Freebet-Codes für Sportwetten in der Schweiz – warum es sie nicht gibt

Updated Oktober 2026
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Ein einfarbiger grauer Schal liegt auf einer leeren Betontribüne, Raureif auf den Sitzen, kühles Morgenlicht über dem Stadion

Oktober 30, 2026 – geprüft gegen die Bewilligungen und Aufsichtsdokumente der Gespa sowie die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer in der Schweiz nach einem Code sucht, der eine Gratiswette freischaltet, sucht nach etwas, das es hier in dieser Form nicht gibt. Nicht, weil die Veranstalter zu geizig wären. Weil das Gesetz ihnen den Weg dorthin versperrt hat, und weil hinter jeder Aktion eine Aufsichtsbehörde steht, die vorher zustimmen muss. Ein Code ist im Kern ein Schlüssel zu einem gesperrten Feld. In der Schweiz steht das Feld nicht hinter einem Schloss, sondern hinter einer Bewilligung – und die öffnet sich nicht mit einer Zeichenfolge, die in einem Stadion verteilt wird.

Das ist keine Enttäuschung, sondern eine brauchbare Ausgangslage. Wer weiss, dass hier nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten dürfen und dass ein Gratisspielguthaben nie auszahlbar ist, kann ein Angebot bewerten, statt es zu suchen. Das ist der ganze Trick: nicht der Code entscheidet, sondern die Bedingungen, die daran hängen. Und die sind in der Schweiz kurz genug, um sie in einer Tasse Kaffee zu lesen.

Was folgt daraus konkret? Eine Aktionslandschaft, die nach Turnierkalender atmet und nicht nach Marketingplan. Ein Guthaben, das man verwetten, aber nicht abheben kann. Zwei Regionen, die sich nicht überschneiden, weil das Vertragsgebiet genau festlegt, wer wo mitspielen darf. Und ein Dutzend ausländischer Namen, die in Suchanfragen auftauchen und gegen die man sich eine Meinung bilden sollte – auch wenn sie hier keine Bewilligung haben.

Die zehn Anbieter im Vergleich: Bewilligung, Gebiet, Zuständigkeit

Die Reihenfolge, in der die zehn hier stehen, ist keine Rangliste nach Sympathie. Sie bildet ab, was in der Schweiz rechtlich zählt: zuerst die beiden Veranstalterinnen mit Bewilligung, danach die ausländischen Namen, die man beim Suchen antrifft. Wer die Tabelle von oben nach unten liest, bekommt die entscheidende Information zuerst.

Ein Fussball liegt auf dem Mittelpunkt eines leeren Rasenplatzes, im Hintergrund ragen Flutlichtmasten in die Abenddämmerung
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
Bettilt keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Rabona keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Cloudbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Betwinner keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Betovo keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Rollbit keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung
Interwetten keine Schweizer Bewilligung gemeldete Bewilligung nicht erstellt, in der Schweiz ohne Wirkung

Dass acht Zeilen gleich aussehen, ist selbst die Information. Es gibt in der Schweiz keinen Markt, in dem ein Dutzend Anbieter um Bewilligungen konkurriert – es gibt zwei, und der Rest arbeitet ohne. Eine Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS), und das heisst auch umgekehrt: eine ausländische Erlaubnis, gleich ob aus Curaçao, Malta oder Deutschland, entfaltet hier keine Wirkung.

Was der Vergleich nicht zeigen kann, ist die Region. Swisslos und Loterie Romande sind keine Konkurrenten mit unterschiedlichen Preisen, sondern Gebietskörperschaften mit getrenntem Publikum. Das führt dazu, dass für viele Leserinnen und Leser genau einer der beiden überhaupt in Frage kommt – und dieser Umstand wiegt schwerer als jede Quote.

Was eine Gratiswette ist und was sie in der Schweiz sein darf

Eine Gratiswette ist im Kern ein Guthaben, das man einsetzen kann, ohne eigenes Geld zu riskieren. Der Gewinn daraus fliesst, der Einsatz fliesst nicht mit zurück. Man gewinnt also nicht «den Einsatz plus Gewinn», sondern nur den Nettogewinn. Wer das einmal verstanden hat, liest jede Aktionsbeschreibung anders.

