Freiwette Sportwetten 2026: zwei Veranstalter, viele Bedingungen

Updated Oktober 2026
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Eine Eisfläche unter Flutlicht in der Winterdämmerung, aus grosser Distanz von einem verschneiten Hang aus gesehen.

Stand der Angaben: Oktober 30, 2026. Geprüft gegen die Spiel- und Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa.

Bei der Aktion der Loterie Romande erhielt CHF 10 Spielguthaben, wer innert 7 Tagen den verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab.

Vergleich der zehn Anbieter: wo die Quoten und die Limiten stehen, nicht die Aktionshöhe

Die Grösse eines Aktionsbetrags sagt fast nichts über ein Wettangebot. CHF 10 Spielguthaben, das nicht auszahlbar ist und nach 30 Tagen verfällt, ist ein anderer Gegenstand als ein Gratisbetrag, den man behalten darf, und beide sind andere Gegenstände als eine Quote von 2.10 auf ein Fussballspiel, bei dem 5 Rappen Rundung über den Gewinn entscheiden. Wer Angebote vergleicht, ohne den Quotenschlüssel der betreffenden Märkte anzusehen, vergleicht zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Die folgende Einordnung stellt deshalb die Felder nebeneinander, die ein Spielender selbst überprüfen kann: den Bewilligungsstatus in der Schweiz, die Grösse des Aktionsbetrags, das Verfallsdatum, die Limiten und das zugängliche Wettprogramm.

Ein Hinweis vorweg, weil er jede Zeile darunter prägt: In der Schweiz dürfen nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten — Swisslos unter dem Produktnamen Sporttip und die Loterie Romande unter dem Produktnamen Jouez Sport. Eine Auswahl unter zehn Marken ist deshalb keine Auswahl unter zehn Bewilligungen. Sie ist eine Auswahl unter zwei bewilligten Angeboten und acht ausländischen Plattformen, die in der Schweiz keine Bewilligung haben und deren Bewilligung im Ausland hier keine Wirkung entfaltet. Wer die Tabelle liest, sollte diese zwei Gruppen nie in einen Topf werfen; die Reihenfolge der Anbieterbesprechungen im Abschnitt «Die zehn Anbieter im Vergleich» hält sie ebenfalls auseinander.

Brand Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
IviBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
Pribet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
BetFury ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
BC.Game ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
1xBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
BDMBet ohne Schweizer Bewilligung Bewilligung im Ausland; in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)

Die rechte Spalte ist bei acht Anbietern nicht leer, weil es an Angaben fehlt, sondern weil die Angabe selbst die Antwort ist: eine Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung hat. Genau hier verliert die Tabelle ihre Fähigkeit, einen Vergleich im eigentlichen Sinn zu tragen. Man kann Marken nicht auf einen Quotenschlüssel gegeneinander abwägen, wenn die eine Seite unter Aufsicht steht und die andere sich ihre Regeln selbst schreibt. Was bleibt, ist eine Rangfolge nach Verfügbarkeit: Wer darf hier überhaupt tätig sein, wer hat Zutritt zu einem Schweizer Spielerkonto, und wem fehlt beides. Erst danach beginnt die eigentliche Beurteilung — und sie findet bei den zwei Bewilligten auf einem anderen Feld statt als bei den übrigen acht.

Ein Tennisplatz im Morgengrauen mit gespanntem Netz und feinem Dunst über der roten Asche.
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1 und der Höchsteinsatz CHF 1'000, für eine Systemwette CHF 10'000.

Ein Kostenaspekt, der in dieser Tabelle fehlt, weil er in keine Spalte passt, aber jede Wette betrifft: Die Marge sitzt im Preis. Eine Quote von 1.90 auf einen von zwei Ausgängen ist kein neutraler Preis. Rechnet man die Auszahlungsquote über beide Ausgänge — 1 geteilt durch die Summe von 1/1.90 und 1/1.90 —, kommt ein Auszahlungsanteil von rund 95 % heraus, und die Marge von rund 5 % ist der Teil jedes Einsatzes, den der Markt für sich behält. Das ist keine Schweizer Besonderheit und kein Vorwurf an einen bestimmten Anbieter. Es ist der Grund, weshalb die Grösse eines Gratisbetrags die zweitrangige Frage ist: Der Betrag entscheidet darüber, wie oft man mitspielt, der Quotenschlüssel darüber, wie viel davon überhaupt zurückkommt.

