrigen Spielen ohne Lose — je zur Hälfte nach ständiger Bevölkerungszahl und nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Dazu kommt die Spielsuchtabgabe von 0,5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten, die 2025 CHF 3’863’790 betrug. Wer in der Schweiz bei einem bewilligten Veranstalter wettet, speist damit Gemeinwesen und Prävention. Das ist kein Bonus für den Spielenden, aber es erklärt, warum die beiden Häuser politisch gewollt sind und ein Konkurrent nicht einfach dazukommen kann.

Die Wege nebeneinander: bewilligt oder ohne Bewilligung

In der Schweiz begegnen einem viele Namen, doch rechtlich gibt es eine klare Trennung. Die bewilligten Veranstalter erkennt man an ihrer staatlichen Bewilligung, alle anderen Angebote sind von dieser Regelung zu unterscheiden. Diese Zusammenstellung dient zur Orientierung darüber, was ein Name im Kontext der Schweizer Regulierung bedeutet.

Ein schweres Holztor mit Eisenbeschlägen in einer alten Steinmauer, davor liegt Kopfsteinpflaster im Schatten.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.
Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter bzw. gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
BetAlright keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
Rabona keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
20Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
MyStake keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
MrXbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
Betscore keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
HornetBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz
BC.Game keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz

Die Spalte mit der Bewilligung trägt in acht Zeilen dieselbe Aussage, und das ist kein Datenfehler, sondern die Aussage. Zwischen der zweiten und der dritten Zeile liegt die ganze Trennlinie dieses Themas: Über den beiden ersten Namen steht eine Aufsicht, über allen weiteren nicht. Was in der dritten Spalte steht, ist bewusst zurückhaltend formuliert. «Nicht festgestellt» heisst: Eine Lizenz, mit der sich hier etwas durchsetzen liesse, liegt nicht vor. Artikel 4 BGS bindet die Bewilligung an die Schweiz; eine ausländische Lizenz verleiht in diesem Land keine Befugnis und schützt niemanden. Ein Veranstalter mit Sitz im Ausland darf hier also durchaus eine Seite betreiben, die sich an Schweizer richtet — rechtlich zulässig ist sein Angebot in der Schweiz damit nicht.

Zwei weitere Dinge gehören in diese Einordnung, weil sie den Unterschied ausmachen. Erstens: Wer vom Staat nicht zugelassen ist, ist auch nicht an die Schutzvorschriften gebunden, die für die Zugelassenen gelten. Ausschlussregister, Verlustlimiten, Ein-Konto-Regel — all das sind Pflichten, die aus der Bewilligung fliessen, nicht aus gutem Willen. Zweitens: Der Domainname ist die einzige Adresse, die greifbar wird. Gegen ausländische Domains kann die Gespa eine Zugangssperre verhängen; die Telekommunikationsanbieter blockieren sie dann über DNS. Solche Domains werden innert Stunden ersetzt, und die Aufsicht nennt für dieses Domain-Hopping ausdrücklich Interwetten und Bet-at-Home. Wer eine Seite heute in den Favoriten hat und morgen nicht mehr erreicht, hat also nicht unbedingt etwas falsch gemacht.

Wie Sie prüfen, ob ein Anbieter eine Bewilligung hat

Die Prüfung ist in wenigen Minuten erledigt und schlägt jede Rezension. Wer einen neuen Namen sieht, geht drei Schritte durch; keiner davon verlangt Fachwissen.

Zuerst die Frage nach dem Veranstalter, nicht nach den Quoten. Steht auf der Seite ein Unternehmen mit Schweizer Sitz, und wird eine Veranstalterbewilligung nach BGS genannt? Die beiden einzigen, die das tun können, sind Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Wird stattdessen eine «Lizenz» aus einem anderen Land angeführt, ist die Sache damit entschieden: Diese Lizenz zählt hier nicht.

Dann die Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht die Liste der ausländischen Domains, die in der Schweiz gesperrt werden. Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Ein Name, der dort auftaucht, ist für Schweizer Zugänge nicht mehr erreichbar. Die Frage, die man sich vor einer Anmeldung stellt, ist deshalb nicht, ob eine Seite zugänglich ist, sondern ob sie es morgen noch ist.

Und schliesslich das eigene Konto. Ein Schweizer Anbieter öffnet nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Vertragsgebiet ein Onlinerkonto — das folgt aus Artikel 47 Absatz 3 VGS und aus der Konzession, die jeder der beiden Veranstalter für sein Sprachgebiet hat. Wer sich ohne Weiteres aus einem Land registrieren kann, in dem der Anbieter keine Bewilligung besitzt, hat damit zugleich nachgewiesen, dass es um keine Schweizer Bewilligung geht. Diese Prüfung ist die schnellste von allen.

Der Rest ergibt sich aus den beiden Abschnitten zur Aufsicht und zu den Schutzmechanismen. Wer nur eine Sache mitnimmt, nehme diese: nicht die Startseite lesen, sondern das Impressum.