Eine Holzbank am Ufer eines ruhigen Bergsees, am gegenüberliegenden Ufer steigen dunkle Hänge in den Frühnebel
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

In der Schweiz heisst dieses Guthaben in den Reglementen Gratisspielguthaben. Und hier beginnt der Unterschied zu dem, was Betroffene aus ausländischen Werbungen kennen. Der Veranstalter darf Gratisspielguthaben nicht einfach ausrufen. Er braucht vorher die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Man kann das für einen Papiervorgang halten. Es ist mehr: es verschiebt die Macht darüber, wie oft und wie aggressiv ein Gratisguthaben beworben wird, vom Marketing zur Aufsicht.

Die praktische Folge trifft den Leser direkt. Wer aus einem deutschen Vergleichsportal kennt, dass alle zwei Wochen ein neues Guthaben wartet, wird hier nichts wiedererkennen. Aktionen hängen an einem Anlass – einem Turnier, einer Saison, einem Austragungsort. Sie sind zeitlich eng, mengenmässig begrenzt, und sie spielen sich in den meisten Fällen stationär ab.

Warum der Code im Stadion verteilt wird und nicht im Netz

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ist das beste Beispiel dafür, wie ein Gratisguthaben in diesem Land tatsächlich aussieht. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, jedes 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Das ist keine Rabattschlacht. Das sind 10 Franken, verpackt in ein Zeitfenster, eine Stückzahl und eine Frist. Der Code existierte also durchaus – nur nicht als dauerhaft verfügbares Schlüsselwort in einem Webshop, sondern als Zettel in einem Eishockeystadion. Die Mengenbegrenzung sagt dabei mehr über den Charakter der Aktion als der Betrag: 7’000 Stück über sieben Aktionstage verteilt sind eine Reichweitenbegrenzung, und sie ist gewollt. Die Schweiz reguliert nicht die Höhe des Geschenks, sie reguliert die Zahl der Beschenkten.

Wo Swisslos anders ansetzt: Verstärkungen statt Guthaben

Swisslos fährt bei Sporttip eine andere Schiene. Statt Spielguthaben zu verteilen, verstärkt das Unternehmen die Gewinne, die eine Wette ohnehin abwirft. Der Kombiboost gilt nur online, bei Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt dann 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen – wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind.

Was hier so grosszügig klingt, hängt an einer Bedingung, die man nicht überliest, sondern übersieht. Vier Voraussagen mit mindestens 1.50 sind keine Kleinigkeit, sie zu finden. Fünfzehn sind eine Hausnummer, und die 100 % stehen ganz am Ende einer Treppe, deren unterste Stufe schon Arbeit ist. Der Boost verlängert nur, was ohnehin passiert wäre – er erzeugt nichts.

Dazu kommen die Quoten- und Profitboosts, ebenfalls nur online. Der Quotenboost gilt für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, der Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer also vorzeitig aussteigt, hat die Verstärkung unterwegs verloren. Das ist kein Detail am Rand, das ist der Punkt, an dem zwei Funktionen gegeneinander arbeiten.

Was ein Gratisguthaben tatsächlich einbringt

Rechnen wir das an einem Beispiel durch, das ausdrücklich keines der beiden Häuser zitiert, sondern einen gewöhnlichen Zwei-Weg-Markt unterstellt. Angenommen, ein Ereignis wird zu Quoten von 1.90 auf der einen und 1.90 auf der anderen Seite angeboten. Daraus ergibt sich eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %. Der Schlüssel liegt damit bei etwa 95 %, die Marge des Veranstalters bei rund 5 %. Ein Zahl, die man im Kopf behalten sollte, weil sie in jeder weiteren Rechnung dieses Themas steckt.

Setzt man nun CHF 10 Gratisspielguthaben in diesem Markt ein und trifft die Wette, zahlt die Wette CHF 19 aus. Zurückbezahlt wird der Einsatz von CHF 10 aber nicht, weil er das Guthaben war und kein eigenes Geld – ausbezahlt werden also CHF 9. Diesen Nettogewinn gewichtet man mit der Auszahlungsquote des Marktes von rund 95 %: Die Gratiswette ist im Durchschnitt dieses Marktes etwa CHF 8.50 bis CHF 9 wert. Und diese Zahl ist der ganze Ertrag – der Erwartungswert eines einzelnen Versuchs liegt bei unter 10 Franken, also unter dem Nominalwert des Guthabens selbst. Genau das ist die Zahl, die Marketingtexte nicht aussprechen.