Wo die Grenze zwischen Angebot und Versprechen verläuft

Die Begriffe, die in der Werbung stehen, sind nicht die Begriffe, in denen ein Angebot wirkt. Ein «Gratisguthaben» ist nie gratis; es ist Guthaben ohne Einzahlung, dessen Auszahlbarkeit die Bedingungen selbst ausschliessen. Von den zehn hier betrachteten Anbietern trägt genau einer einen Aktionsbetrag, dessen Zahlen die Bedingungen offenlegen, und dieser Betrag ist CHF 10 Spielguthaben — 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist kein kleiner Betrag gegenüber einem Budget von CHF 20 im Monat, und es ist ein verschwindender gegenüber einem Wallet, in das sich nach den Bedingungen der Loterie Romande bis CHF 10’000 pro 30 Tage einzahlen lassen. Der Kontrast ist die eigentliche Information: Die Aktion ist ein Türöffner, kein Kapital, und wer sie als Kapital behandelt, hat das Angebot falsch eingeschätzt.

Ein Füllfederhalter und eine Lesebrille liegen auf einem dunklen Eichentisch neben einer Schale mit Äpfeln.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Der zweite Schwellenwert, den die Tabelle nicht zeigt, ist die Mindestgrösse einer Wette selbst. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Was das für die Praxis bedeutet: Ein Aktionsbetrag von CHF 10 ist innerhalb dieser Limiten bequem einsetzbar, aber zehnmal ein Einsatz von CHF 1 ist eine andere Sache als einmal CHF 10 auf eine Quote — acht Wetten mit CHF 1 in einer Kombination ergeben eine andere Gesamtquote als acht Einzelwetten, und die Limite für die Systemwette liegt um den Faktor zehn über jener der Einzelwette. Wer die Limiten kennt, setzt anders ein als wer sie nicht kennt.

Und der dritte Schwellenwert ist die Frist. Sie ist das Feld, an dem die Aktionsmechanik am häufigsten bricht. Sieben Tage zur Eingabe eines Codes sind kurz, wenn die Registrierung erst noch verifiziert werden muss; dreissig Tage Gültigkeit für das Guthaben sind lang, wenn die Wette ohnehin am nächsten Spieltag gesetzt wird. Beide Zahlen stehen in den Bedingungen desselben Angebots und wirken in entgegengesetzte Richtungen. Genau solches Nachmessen ist die Aufgabe, die kein Vergleich mit Sternen bewertet.

Was eine Freiwette im Sportwettenangebot ausmacht

Eine Wette mit eigenem Geld und eine Wette mit einem gewährten Guthaben trennen wenige Buchstaben in den Bedingungen und ein deutlicher Unterschied im Ergebnis. Bei der gewöhnlichen Wette setzt man Geld, das auf dem Spielerkonto bereits liegt und das auszahlbar ist, wenn es das Konto wieder verlässt. Bei der Freiwette setzt man einen Betrag, den man nicht eingezahlt hat und den der Veranstalter als Gratisspielguthaben führt. Bei Swisslos ist in den Online-Bedingungen ausdrücklich festgehalten, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist. Das ist die zentrale Eigenschaft, und sie ist keine Formalie: Das Guthaben kann gesetzt, aber nicht abgehoben werden. Es verlässt das System nur über eine Wette.

Daraus folgt die ganze weitere Rechnung. Angenommen, auf einem Markt mit zwei Ausgängen stehen beide Quoten bei 1.90, und der Einsatz kommt vollständig aus einem Gratisguthaben. Der Gewinn ergibt sich, wie bei jeder Sporttip-Wette, aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Der Gewinnbetrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einem Gratisbetrag von CHF 10 und einer Quote von 1.90 ergibt das einen zurückfliessenden Betrag von CHF 19, weil der Einsatz selbst nicht ausbezahlt wird. Wer dagegen CHF 10 eigenes Geld auf dieselbe Quote setzt, bekommt CHF 19, von denen CHF 10 das eingesetzte Geld zurück sind; der Zuwachs beträgt in beiden Fällen CHF 9, aber im einen Fall bleiben davon CHF 9 auf dem Konto, im anderen Fall steht die Frage nach der Auszahlbarkeit des Gratisguthabens dazwischen. Das ist der Kern des Themas, und er lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Der Gratisbetrag ersetzt kein Guthaben, er ersetzt den Einsatz.