Der bewilligte Weg: was die Aufsicht vorgibt und was sie nicht verhindert

Die Gespa beaufsichtigt die beiden Veranstalter, aber die Aufsicht macht aus ihnen keine lückenlose Sicherheit. Das gehört zur Fairness dieses Themas dazu. Bei Testkäufen im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Verkaufsstellen als strenge Schutzmauer beschreibt, erzählt eine Geschichte, die die eigenen Zahlen widerlegen. Der Punkt ist nicht, dass die Aufsicht versagt, sondern dass die Sicherheit eines bewilligten Anbieters aus seinen Bedingungen kommt und nicht aus einer Kasse in einem Kiosk.

Die wesentlichen Regeln lassen sich in vier Punkten zusammenhalten, und alle vier sind für den Spielenden unmittelbar spürbar.

Minderjährige sind nicht zugelassen. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, wer unter 18 ist, ist von der Teilnahme ausgeschlossen. Auch das BGS verbietet Minderjährigen den Online-Zugang (Artikel 72 BGS). Ein weiterer Ausschluss betrifft nicht das Alter, sondern die Rolle: Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten — der Insidervorteil wird an der Wurzel abgeschnitten.

Limiten sind Selbstverpflichtungen, keine Staatsquote. Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen. Artikel 87 VGS verlangt vom Veranstalter nur, dass er Höchstwerte für Einsätze oder Verluste verlangt. Wie hoch die sind, entscheidet die wettende Person. Bei Swisslos muss sie vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden — gesetzlich wären 24 Stunden zulässig, die beiden Häuser wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Der Zugang lässt sich sperren, und das wirkt weiter als nur beim Anbieter. Bei Swisslos kann man den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, eine Aufhebung vor Fristablauf gibt es nicht. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Diese Reichweite ist der eigentliche Wert des Registers: Eine Sperre bei einem Anbieter nützt wenig, wenn man zwei Klicks später beim nächsten sitzt. In einem Register, das auch die Casinos erfasst, sitzt man nicht mehr.

Was all das nicht abdeckt, ist der Marktanteil. Eine Aufsicht, die 671 Domains blockieren muss, existiert nur, weil ein erheblicher Teil der Nachfrage an ihr vorbeiläuft.

Schutz jenseits der Quote: was auf neue Namen zukommt

Wer auf ein ausländisches Angebot wechselt, verliert nicht nur die Bewilligung, sondern die Prüfung, die dahinter steht. Man merkt das erst, wenn man sie braucht.

Der Ausschlussregister-Punkt schmerzt am meisten und wird am wenigsten verstanden. Die Spielsperre eines bewilligten Veranstalters wird in einem gemeinsamen Register der gesperrten Personen geführt; sie greift bei allen bewilligten Spielangeboten — auch bei Casinos, auch im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich nur nach drei Monaten wieder aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle; ein selbstgewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss ohnehin angeboten werden. Genau dieses Zusammenspiel fehlt bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. «Ohne Sperrliste» heisst nicht Freiheit, sondern: Der Mechanismus, den sich ein Mensch in einer schwachen Stunde selbst gesetzt hat, existiert bei diesem Namen nicht. Wer schon einmal eine Sperre gebraucht hat, kennt den Unterschied.

Der zweite Verlust ist der Rechtsschutz. Bei einem bewilligten Anbieter bekommt der Spielende sein Spielerkonto nur mit einem Ausweis, sein Geld nur auf ein Konto in seinem eigenen Namen, und Streitigkeiten landen in einem Verfahren, das man beschreiten kann. Wird die Auszahlung verweigert, ist eine Einsprache innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben — eine knappe, aber klare Frist. Ohne Bewilligung gibt es keine Aufsichtsbehörde, an die man sich wenden könnte. Es bleibt der Anbieter selbst, und der sitzt dort, wo man ihn nicht erreicht.

Der dritte Punkt wird selten erwähnt, weil er die andere Seite betrifft: Der Spielende wird nach Bundesrecht nicht bestraft, wenn er bei einem nicht bewilligten Veranstalter spielt. Das Bundesamt für Justiz sagt das ausdrücklich. Aber die Veranstaltung selbst ist strafbar — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Artikel 130 BGS). Und in einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Der Schutz des Spielenden ist also nicht Teil des Deals.

Was werbewirksam als «ohne Grenzen» verkauft wird, ist in Wahrheit ein Anbieter ohne Verpflichtung. Ein bewilligtes Haus darf einem nicht einfach eine Wette über der Limite durchgehen lassen, weil es die Limite ändern darf; die Bewilligung hängt ihm am Hals. Wenn die Verkaufsstelle und die Gelegenheit noch dazu kommen, ist die Grenze am Papier das Einzige, was gelegentlich noch hält.