Der Satz vom Einsatz, der nicht zurückfliesst, hat eine schärfere Kante, als er zunächst zeigt. Bei einer Wette zu Quote 1.90 braucht man ohnehin eine Gewinnchance von über 52 %, um langfristig mit eigenem Geld über die Null zu kommen – hier kommt die Marge von rund 5 % hinzu, der Einsatz bleibt weg, und übrig bleibt ein Wert, der in der Bandbreite von etwa 85 % des Nominalbetrags liegt. Eine Gratiswette, die mit CHF 10 beworben wird, ist also etwas ganz anderes als ein Rabatt von CHF 10 auf eine Wette, und die beiden Zahlen werden in der Werbung regelmässig in einen Satz gestellt.

Die Rechnung gilt nur, solange man ausschliesslich das Guthaben verwettet und nichts dazulegt. Wer für den Schein zusätzlich Geld nachschiesst, ändert die Grundlage: dann fliesst ein eigener Einsatz, der bei einem Treffer sehr wohl zurückkommt, und der Verlust dieser eigenen Anteile gehört in die Betrachtung. Diese Annahme ist die entscheidende. Das Beispiel gilt also im engen Fall, und es gilt unter der Annahme, dass man nur das Guthaben einsetzt und nur einmal spielt. Das Ergebnis ist ein statistischer Durchschnitt über viele Wetten unter dieser Bedingung, kein garantierter Betrag. Eine einzelne Wette endet entweder mit Gewinn oder mit null, und der Durchschnittswert sagt nichts darüber, was in Ihrem konkreten Schein steht.

Was bedeutet das für den Leser? Ein Guthaben von CHF 10, das man als Gegenwert von CHF 10 empfindet, ist in Wahrheit rund 8.50 bis 9 Franken wert – und diese Differenz von etwa 10 bis 15 % ist der Preis des Systems, nicht die Botschaft eines Anbieters. Es ist kein Grund, die Aktion abzulehnen. Es ist ein Grund, sie nicht zum Anlass zu machen, mehr zu setzen als sonst. Genau darum führt dieses Thema weiter zur Frage, was hier überhaupt erlaubt ist.

Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e). Zuständig ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern – nicht die ESBK, die ausschliesslich Casinos beaufsichtigt. Diese Unterscheidung ist nicht juristische Haarspalterei: wer bei einem Sportwettenverstoss an die «Casino-Aufsicht» schreibt, landet an der falschen Adresse.

Eine Bewilligung braucht zwei Schritte: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Mehr gibt es nicht, und die Gespa führt auch keine Liste weiterer lizenzierter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt – sie veröffentlicht nur die Sperrliste gesperrter ausländischer Domains.

Das ist der Angelpunkt der ganzen Seite. Kein Anbieter kann sich hier um eine Bewilligung «bewerben», die er nicht bekommen hat: das Kontingent ist vergeben.

Zwei Veranstalter, zwei Gebiete, zwei Konten

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Swisslos-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Das ist ein Sprachraum plus ein Nachbarland – eine Fläche, die in Search-Ergebnissen bereits der halbe Markt ist.

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne als Kontaktadresse, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Diese Zahlen sagen etwas über den Charakter des Hauses: 2’350 Verkaufsstellen sind ein Vertrieb, der über Kioske und Detailhandel läuft, nicht über einen Wachstumskanal im Netz.

Für ein Online-Konto braucht es Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und tatsächlich im jeweiligen Gebiet der Veranstalterin. Damit ist Konkurrenz zwischen den beiden praktisch ausgeschlossen – sie ist rechtlich nicht vorgesehen. Wer im Kanton Bern wohnt, hat genau eine bewilligte Option für Sportwetten; wer in Genf wohnt, ebenfalls genau eine, nur eine andere. Diese Konstellation ist für jemanden, der Preisvergleiche gewohnt ist, ungewohnt. Sie ändert auch die Erwartung an Aktionen: ein Anbieter ohne Wettbewerber im eigenen Gebiet hat keinen Anlass, mit Gratisguthaben um Kunden zu werben.

Was man überhaupt wetten darf

Der erlaubte Angebotsrahmen ist eine geschlossene Liste. Die Gespa führt die zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe ebenfalls nur dann, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder die Podestplätze entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden. Die Liste kennt keine Corner- und keine Kartenmärkte, und es gibt keine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Gewettet wird auf Sportereignisse – Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt.