Was der Gratisbetrag bei einer Quote rechnerisch wert ist

Der Plan sieht an dieser Stelle eine eigene Rechnung vor, und sie ist der einzige Ort auf der Seite, an dem ein Zahlenband statt einer Zahl steht — weil der Wert eines Gratisbetrags von der Quote abhängt, auf die man ihn setzt. Als Beispiel diene der Zweiwettmarkt mit 1.90 auf beiden Seiten, wie er oben steht. Der Nennwert des Gratisguthabens aus der Aktion der Loterie Romande beträgt CHF 10, es ist nicht auszahlbar, und die Auszahlungsquote des Beispielmarkts liegt bei rund 95 %. Bei einer Quote von 1.90 bringt ein Gratisbetrag von CHF 10, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, im Durchschnitt etwa CHF 9,50 an nicht ausgezahltem Guthabenwert. Der Faktor, der diesen Wert trägt, ist (Quote − 1) geteilt durch Quote; bei 1.90 sind das rund 0,474, und die Multiplikation mit CHF 10 und mit dem Auszahlungsanteil von rund 95 % ergibt diese Summe. Steigt die Quote auf 2.50, wächst der Wert über CHF 14 bis gegen CHF 15; sinkt sie auf 1.50, fällt er unter CHF 6,50. Ein Band also, kein fester Betrag, und die Bedingung dazu lautet: nur der Gratisbetrag wird gesetzt, keine weitere Einzahlung.

Dieselbe Rechnung, andere Fassung: Der Wert des Guthabens ist kleiner als sein Nennwert, und er ist doppelt geschmälert — einmal, weil der Einsatz nicht zurückfliesst, einmal, weil im Preis die Marge des Marktes sitzt. Von CHF 10 bleiben rund CHF 9,50; die eigentliche Verschiebung liegt zwischen den Quoten, nicht zwischen den Anbietern. Wer mit dem Wert von CHF 10 rechnet, statt mit dem Nennwert, plant genauer, und plant trotzdem konservativ, denn die Rechnung ist ein Mittel über viele Wetten und keine Zusage für eine einzelne. Ein Gratisbetrag auf eine Quote von 2.50 kann leer ausgehen.

Damit ist auch die Frage beantwortet, warum manche Aktionsformen ihren Betrag tatsächlich wert sind und andere nicht. Ein quotenschwaches Angebot auf einen Markt mit hoher Marge kostet den Gratiswert zweimal; ein quotenstarkes Angebot auf einen liquiden Hauptmarkt einer grossen Liga kosten den Gratiswert einmal. Der Unterschied zwischen einem Pflichtspiel der National League und einer Nischenwette mit fünf Ausgängen liegt nicht in der Sportart, sondern in der Spanne, die der Anbieter über den Ausgängen kalkuliert. Und das ist der Punkt, an dem die Freiwette aufhört, eine Grosszügigkeit zu sein, und anfängt, ein Werbewerkzeug mit einem Kostenmodell zu sein — ein Werkzeug, das der Anbieter genau dann einsetzt, wenn er sich davon neue Spielende in einem Markt verspricht, in dem er ohnehin knapp an Neuzugängen ist.

Ein Einwand, der an dieser Stelle immer kommt: Der Werbebetrag sei ja klein, also sei die ganze Betrachtung akademisch. Das ist ein Fehlschluss, nur die Richtung stimmt. Je kleiner der Gratisbetrag, desto kleiner der Wert — aber desto kleiner ist auch der Puffer, aus dem man einen schlecht gewählten Markt ausgleicht. Wer CHF 200 Spielguthaben bekommt, kann eine schwache Quote wegstecken; wer CHF 10 bekommt, hat genau einen Versuch, und der Preis dieses Versuchs entscheidet, was am Ende dabei ist.

Der Unterschied zwischen Gutschrift, Gutschrift und Gutschrift

Nicht jede Gutschrift, die das Wort Gratis trägt, funktioniert gleich. Swisslos gibt Guthaben in einer Form, die in den Bedingungen klar abgegrenzt ist, und die Loterie Romande in einer anderen Form mit eigener Frist. Zwei Strukturen sind für Schweizer Verhältnisse bestimmend. Die erste ist die Aktionsgutschrift: ein festgesetzter Betrag, eine festgelegte Frist zur Eingabe, eine Gültigkeitsdauer für das Guthaben und ein ausdrücklicher Ausschluss der Auszahlung. Die zweite ist die Form, in der eine Auszahlung aus Aktionsguthaben in reguläres, auszahlbares Guthaben übergeht oder eben nicht. Bei Swisslos ist es Gratisspielguthaben aus Promotionen, und es ist nicht auszahlbar. Bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben ebenfalls nicht auszahlbar; ihre Bedingungen ordnen zusätzlich, dass Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben werden und Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen werden — eine Regelung für reguläres Guthaben und Gewinne, nicht für den Gratisbetrag, aber der Ort, an dem sich diese Frage entscheidet.