Boni und Gratiswetten: die Zustimmung, die keiner kennt

Boni sind das Feld, auf dem neue Namen am lautesten auftreten und am wenigsten zu sagen haben. Dazu kommt in der Schweiz eine Regel, die es sonst kaum gibt: Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Artikel 75 Absatz 2 BGS). Die Aufsicht hat die Bewilligungen für Gratisaktionen beiden Veranstaltern erteilt — im Jahr 2025 gingen 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Zahl allein erklärt, warum die Schweizer Bonuslandschaft so viel ruhiger aussieht als die ausländische: Nicht die Anbieter sind zurückhaltend, der Genehmigungsweg ist es. Wer eine «gratis 100 Franken»-Werbung auf einer Seite sieht, sollte daher nicht nur fragen, ob das Angebot nach Schweizer Recht überhaupt ausgespielt werden dürfte, sondern auch, welcher Veranstalter dahinter die Zustimmung dafür hätte. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung stellt sich beides nicht, weil er sich an beides nicht halten muss.

Schweizer Recht und der Anbietermarkt unterscheiden zwei Dinge, die umgangssprachlich durcheinandergehen. Das Gratisspielguthaben ist der Begriff des Gesetzes und aus Schweizer Sicht nicht auszahlbar. Die Gratiswette oder Freiwette ist der Begriff des Marktes, technisch eine Wette, die der Veranstalter finanziert. Wer sein Guthaben auszahlen lassen will, merkt den Unterschied sofort: Swisslos zahlt Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht aus.

Deutschlands Nachbarn kennen Cash-Bonus und Umsatzbedingung; in der Schweiz begegnet man stattdessen häufiger Mechaniken, die am Nettogewinn ansetzen. Swisslos hat einen Kombiboost, der nur online gilt — Prematch, Live und Systemwetten — und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Der Sprung von 5 % auf 100 % sieht dramatisch aus, beschreibt aber eine Konzentration: Eine Kombination aus fünfzehn Begegnungen mit je mindestens 1.50 geht selten auf. Der Boost zahlt in dem Fall viel — nur eben selten viel. Wer ihn als Ertragsquelle kalkuliert, verwechselt den Ausnahmefall mit dem Plan.

Anders die Quoten- und Profitboosts: Sie gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Diese letzte Kleinigkeit ist der eigentliche Stolperstein: Wer die Wette mit dem Boost früh auszahlt, hat den Boost verspielt, und die Auszahlung bringt weniger zurück, als er sich beim Platzieren ausgerechnet hat.

Bei allen Angeboten ausserhalb der beiden bewilligten Häuser fehlt dem Spielenden ein Kontrollpunkt, den die Schweiz sonst vorhält: Es gibt niemanden, der die Bedingungen des Bonus genehmigt hat, und niemanden, bei dem man sich beschweren könnte, wenn sie sich im Nachhinein ändern.

Geldwege und Auszahlungen: nur auf ein Konto im eigenen Namen

Bei Zahlungen endet die Wahlfreiheit in der Schweiz an einer gesetzlichen Stelle. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto ausbezahlt, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet — Artikel 50 Absatz 2 VGS. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es bei bewilligten Schweizer Anbietern nicht, und Kredite an Spielende sind verboten (Artikel 75 Absatz 1 BGS). Der Satz klingt technisch. Er ist die schärfste Regel des ganzen Kapitels, denn er zieht eine Grenze, die sich nicht durch Produktgestaltung verschieben lässt.

Wer nach «Sportwettenanbieter mit PayPal» sucht, sucht nach einem Zahlungsweg und bekommt im bewilligten Schweizer Markt eine bestimmte Antwort: PostFinance Pay ist bei Swisslos als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos vorgesehen, und die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Das ist die Schweizer Realität eines Zahlungsdienstleisters im Wettmarkt — nah am Bankkonto, nicht an einer anonymen Wallet. Bei Anbietern ohne Bewilligung ist die Palette der Einzahlwege meist breiter und schliesst Krypto ein. Der Preis dafür ist der Verzicht auf eine Auszahlung auf ein verifiziertes Konto im eigenen Namen: Es geht, aber die Prüfung, die es normalerweise absichert, fällt weg.

Beim Einzahlen und Aufladen führt Swisslos klare Grenzen. Spielguthaben lassen sich per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Diese Zahlen sind bewusst gesetzte Schwellen, keine technischen Limits.

Bei der Auszahlung ist Swisslos grosszügig und kleinlich zugleich. Innerhalb von 365 Tagen lassen sich Spielguthaben zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Zwei kostenlose Abzüge im Jahr sind für Gelegenheitsspielende reichlich — für jemanden, der häufig kleinere Beträge abzieht, ist die dritte Auszahlung eine Rechnung über drei Prozent auf jeden Franken. Automatisch geht es bei kleineren Summen: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos direkt dem Wallet gut; Beträge über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto überwiesen. Die Zwei-Klassen-Behandlung ist unauffällig, aber sie verschiebt die Frage: Wer viel gewinnt, bekommt sein Geld schneller, als wer oft wenig gewinnt.

Ein Punkt, der bei Schweizer Spielenden regelmässig falsch ankommt: Es gibt in der Schweiz keine Sperrung von Zahlungen an unerlaubte Wettseiten durch Banken oder Kartensysteme. Wer liest, seine Bank blockiere solche Überweisungen, liest eine Erfindung. Die Sperre, die es gibt, richtet sich gegen den Domainnamen, nicht gegen die Zahlung.