Livewetten sind zulässig, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es im BGS nicht. Bei Sporttip gilt eine Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der letzte Punkt ist der unbequeme. Er bedeutet, dass ein Treffer in einem Moment, in dem die Sache schon entschieden wirkt, nicht zählt, und das ist kein Betrug, sondern eine Regel, die man vorher kennen sollte.

Cash-Out ist nicht gesetzlich geregelt. Man darf es nur als Funktion des jeweiligen Anbieters beschreiben. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wer den Ausstieg wählt, kauft Sicherheit und zahlt dafür – das ist der ganze Handel.

Auch die Abrechnung folgt festen Regeln. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; gerundet wird zuerst auf zwei Nachkommastellen auf, dann auf 5 Rappen genau ab. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Ein Wort zur Werbung. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Deshalb beschreibt diese Seite ausländische Anbieter, statt für sie zu werben – und deshalb werden hier auch keine Aktionscodes abgedruckt. Es gibt keine Sperrstunden-Regelung für Werbung.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und die Hürde vor der ersten Wette

Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Möglich ist zusätzlich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.

Wer das zum ersten Mal hört, hält es für eine Formalität. Es ist die vielleicht wirksamste Regel im ganzen System. Sie erzwingt eine Zahl, bevor der erste Einsatz platziert wird, also in einem Moment, in dem noch niemand weiss, wie er sich beim Verlieren verhält. Der Gesetzgeber verlangt eine solche Maximalgrenze dem Grunde nach (Art. 87 VGS); eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden – Swisslos und Loterie Romande setzen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese 72 Stunden sind der eigentliche Schutzmechanismus. Sie sind lang genug, dass ein Ärger verraucht, und kurz genug, dass niemand sie als Schikane empfindet.

Vergessen Sie nicht: es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze.

Sperren, und ab wann der Zugang endgültig zu ist

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist der stärkste Hebel, der einem Spielenden zur Verfügung steht, und er ist an einer Stelle ungewöhnlich: er reicht über das Sportwetten hinaus. Wer sich unbefristet sperrt, sperrt sich aus dem gesamten geregelten Glücksspiel der Schweiz aus.

Ein Nebenaspekt, der selten erwähnt wird: die Sperre hat Folgen auf das Guthaben. Wer gesperrt ist oder minderjährig, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Die Sperre ist also kein Pausenknopf, sie ist eine Brandmauer.

Daneben steht das, was der Gesetzgeber vorschreibt: der Veranstalter muss eine oder mehrere Maximalwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Eine freiwillige Spielsperre kann erst nach drei Monaten wieder aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person mit verifizierter Identität ist die Regel (Art. 47–52 VGS).

Und dann die Zahl, die man nicht wegdiskutieren kann. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch. An Verkaufsstellen wurde in 47.5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Knapp die Hälfte. Wer den Schutz an der Verkaufsstelle als streng bezeichnet, hat diese Zahl nicht gesehen.

Konto, Auszahlung und der eigene Name

Auszahlungen und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen der kontoführenden Person lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Eine Kreditierung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).

Bei Swisslos zahlt das Unternehmen Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Diese letzte Zeile ist die wichtigste des Absatzes – sie wurde bereits im Abschnitt «Was eine Gratiswette ist und was sie in der Schweiz sein darf» erläutert, und sie entscheidet darüber, was eine Gratiswette wert ist.

Zur Registrierung braucht es bei Swisslos mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Das ist lästig, und es ist der Preis dafür, dass die Sperrliste auch funktioniert.

Wo das Geld landet, wenn es nicht beim Spielenden bleibt

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Unterschied zwischen CHF 1’000 und CHF 10’000 ist kein Zufall: Systemwetten vervielfachen den Einsatz über Kombinationen, deshalb ist die Grenze dort zehnmal höher. Für einen Freizeitspielenden ist die Einzelgrenze ohnehin weit weg.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; unter 18 Jahren ist die Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Bei der Auszahlung gibt es zwei Wege, die man vor dem Gewinn kennen sollte. Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. 26 Wochen klingen grosszügig, die 10 Tage für eine Einsprache nicht. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen.

Bei der Loterie Romande gibt es Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Zum Aufladen: Bei Swisslos kann Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Ein Detail, das in der Praxis mehr wiegt, als es aussieht: die Kopplung an PostFinance Pay macht den Schweizer Zahlungsweg zur Eintrittstür. Und eines fehlt hier ganz bewusst, weil es nicht existiert – in der Schweiz gibt es kein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unerlaubte Wettseiten blockieren.