Diese Zweiteilung ist für den Spielenden folgenreich. Ein Gratisbetrag, dessen allfälliger Gewinn auszahlbar wird, ist im wirtschaftlichen Sinn ein Rabatt auf den Einsatz. Ein Gratisbetrag, dessen Gewinn im System bleibt und nur weitergespielt werden kann, ist ein Anreiz zu mehr Umsatz. Die Aktion der Loterie Romande «JouezSport – Patinoires et Stades», die vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen lief, fällt in die zweite Kategorie: Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Sieben Aktionstage in rund drei Monaten, 7’000 Stück insgesamt — das ist eine überschaubare Menge, und sie war an Stadien gebunden, also an Menschen, die ohnehin im Eisstadion standen.

Genau hier zeigt sich der schweizerische Sonderfall in seiner ganzen Schärfe. In einem Markt mit einem mobilen Publikum und vielen Anbietern sind Gratisbeträge das Standardwerkzeug der Neukundengewinnung, und die Anbieter überbieten sich damit. In der Schweiz ist das Instrument nicht frei verfügbar: Wer als Veranstalter Gratisspiele oder Gratisguthaben anbieten will, braucht dafür die vorgängige Zustimmung der Gespa. Das erklärt, warum die beiden bewilligten Veranstalter wenig und klein bewerben, und es erklärt, warum der ganze Markt der Neukundenangebote mit Freiwette in der Schweiz nicht stattfindet, sondern ins Ausland abwandert — dorthin, wo eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Wer wissen will, was auf dieser Seite steht und was nicht, kann sich diese Linie merken: Alles, was nach einem grosszügigen Neukundenpaket aussieht, steht hier ausserhalb der Bewilligung.

Was die Gespa mit Gratisguthaben zu tun hat

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist bei diesem Thema kein Nebensatz, sie ist die Regel, an der sich alles entscheidet. Das Geldspielgesetz verlangt in Art. 75 Abs. 2 BGS für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Die Aufsichtsbehörde hat im Jahr 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Zwei Zahlen, die jede Aktionsplanung in der Schweiz prägen: zweiunddreissig Zustimmungen in einem ganzen Jahr für den gesamten bewilligten Markt. Wer in einem solchen Raster ein monatliches Wechselangebot erwartet, hat das Instrument und seinen Genehmigungsweg verwechselt.

Für den Spielenden heisst das nicht, dass er weniger bekommt, sondern dass er einen anderen Anspruch hat. Ein Gratisguthaben in einem bewilligten Schweizer Angebot ist nicht die Laune eines Marketingteams, sondern der Gegenstand einer behördlichen Prüfung. Sichtbar wird das daran, was im Aktionsbett steht: die Frist zur Eingabe des Codes, die Gültigkeit des Guthabens, die Unauszahlbarkeit. Das sind nicht die Klauseln, die ein Anwalt nachträglich angehängt hat; das sind die Bedingungen, auf die die Zustimmung sich bezieht. Eine Aktion ohne diese Bedingungen würde in der Schweiz nicht genehmigt. Und eine Folge davon ist unbequem, aber richtig: Wo keine Zustimmung erteilt werden kann, weil kein Schweizer Veranstalter im Spiel ist, ist auch kein Schweizer Schutzrahmen im Spiel.

Veranstalterbewilligung, Spielbewilligung und was ein ausländisches Papier wert ist

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und werden von der Gespa beaufsichtigt — der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, auf Grundlage des Geldspielkonkordats, in Kraft seit dem 1. Januar 2021. Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt. Wer eine Bewilligung will, braucht zwei Papiere: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel, wie die Art. 21 bis 25 BGS vorsehen, und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz, wie Art. 4 BGS festhält.

Aus dieser Norm folgt mehr, als in der Werbung je steht. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher existiert nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste gesperrter ausländischer Domains. Der Nettoertrag geht nach Art. 125 BGS an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Das ist das Modell: ein geschlossener Markt mit einem öffentlichen Zweck, und keine Konkurrenz, die gegen ihn anlaufen könnte.

Die ausländischen Plattformen behandeln dieses Modell nicht. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Staat hat in der Schweiz keine Wirkung, Art. 4 BGS lässt daran keinen Zweifel. Wer Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren, nach Art. 130 BGS. Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die eine Hälfte der Nachricht, und die andere, unbequemere steht im selben Absatz des Gesetzes: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Aufsicht, die einem Spielenden in einem Streitfall zu einem fairen Verfahren verhilft. Diese «Aufsicht»-Lücke ist nicht abstrakt. Sie ist die konkrete Folge davon, dass die Sperrliste überhaupt existiert.