Was bei den beiden Veranstaltern auf dem Wettschein steht

Der Wettkatalog ist in der Schweiz kein Ergebnis von Marketingentscheidungen, sondern das Abarbeiten einer Liste. Was angeboten werden darf, richtet sich nach der Liste der von der Gespa bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Artikel 25 BGS, Artikel 29 VGS). Diese Liste ist geschlossen: Nur Sportveranstaltungen dürfen Gegenstand einer Wette sein, Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Qualifikationsrunden stehen nur drin, wenn sie aufgeführt sind; Frauensportwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranglistenwetten sind dann zulässig, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet — niemals auf Trainingsläufe. Die Liste führt keine Corner- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Abschnitt. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Artikel 25 Absatz 2 BGS). Wer sich wundert, dass ein grosser internationaler Wettbewerb in der Kombination fehlt, findet den Grund in einer Liste, nicht in einem schlechten Produkt.

Der offene Teil dieses Katalogs ist die Livewette. Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Das BGS kennt keine gesetzliche Begrenzung auf bestimmte Live-Märkte. Bei Sporttip gilt eine Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird — auch hier hängt nichts an der Bildübertragung. Zwei Regeln machen Live-Wetten in der Praxis unangenehmer, als sie aussehen: Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten — genannt werden Elfmeter, rote Karte und Videoschiedsrichter-Entscheid. Aus der zweiten Regel folgt etwas Wichtiges für die Nutzung: Wer live auf ein Tor setzt, während der Ball im Strafraum liegt, trägt nicht nur das sportliche Risiko. Die Wette kann mit 1.00 gewertet werden, und aus dem erhofften Gewinn wird die Rückgabe des Einsatzes.

Auch bei den Wettarten ist das Kleingedruckte länger als das Plakat. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer — beim Fussball etwa 90 Minuten — plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Das ist die Standarddefinition und trotzdem die häufigste Quelle von Streit: ein Tor in der Verlängerung, das in einer 1X2-Wette nicht zählt.

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei Sporttip beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Obergrenze von CHF 1’000 pro Kombiwette ist für Gelegenheitsspielende irrelevant und für Kundige die eigentliche Einschränkung: Ein durchgerechnetes Modell über mehrere Kombinationen stösst hier an eine Wand, die nicht die eigene Disziplin betrifft, sondern die Regeln.

Cash-Out gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live — aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Der Auszahlungsbetrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Wer Cash-Out als Sicherheitsnetz einplant, plant mit einem Betrag, den er erst in dem Moment kennt, in dem er ihn braucht.

Bei der Kombination gilt eine Konstruktionsregel, die man kennen sollte, bevor man sie bricht: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die «Bet-Builder-Funktion» kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Der Ärger liegt nicht in der Rückerstattung, sondern im verlorenen Zeitpunkt: Eine Kombination, auf deren Ausgang man gewartet hat, löst sich im Nachhinein in eine Rückbuchung auf.

Was passiert, wenn ein Ereignis nicht stattfindet, ist ebenfalls geregelt. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Die Kombination bleibt bestehen, aber sie trägt einen Bein weniger.

Die Rechnung hinter jeder Kombination

Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen wird die Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten gebildet. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und danach auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese zweistufige Rundung ist keine Petitesse: Bei vielen kleinen Gewinnen läuft die Abrundung in eine Richtung, und zwar in die des Veranstalters. Wer den Ausgang einer einzelnen Wette bis auf den Rappen vorausberechnet, rechnet genauer als das System, das auszahlt.

Nützlicher als die Rundung ist die Frage, was in einer Quote steckt. Die Summe der Kehrwerte aller Quoten eines Marktes ergibt den Quotenschlüssel des Marktes, also den Anteil aller Einsätze, den dieser Markt zurückzahlt. Die Marge ist der Rest auf 100 %. Stehen für ein Spiel mit drei möglichen Ausgängen die Quoten 2.10, 3.40 und 3.60 auf dem Programm, dann ergibt die Summe der Kehrwerte 1 ÷ 2.10 + 1 ÷ 3.40 + 1 ÷ 3.60 einen Quotenschlüssel von rund 0.9524 — also 95,2 % — und eine Marge von rund 4,8 %. Wer 1’000 Franken gleichmässig auf diese drei Ausgänge verteilt, bekommt bei jedem Ausgang etwa 952 Franken zurück und verliert damit im Durchschnitt knapp fünf Franken pro hundert Franken. Diese Zahl ist die eigentliche Vergleichsgrösse zwischen zwei Anbietern, nicht die Höchstquote auf ein aufsehenerregendes Spiel. Der Quotenschlüssel ist ein Marktbegriff und steht in keinem Gesetz; er lässt sich aus jedem Wettprogramm selbst nachrechnen, und genau das macht ihn brauchbar. Wer bei zwei Anbietern dieselben drei Quoten gegenüberstellt, sieht in einer Minute, welcher tiefer ansetzt — und die Marge multipliziert sich über die Kombinationsstufen.