Steuern auf Gewinne aus Gratiswetten: was Sie behalten

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn und werden erst darüber besteuert. Die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Der kantonale Freibetrag weicht davon ab – deshalb steht hier «je nach Kanton» und keine einzelne kantonale Zahl, weil jede andere Angabe für einen Teil der Leserinnen und Leser falsch wäre.

Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein; zurückgeholt wird sie, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert wird. Für den typischen Wettenden ist all das ohne praktische Bedeutung: wer weit unter CHF 1’071’000 gewinnt, zahlt auf den Gewinn keine Einkommensteuer und trägt auch keine Verrechnungssteuer. Eine Gratiswette, die CHF 9 einbringt, ist steuerlich schlicht kein Vorgang.

Anders sieht es bei ausländischen Anbietern aus. Gewinne dort unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Aber die kantonale Steuerpraxis des Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort wohnt, hat es also mit einer völlig anderen Behandlung zu tun als bei Swisslos – obwohl beide Zahlen unter CHF 1’000 liegen mögen. Eine allgemeine Steuer auf Einsätze gibt es in der Schweiz nicht. Wer die eigene Situation klären will, fragt eine Steuerberaterin oder die kantonale Steuerverwaltung.

Achtung: Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Von den zehn hier verglichenen Anbietern tragen acht keine Schweizer Bewilligung. Das ist kein Nebensatz für eine Fussnote, es entscheidet über mehr als nur die Legitimität des Anbieters. Die Schweiz hat keine Zahlungsblockade gegen unerlaubte Wettseiten – hier sind es die Banken und Kartensysteme nicht, die den Zugang schliessen. Und es ist rechtlich nicht die Spielerin, die sich strafbar macht: nach Auskunft des Bundesamts für Justiz wird der Spielende nicht bestraft.

Genau diese Feinheit macht den Abschnitt unangenehm. Die Schweiz verfolgt nicht den Spielenden, und daraus folgt nichts Gutes. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden aber innert Stunden ersetzt – Domain-Hopping, ein Vorgang, den die Gespa selbst benennt. Eine Name, der in einer Suchanfrage auftaucht, kann also morgen unerreichbar und übermorgen wieder da sein.

Rechtlich ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Randerscheinung. Das Organisieren von Sportwetten ohne Bewilligung ist strafbar – bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Dazu kommt: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Fair-Play-Kontrolle.

Wer in der Schweiz mit Wohnsitz im Vertragsgebiet lebt, hat in der Regel genau eine bewilligte Option. Wer im Ausland wohnt oder sich dort aufhält, gehört nicht zu dieser Zielgruppe. Das ist keine moralische Frage, sondern eine Frage der Rechtsdurchsetzung: Verträge mit einem Anbieter ohne Bewilligung sind in der Schweiz nicht durchsetzbar.

Was folgt aus alldem – und wann

Nehmen wir den Leser, der mit einem Budget von CHF 100 im Monat spielt. Er kommt über eine Suche nach einem Code hier an, findet keinen, und das ist korrekter als jede Datenbank. Statt eines Schlüssels bekommt er eine Rechnung. Bei Sporttip legt er vor der ersten Wette seine Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage fest; liegt er unter 21 Jahren, ist die Oberlimite CHF 1’000. Er setzt zwischen CHF 1 und CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette. Gewinnt er bis CHF 1’000, landet das Geld automatisch im Wallet; darüber hinaus innert 3 Arbeitstagen auf sein Konto. Zweimal im Jahr ist die Auszahlung auf sein eigenes Konto gratis, ab der dritten können 3 % anfallen. Und wenn er seine Aktienwette über Cash-Out beendet, verfällt ein darauf gesetzter Boost.

Wer in der Westschweiz lebt, tritt bei Jouez Sport an, mit einem Einzahlungsrahmen von CHF 10’000 pro 30 Tage und einem Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Die Regeln sind dort nicht besser oder schlechter, sie sind anders geschrieben, und sie stammen von derselben Aufsicht.

Wer schliesslich bei einem der acht Anbieter ohne Bewilligung landet, muss wissen, worauf er verzichtet: auf das Sperrregister, auf den Schweizer Rechtsweg, auf die Aufsicht, und je nach Kanton auf die steuerfreie Behandlung. Man kann dort spielen. Man kann nur nicht erwarten, dass die Schweiz einem dabei hilft.

Ein Code löst dieses Problem nicht, weil es kein Informationsproblem ist.

Die Anbieter im Einzelnen

Die Reihenfolge folgt weiterhin der Bewilligungslage, nicht der Vorliebe. Zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, danach die ausländischen Namen.

Swisslos Sporttip: der Veranstalter mit dem grössten Vertragsgebiet

Sporttip ist eine der beiden Veranstalterinnen, die interkantonales Recht für Sportwetten zulässt. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51), die Aufsicht liegt bei der Gespa. Hinter dem Produkt steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet möglich – die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Das ist ein Sprachraum, gemessen an der Zahl der Kantone der grössere der beiden. Wer in Zürich oder Bern wohnt, hat hier seine Option; wer in Genf wohnt, hat sie nicht.

Was das Konto verlangt, ist unspektakulär und lästig: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, eine einzige Registrierung pro Person. Der Ausweis wird hochgeladen, die Daten daraus ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Wer das als Misstrauen gegenüber dem Kunden liest, liest es richtig – es ist der Preis für ein System, in dem die Sperrliste tatsächlich greift.

Die Regeln des Hauses sind eigentümlich detailliert, und das ist kein Mangel. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos darf die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die 5-Rappen-Rundung des Gewinns – erst auf zwei Nachkommastellen auf, dann auf 5 Rappen ab – ist unscheinbar und läuft systematisch zugunsten des Hauses. Bei Beträgen von ein paar Franken merkt man sie nicht. In einem Systemprodukt über viele Kombinationen summiert sie sich.

Aktionen gibt es, aber nicht als Guthaben-Regen. Der Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 und staffelt sich über 5 %, 20 %, 40 % und 100 % bei vier, sieben, zehn und fünfzehn Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert, die Aktion gilt nur online. Quoten- und Profitboosts sind ebenfalls online, pro Wettendem einmal nutzbar – und bei Cash-Out verfällt der Boost.

Verdikt: Die Quote auf den Nettogewinn bis 100 % sieht nach dem grössten Geschenk im Land aus, und sie ist am schwersten zu erreichen. Fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 in einer Kombination zu verbinden, ist eine Aufgabe, an der viele Kombinationen scheitern – und wer vorher aussteigt, verliert die Verstärkung über die Cash-Out-Funktion. Der Kombiboost ist ein Angebot für Menschen, die ohnehin grosse Kombinationen spielen, nicht für jemanden, der ein Gratisguthaben sucht.

Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Veranstalter mit der Stadion-Aktion

Jouez Sport ist die zweite bewilligte Veranstalterin, mit derselben Bewilligungsstruktur nach BGS und derselben Aufsicht durch die Gespa. Hinter der Marke steht die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Das Vertragsgebiet umfasst die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Gesellschaft nennt Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne als Kontaktadresse, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Diese Verkaufsstellen sind der Unterschied im Geschäftsmodell: die Loterie Romande arbeitet über Kioske, Detailhandel und Stadien, nicht über einen Batch von Online-Werbekanälen. Und ihre Aktion passt genau dazu. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Man kann darin eine kleine Geste sehen. Man kann aber auch genauer hinschauen. Eine Aktion, die an sieben Tagen an sieben Orten stattfindet, richtet sich an Menschen, die ohnehin ins Stadion gehen – sie ist eine Belohnung für vorhandenes Interesse, keine Werbung für ein neues. Die Menge von 7’000 Stück ist die eigentliche Nachricht, denn sie begrenzt die Reichweite nach oben, und die Aufsicht hätte einer grösseren Zahl zustimmen müssen.

Im Kontobetrieb ist das Haus grosszügiger als das Gesetz verlangt: Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage, Wallet-Guthaben bis höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber hinaus auf die angegebene IBAN. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar – das ist die Konstante über beide Häuser hinweg und der Grund, warum eine Gratiswette nie zu Geld wird, ausser man gewinnt und lässt sich den Nettogewinn auszahlen.

Verdikt: Die 7’000 Stück sind die ehrlichste Zahl, die dieses Angebot hat. Wer in der Westschweiz lebt und Eishockey verfolgt, bekommt CHF 10 Guthaben bei einer Aktion, die vor dem Anpfiff in der eigenen Halle anfängt. Wer die Aktion nur aus einer Suchanfrage kennt, hat den Anlass schon verpasst – sie endete am 10. März 2026.