Diesen Vergleich nimmt einem niemand ab. Die Sporttip-Regeln nennen Quoten, Limiten und Rundung, aber keinen Schlüssel des eigenen Angebots. Wer ihn wissen will, rechnet ihn aus dem Programm aus.

Zehn Anbieter im Vergleich

Die folgende Bewertung geht die Namen in einer festen Reihenfolge durch: zuerst die beiden bewilligten Veranstalter, dann die ausländischen Marken, die Schweizer Spielenden begegnen. Die beiden Gruppen sind getrennt und werden getrennt beurteilt; ein ausländischer Anbieter wird hier weder als legal noch als sicher bezeichnet. Beschrieben wird, was da ist.

Vorweg die Erwartung, die ein Ranking normalerweise erzeugt, und die hier nicht erfüllt werden kann. In einem solchen Vergleich würde man zehn Anbieter nach zehn Merkmalen durchdeklinieren. Hier fällt die zehnte Zeile der wichtigen Spalte achtmal gleich aus, und deshalb steht vor jeder Marke dasselbe: Sie hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist die Antwort auf die Frage, die ein Ranking sonst beantwortet.

Swisslos Sporttip: die Bewilligung für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein

Der Veranstalter ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Lotterien und Sportwetten betreibt sie gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), das Sportwettenprodukt heisst Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Wer sein Konto hier eröffnen will, muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet haben: in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf oder Waadt wohnt, kommt hier nicht hinein — nicht aus Ablehnung, sondern weil ein anderer Veranstalter zuständig ist.

Zum Konto gibt es wenig Spielraum. Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und genau eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Der Vorgang ist lästig und dauert ein paar Minuten. Er ist zugleich die Begründung dafür, dass Auszahlungen auf ein Konto im eigenen Namen später ohne Rückfragen laufen.

Das Produkt ist breiter, als der Ruf der beiden Häuser vermuten lässt. Wetten lassen sich online über Swisslos.ch oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben, und in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Diese Brücke zwischen App und Ladentisch ist die Eigenart des Schweizer Modells: Der eine Kanal ist nicht der Ersatz des anderen, sondern seine Verlängerung, und ein Wettschein, den man zu Hause vorbereitet hat, lässt sich unterwegs einlösen. Sporttip ist damit der einzige der hier beschriebenen Anbieter, dessen Produkt an einer physischen Adresse endet.

Die Beurteilung fällt anders aus als bei den folgenden Marken, weil sie an einer anderen Frage hängt: nicht ob, sondern für wen. Sporttip ist der Ort, an dem ein neues Produkt in der Schweiz tatsächlich entstehen kann — ein neuer Boost, ein neuer Zahlungsweg, ein weiterer Markt, sobald die Gespa-Liste ihn hergibt. Bezahlt wird diese Ordnung mit einer Decke, die von aussen gelegt ist: CHF 1’000 Höchsteinsatz pro Einzel- oder Kombinationswette, ein abgeschlossener Katalog von Sportarten und Wettarten, ein begrenztes Vertragsgebiet, zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr und danach mögliche 3 % Kommission. Wer viel in Kombinationen setzt oder regelmässig abzieht, spürt die Decke. Wer sich eine Obergrenze als Schutz wünscht, merkt sie nie.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, das andere Sprachgebiet

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ihre Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Rechtlich steht sie dort, wo Swisslos steht: Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach BGS unter Aufsicht der Gespa. Das Konto ist entsprechend auf die sechs Kantone begrenzt.

Die 2’350 Verkaufsstellen sind für ein Gebiet dieser Grösse eine beträchtliche Dichte. Sie erklären auch, warum die Westschweiz ein eigenes Wettangebot hat, statt einfach dasjenige der Deutschschweiz zu übernehmen: Lotterie und Sportwette sind in der Schweiz kantonal organisiert, und die Veranstalter sind genossenschaftlich beziehungsweise regional verankert. Wer in Freiburg wohnt, wählt nicht zwischen Swisslos und Loterie Romande wie zwischen zwei Firmen. Er hat keine Wahl in der Sache.

Die Beurteilung dieses Anbieters ist daher keine Qualitätsfrage, sondern eine Frage der Adresse. Jouez Sport überträgt das Schweizer Modell in die Westschweiz: registriertes Konto, ein Konto pro Person, Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, Spielerschutz nach denselben Regeln. Was hier fehlt, ist der Vergleich — es gibt keinen zweiten bewilligten Anbieter, an dem sich ein Westschweizer Angebot messen liesse. Für die sechs Kantone heisst das: Entweder man nimmt dieses Produkt, oder man verlässt den bewilligten Rahmen. Die Alternative, die in Deutschland bei schlechtem Angebot offensteht — einfach zum nächsten Lizenznehmer wechseln — existiert hier nicht.