Bettilt: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Bettilt fällt unter das BGS-Kapitel über nicht erlaubte Angebote – nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Eine Bewilligung für die Schweiz liegt nicht vor; eine gemeldete Bewilligung fehlt und hätte hier ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Haus ist nicht an das schweizerische Sperrregister angebunden, und es besteht kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa kommen und per DNS gesperrt werden.

Was nach der Registrierung passiert, welche Zahlungswege akzeptiert werden und welche Wetteinsätze gelten, steht in den Bedingungen des Anbieters selbst und ist von hier aus nur schwer zu überprüfen. Was fehlt, ist der Bezugspunkt: keine Aufsicht, an die man sich wenden könnte, wenn eine Auszahlung stockt.

Verdikt: Vergleichbar ist Bettilt nicht, weil kein Vergleich in der Schweiz stattfindet – es ist ein Anbieter, dessen Regeln sich jeder Schweizer Kontrolle entziehen.

Rabona: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Rabona gehört zur zweiten Gruppe: ausländische Namen ohne Schweizer Bewilligung, die in Suchanfragen auftauchen. Nach Art. 4 BGS gilt hier keine Schweizer Bewilligung, und eine Bewilligung aus einem anderen Land entfaltet in der Schweiz keine Kraft. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Für Spielende bedeutet das in der Praxis, dass Einsätze und Gewinne in Verfahren gegen den Anbieter einbezogen werden können.

Über Zahlungsarten, Auszahlungsdauer und Spielerschutzinstrumente lässt sich vom Standpunkt Schweizer Recht nichts sagen, weil hier keine schweizerische Aufsicht greift.

Verdikt: Rabona steht hier, weil es sich in der Suche findet, nicht weil es sich lohnt. Der Wettbewerbsvorteil, den ein ausländischer Anbieter gegenüber dem Schweizer Angebot einzig haben kann, ist eine breitere Auswahl. Dafür gibt man die Aufsicht auf.

DirectionBet: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

DirectionBet ist ohne Schweizer Bewilligung notiert. Die Schweiz erlaubt Sportwetten nur den beiden Veranstaltern mit Bewilligung, weshalb eine ausländische Lizenz hier keine Wirkung hat. Das Fehlen des Anschlusses an das Sperrregister heisst: eine Selbstsperre nach Schweizer Recht erfasst diesen Anbieter nicht.

Angaben zu Limiten, Markets oder Kontoführung lassen sich nicht aus dem Schweizer Rahmen ableiten; nichts davon ist hier belegt.

Verdikt: der schwächste Fall in dieser Liste. Kein Bewilligungsbezug, keine Aufsichtsroute und kein in der Schweiz bekannter Vorteil.

Cloudbet: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Cloudbet gehört zur Gruppe der ausländischen Anbieter ohne Bewilligung. Wer dort spielt, spielt ohne Schweizer Aufsicht, ohne Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden – und Sperrungen werden, wie die Praxis zeigt, binnen Stunden ersetzt.

Bezahlwege, Limits und Auszahlungsregeln liegen ausserhalb dessen, was hier belegt ist.

Verdikt: Cloudbet ist einer von mehreren Namen ohne Schweizer Bewilligung. Was unter Schweizer Recht zählt – keine Bewilligung, kein Rechtsweg, kein Sperrregisterschutz – gilt für alle acht in dieser Gruppe gleichermassen.

Betwinner: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Betwinner wird ohne Schweizer Bewilligung geführt; Swisslos und Loterie Romande behalten das Bewilligungsmonopol für Sportwetten. Rechtlich steht man hier ausserhalb des Schweizer Schutzes: keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und Einsätze sowie Gewinne können in anhängigen Verfahren gegen den Anbieter betroffen sein.

Was das Haus an Limiten, Zahlungsarten oder Spielerschutz anbietet, ist nicht Teil des Schweizer Rahmens und hier nicht belegt.

Verdikt: Betwinner teilt das Los aller acht Häuser ohne Bewilligung. Die relevante Information ist nicht das Produkt, sondern das Fehlen jeder schweizerischen Durchsetzungsmöglichkeit.

Betovo: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Betovo erscheint in derselben Gruppe. Eine Schweizer Bewilligung fehlt, und eine Bewilligung eines anderen Landes hätte in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Damit entfällt auch der Zugang zum Sperrregister – eine Sperre, die anderswo erfasst wird, gilt hier nicht.

Über Zahlungswege oder Auszahlungsfristen bei Betovo lässt sich aus Schweizer Sicht nichts Belastbares sagen.

Verdikt: Was Betovo hier von den anderen sieben unterscheidet, ist die Marke; die Rechtslage ist identisch. Der Unterschied liegt damit genau dort, wo keine Schweizer Kontrolle hinreicht.

Rollbit: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Rollbit ist ohne Schweizer Bewilligung geführt. Es gilt, was für die ganze Gruppe gilt: kein Anschluss an das schweizerische Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Kontrolle durch die Gespa.

Limiten, Kontoregeln und Zahlungswege liegen ausserhalb des hier belegten Schweizer Rahmens.

Verdikt: Rollbit steht in der Liste, weil es in derselben Suchanfrage auftaucht wie die beiden bewilligten Anbieter. Mit einer Bewertung nach Schweizer Massstab ist es nicht zu erfassen – es gibt keinen Massstab, der hier anwendbar wäre.

Interwetten: ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Interwetten ist der bekannteste der acht Namen ohne Bewilligung und gehört zur selben Gruppe. Die Gespa hat Interwetten selbst in ihren Ausführungen zum Domain-Hopping als Beispiel genannt: ein Anbieter, dessen Domain auf der Sperrliste steht und über DNS blockiert wird. Wer heute eine Suchanfrage nach diesem Namen stellt, kann morgen eine nicht erreichbare Seite finden und übermorgen eine andere Adresse.

Bewilligungsstatus, Rechtsweg und Sperrregisteranschluss liegen damit auf derselben Stufe wie bei den übrigen sieben: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rechtsschutz.

Verdikt: Interwetten ist der Fall, der die Praxis des Domain-Hoppings am deutlichsten zeigt. Der Name bleibt in der Suche, die Domain wechselt. Wer sich darauf verlässt, eine gefundene Adresse bleibe erreichbar und rechtlich angreifbar, verlässt sich auf nichts.

Häufige Fragen zu Sportwetten, Freebet und Aktionscodes in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz einen Freebet-Code für Sportwetten?

Einen dauerhaft gültigen Code, der eine Gratiswette freischaltet, gibt es nicht. Gratisspielguthaben braucht vorher die Zustimmung der Gespa, und sie wird für einzelne, eng befristete Aktionen erteilt. Wo ein Code auftaucht, gehört er zu einer Aktion wie «JouezSport – Patinoires et Stades» – mit Frist, Stückzahl und ohne Auszahlbarkeit.

Wer darf in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten und Aktionen vergeben?

Nur zwei Veranstalterinnen: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Beide brauchen eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach BGS und stehen unter Aufsicht der Gespa. Auch dafür, Gratisspielguthaben überhaupt anzubieten, braucht der Veranstalter die vorherige Zustimmung der Aufsicht.

Wird der Einsatz einer Gratiswette mit dem Gewinn zurückgezahlt?

Nein. Bei einer Gratiswette ist der Einsatz selbst das Guthaben und fliesst bei einem Treffer nicht mit. Bei Quote 1.90 werden aus CHF 10 Guthaben rund CHF 19 ausbezahlt, davon sind CHF 9 Nettogewinn. Gratisspielguthaben ist generell nicht auszahlbar, nur der erzielte Nettogewinn ist es.

Warum braucht ein Gratisguthaben in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa?

Weil das Geldspielgesetz Gratisspielguthaben zu den bewilligungspflichtigen Angeboten zählt (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht entscheidet damit mit, wie oft und in welcher Form geworben wird. 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos – entsprechend überschaubar bleibt die Landschaft.

Muss vor der ersten Wette eine Verlustlimite gesetzt werden?

Ja. Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Der Gesetzgeber verlangt solche Maximalwerte dem Grunde nach.

Sind Gewinne aus einer Gratiswette steuerfrei, und wie hängt der Steuerfreibetrag vom Kanton ab?

Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht davon ab, also «je nach Kanton». Oberhalb behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein. Für Gratiswetten mit kleinen Beträgen ist die Frage praktisch bedeutungslos.

Inhalt erstellt vom Team «wettbueroch»