BetAlright: ein Name, in dem das Wort «right» steht

BetAlright hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Eine Lizenz ist nicht festgestellt; eine ausländische Lizenz hätte hier ohnehin keine Kraft (Artikel 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, Schweizer Rechtsschutz besteht nicht, und seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS blockiert werden.

Der Name ist die beste Werbung des Hauses und die schlechteste Auskunft über das Produkt. «Right» ist keine Kategorie, die in einem Register steht. Was in einem Register steht, ist eine Bewilligung, und die fehlt. Wer wissen will, ob diese Seite morgen erreichbar ist, fragt bei einem Schweizer Zugang nach — oder erlebt es.

Seine Berechtigung im Vergleich liegt in der Umkehrung: Als Beispiel taugt er weniger für ein Angebot als für eine Methode. Wer die drei Schritte aus dem Abschnitt zur Bewilligungsprüfung an einem einzigen Namen ausprobieren will, findet hier einen, an dem alle drei sauber und schnell beantwortet werden.

Rabona: ein Name, viele Domains

Rabona hat keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz ist nicht festgestellt, und eine ausländische Bewilligung hätte in der Schweiz keine Wirkung (Artikel 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen und unterliegt nicht dem Schweizer Rechtsschutz. Seine Domains können jederzeit auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.

Domain-Hopping ist bei Namensfamilien wie dieser ein Geschäftsmodell, kein Zwischenfall. Die Gespa nennt Interwetten, Bet-at-Home und bet365 im Zusammenhang mit der Liste; die Blockade wird innert Stunden umgangen, weil eine neue Adresse billiger ist als ein Bewilligungsverfahren. Der Spielende verliert dabei nichts Sichtbares. Er verliert nur die Verbindung.

Der Block gehört damit in die Schublade, die man in der Schweiz «ohne Schweizer Bewilligung» nennt. Der Vergleichswert für einen Einsteiger ist die Bequemlichkeit: keine Ausweisprüfung mit Adressabgleich, keine Wartezeit, sofortiges Losspielen. Was in der Schweiz als der mühevolle Teil des Anmeldens gilt, ist der Teil, der die Auszahlung später absichert.

20Bet: ohne Register, ohne Rückweg

20Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Wie bei anderen Anbietern ohne inländische Lizenz fehlt der Anschluss an das Schweizer Sperrregister und der Rechtsschutz. Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.

Wer beim Anbieter ein Konto hält und dort sein Guthaben liegen lässt, hat faktisch einen Kontostand auf einer ungesicherten Forderung. Es gibt keine Aufsichtsbehörde, die die Auszahlung durchsetzen könnte, und keinen Mechanismus, der verhindert, dass das Konto in einer Sperrrunde verschwindet. Das ist keine Prognose, sondern eine Konsequenz der fehlenden Bewilligung.

Sein Auftritt richtet sich an einen bestimmten Spielertyp: an Wettende, die eine Ausweisprüfung vermeiden wollen und dafür einen höheren Grenzertrag auf der Quote zu bekommen glauben. Ob dieser höhere Grenzertrag existiert, ist von aussen nicht nachprüfbar. Sicher ist nur, dass die Gegenprobe fehlt.

MyStake: Krypto-Nähe als Produktversprechen

MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier ist keine Lizenz festgestellt, die in der Schweiz Kraft hätte, und es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister der Gespa. Rechtsschutz besteht nicht.

Namen dieser Art wecken bei Schweizer Spielenden die Assoziation zu Krypto-Zahlungen und niedrigen Anmeldeschwellen. Dazu eine Tatsache, die über allen derartigen Angeboten steht: Bei bewilligten Schweizer Anbietern gibt es keine anonymen oder Krypto-Auszahlungen, weil Gewinne nur auf ein Konto im eigenen Namen ausbezahlt werden (Artikel 50 Absatz 2 VGS). Krypto-Auszahlung ist damit nicht ein Vorteil gegenüber dem Schweizer System, sondern der Gegenbeweis, dass kein Schweizer System dahintersteckt.

Ein Schlaglicht auf den Unterschied: Wer bei einem bewilligten Veranstalter Gewinne bis CHF 1’000 automatisch auf das Wallet bekommt und alles darüber innert 3 Arbeitstagen auf sein Konto, hat sein Geld, bevor er sich überhaupt fragen muss, ob er es bekommt. Genau dieser automatische Vorgang ist keine Kulanz. Er ist nur möglich, weil die Identität des Kontoinhabers vorher festgestellt wurde.

MrXbet: der Name sagt nichts über das Papier

MrXbet hat keine Schweizer Bewilligung. Es liegt keine in der Schweiz anerkannte Lizenz vor, und auch dieser Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen. Ein Rechtsschutz besteht nicht.

Bei Marken wie dieser fällt der Wortlaut der Werbung auf, der das Thema Bewilligung durch ein internationales Flair ersetzt. Namen, Logos und Zahlen zur «Zufriedenheit» füllen die Stelle, an der sonst eine Aufsichtsbehörde genannt würde. Wer eine Stunde Googeln in eine Bonuszahlung investiert, hat in derselben Stunde das Impressum prüfen können.

Für einen erfahrenen Wettenden ist das Entscheidende die Frage nach dem, was überhaupt nicht betroffen ist: seine Quote. Sie ist bei fehlender Bewilligung weder geprüft noch geschützt, und es steht kein Weg offen, ihre Auszahlung durchzusetzen. Damit ist der Ertragsvorteil, sollte er existieren, nicht realisierbar.

Betscore: ohne Bewilligung, ohne Netz

Betscore hat keine Schweizer Bewilligung. Da keine in der Schweiz gültige Lizenz existiert, fehlt der Anschluss an das Ausschlussregister und der Schweizer Rechtsschutz. Domains können blockiert werden.

Zwei Mechanismen des Schweizer Systems fehlen bei Marken dieser Kategorie besonders. Die Spielsperre bei Swisslos reicht über den Anbieter hinaus, bis in Casinos und nach Liechtenstein; sie existiert nur, weil ein gemeinsames Register geführt wird. Fehlt der Anschluss daran, verliert eine Spielsperre ihre entscheidende Eigenschaft: dass sie nicht nur bei einem, sondern bei allen bewilligten Angeboten gilt. Und die Ein-Konto-Regel mit geprüfter Identität — eine Registrierung pro Person — ist Voraussetzung für Konten, die nicht austauschbar sind.

Beides ist unsichtbar, solange man es nicht braucht. Das macht Anbieter dieser Kategorie so attraktiv und so schwer zu bewerten.

HornetBet: keine Bewilligung, kein Widerspruch

HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Es liegt keine Lizenz vor, die in der Schweiz Wirkung hätte, und der Anbieter ist nicht an das Sperrregister angeschlossen. Schweizer Rechtsschutz besteht nicht.

Man merkt diese Kategorie am Produktumfang. Ohne eine Liste, die den Katalog begrenzt, kann ein Anbieter Märkte anbieten, die in der Schweiz gar nicht zugelassen wären — Corner- oder Kartenmärkte, Esport-Sektionen, Wetten auf Dinge, die keine Sportveranstaltung sind. Wer solche Märkte sucht, findet sie nur dort, wo keine Schweizer Bewilligung im Weg steht. Das ist der eigentliche Reiz dieser Namen — und zugleich die Erklärung, warum die Aufsicht sie blockiert.

Umgekehrt heisst das: Wer die Kornerzahlen sucht, wählt damit bewusst gegen eine geschlossene Liste. Das ist eine Entscheidung, die man treffen kann. Sie sollte aber getroffen werden.

BC.Game: die grösste Bühne, die kleinste Absicherung

BC.Game hat keine Schweizer Bewilligung. Wie bei allen Anbietern ohne Bewilligung ist die Lizenz in der Schweiz nicht wirksam, ein Anschluss an das Sperrregister fehlt und der Schweizer Rechtsschutz ist nicht gegeben. Domains können über DNS blockiert werden.

Marken dieser Grössenordnung machen den Vergleich besonders unangenehm, weil sie auf allen Ebenen präsent sind — und auf der entscheidenden nicht. Es gibt keinen kantonalen Ansprechpartner, keine Aufsicht über die Auszahlung, keine Beschwerdestelle. Ein Nutzerkonto und eine Wallet sind kein Ersatz für einen rechtlichen Anspruch.

Die ehrliche Einordnung lautet deshalb: Für jemanden, der Sportwetten als Entertainment mit einem festen, kleinen Budget betreibt und Verluste verschmerzt, ist der Unterschied im Alltag klein — bis zu dem Tag, an dem eine Auszahlung nicht kommt. Für jemanden, der grössere Beträge bewegt, ist die fehlende Durchsetzbarkeit das teuerste Merkmal des ganzen Angebots.

Was das für Ihre Wahl bedeutet

Aus der Bewilligungsfrage, so trocken sie klingt, folgt direkt, was ein Anbieter für einen Menschen tun kann.

Für einen Spieler in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein gibt es einen bewilligten Weg mit einem Konto, das auf Adressdaten geprüft ist, mit Verlustlimiten, mit einem Konto pro Person und mit Auszahlungen auf ein Konto im eigenen Namen. Der Weg hat Kanten: CHF 1’000 Höchsteinsatz pro Einzel- oder Kombinationswette, zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr, danach unter Umständen 3 % Kommission, 5 bis 10 Arbeitstage Überweisungszeit ab der zweiten Auszahlung. Wer selten abzieht, merkt davon fast nichts. Wer oft abzieht, merkt es jeden Monat.

Für einen Spieler in den sechs Westschweizer Kantonen gibt es denselben Rahmen, aber keine Alternativen innerhalb des Rahmens. Wer mit dem Katalog von Jouez Sport nicht zufrieden ist, hat nicht die Wahl zwischen zwei Bewilligungen, sondern die Wahl zwischen dem bewilligten Rahmen und einem ausländischen Angebot. Diese Entscheidung ist eine andere Qualität, und sie sollte als solche getroffen werden.

Für einen Betrachter, der die Grenzen des Schweizer Katalogs durchforstet hat und durchforstet hat — es hilft, dies zweimal zu lesen — und dort nichts gefunden hat, was den eigenen Bedarf deckt, bleibt die ausländische Seite. Wer dort hingeht, sollte mindestens drei Dinge wissen: Er verliert den Anschluss an das Sperrregister, er verliert den Schweizer Rechtsschutz, und die Domains des Anbieters können blockiert werden. Die drei Punkte sind der Preis, den man für den Zugang zu einem breiteren Programm bezahlt. Nüchtern betrachtet ist das ein legitimer Preis. Ein kostenloser ist es nicht.

Und ein letzter Aspekt betrifft nicht die beiden Gruppen, sondern die Zeitdauer. Ein neuer Name ist meist ein alter. Die Marken, die als «ganz neu» auftreten, sind häufig seit Jahren international unterwegs; neu ist die Domain, nicht der Betrieb. Wer wissen will, was er vor sich hat, prüft nicht die Neueste einer Domain, sondern die Veranstalterbewilligung.

Differenzen beim Blick auf die Zahlen

Bei genauerem Hinsehen fällt auf, dass sich die beiden Gruppen nicht nur rechtlich, sondern in Zahlen unterscheiden — und dass manche Zahlen auf der einen Seite schlicht nicht existieren.

Die bewilligten Anbieter liefern die Vergleichsgrössen. Für Swisslos dokumentiert sind die Limiten (CHF 1 / CHF 1’000 / CHF 10’000), die Aufladungen (Mindestbetrag CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, Kauf nur unter CHF 9’999 Wallet-Guthaben), die Auszahlungswege (zweimal gratis, danach unter Umständen 3 %), die Bearbeitungszeiten (5 bis 10 Arbeitstage; 3 Arbeitstage über CHF 1’000), die Verlustlimiten (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000) und die Verfallsregel (26 Wochen). Diese Angaben sind nachprüfbar, weil sie in veröffentlichten Bedingungen stehen.

Auf der anderen Seite bleibt die Marge eine Rechnung des Lesers. Sie ist die einzige Zahl, die zwei Anbieter unabhängig von ihren Bedingungen vergleichbar macht, und sie ist aus jedem Wettprogramm selbst zu ermitteln. Wo der Quotenschlüssel eines Anbieters bei rund 95 % liegt, bleibt ihm rund fünf Prozent jedes Einsatzes, unabhängig davon, ob die Wette gewinnt. Wer zehn Kombinationen pro Woche setzt, multipliziert diesen Satz zehnmal. Das ist kein Argument gegen Kombinationen; es ist die Rechnung, die man einmal machen sollte, bevor man sie hundertmal macht.

Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz ganz neue Sportwettenanbieter mit einer Bewilligung?

Nein, kein weiterer Veranstalter. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. «Neu» kann daher nur eine neue Funktion, eine neue Verkaufsstelle oder ein neues Zahlungsmittel eines dieser beiden Häuser sein.

Wenn nur zwei Veranstalter zugelassen sind, welcher ist dann der beste?

Der beste ist der, für dessen Vertragsgebiet Sie wohnhaft sind. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Eine Wahl zwischen beiden im Sinn eines Qualitätsvergleichs gibt es nur, wenn Sie in keinem der beiden Gebiete wohnen — dann nämlich gar keine.

Was heisst es, wenn ein neuer Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?

Dann rufen Schweizer Telekommunikationsanbieter seine Domains nicht mehr auf. Die Liste umfasste am Ende des Jahres 2025 insgesamt 671 Domains, die erste Fassung stammte vom 3. September 2019. Ein solcher Eintrag ist kein Warnhinweis auf ein Vergehen im Einzelfall, sondern die Folge der fehlenden Schweizer Bewilligung.

Welcher Anbieter hat die besten Quoten, und wie vergleicht man die Marge?

Quoten stehen im Wettprogramm, und der Quotenschlüssel eines Marktes ergibt sich aus den Kehrwerten aller Quoten eines Marktes; 100 % minus dieses Anteil ist die Marge. Vergleichen Sie denselben Markt beim selben Anlass bei beiden Anbietern und rechnen Sie diese Summe aus. Der Anbieter mit dem höheren Quotenschlüssel zahlt mehr zurück.

Welche Zahlungswege sind möglich, und warum nur Auszahlungen auf ein eigenes Konto?

Bewilligte Veranstalter schreiben Gewinne und Guthaben nur einem Zahlungskonto gut, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet (Artikel 50 Absatz 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es dort nicht, ebenso wenig Kredite an Spielende. Swisslos nutzt ausserdem PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos.

Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa mit Bitcoin?

Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Kraft (Artikel 4 BGS), es fehlt der Anschluss an das Sperrregister, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Veranstaltung ohne Bewilligung kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden (Artikel 130 BGS); der Spielende wird nicht bestraft, Einsätze und Gewinne können aber eingezogen werden.

Inhalt erstellt vom Team «wettbueroch»