Die Sperrliste, das Domain-Hopping und was daraus für den Spielenden folgt

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren, auf Grundlage der Art. 86 bis 93 BGS. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019; Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Die Behörde nennt in diesem Zusammenhang Bet-at-Home und Interwetten als Beispiele und führt bet365 als auf der Liste geführt. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt, ein Vorgang, für den sich das Wort Domain-Hopping eingebürgert hat.

Was das auslöst, merkt ein Spielender selten, bevor es passiert. Die Oberfläche, über die er ein Konto führt, kann einen Adresswechsel vollziehen, und wer regelmässig auf eine Marke setzt, kann sich an einem Morgen anmelden wollen auf einer Adresse, die einen Tag zuvor noch funktioniert hat. Der Block trifft die Domain, nicht die Marke, und die Marke kennt dieser Zeitplan. Die praktische Lehre ist nicht, dass ein Block leicht zu umgehen wäre — das ist er, und das ist nicht das Problem. Die Lehre ist, dass eine Kontoverbindung zu einem Anbieter ausserhalb einer Bewilligung eine Verbindung ohne Bestandsschutz ist. Wer seine Gewinne, seine Spielsperre und seinen Kundendienst an einem Ort verankert hat, an dem die Aufsichtsbehörde nur eine Sperrliste und keine Schlichtung führen kann, hat sich für ein Verhältnis entschieden, das einseitig kündbar ist. Und wer das Gegenteil sucht, landet bei zwei Veranstaltern und einem Angebot, das durch eine Liste genehmigter Sportarten und Wettmärkte abgegrenzt ist — mit allen Begrenzungen, die dazugehören.

Was der Rechtsrahmen im Alltag bedeutet

Der Rahmen ist in der Schweiz eng, und die Enge zeigt sich nicht nur daran, wer anbieten darf, sondern daran, was überhaupt angeboten werden darf. Zulässig sind ausschliesslich Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das erlaubte Programm ist eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, in der Fassung vom 10. September 2026, auf Grundlage von Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Einzelheiten dieser Liste haben unmittelbare Folgen für das Wettprogramm: Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe gar nicht. Die Liste enthält keine Eckball- oder Kartenmärkte und keinen Esports-Abschnitt. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS ausgeschlossen.

Wer diese Liste liest, versteht plötzlich, warum die Tabelle im Abschnitt «Vergleich der zehn Anbieter: wo die Quoten und die Limiten stehen, nicht die Aktionshöhe» bei acht Anbietern so aussieht, wie sie aussieht. Ein grosser Teil dessen, was international beworben wird, ist hier schlicht kein zulässiges Wettangebot. Die Liste ist damit kein bürokratischer Anhang, sondern das Regelinventar des Produkts.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der jeweilige Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das Gesetz kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert und ist deshalb ausschliesslich als Funktion des einzelnen Anbieters zu beschreiben: bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiger Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand des Sportereignisses ab und kann jederzeit geändert werden. Über virtuelle Sportarten ist in der Frage der Zulässigkeit nichts festgestellt, und über Esports ist nur festzustellen, dass Esports in der Gespa-Liste nicht vorkommt.

Was die Bewilligung im Konto bedeutet

Die Bewilligung eines Veranstalters endet nicht an der Tür zum Spielerkonto, sie zieht sich durch das Konto. Wer ein Online-Konto eröffnen will, braucht mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist der bürokratische Teil des Schweizer Modells, und es ist der Teil, an dem die ausländischen Plattformen strukturell nicht teilnehmen können: Sie haben keinen Zugang zu diesem Abgleich, und sie haben keinen Zugang zum Sperrregister.

Der Zugang ist geografisch zugeschnitten, und zwar feiner, als die meisten annehmen. Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in Genf wohnt, kann kein Sporttip-Konto führen; wer in Zürich wohnt, kein Jouez-Sport-Konto. Ein Vergleich der beiden bewilligten Anbieter ist deshalb für einen konkreten Spielenden meist gar kein Vergleich, sondern eine Feststellung: für ihn ist genau einer der beiden überhaupt zugänglich.

Und der Kreis schliesst sich über die Auszahlung. Gewinne werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt, wie Art. 50 Abs. 2 VGS verlangt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettenangebot nicht. Eine Kreditgewährung an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ausgeschlossen. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist seine eigene Sache und steht nur in seinen Bedingungen — ein Punkt, an dem die beiden bewilligten Anbieter tatsächlich unterschiedliche Wege gehen: Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird; das Auf- und Abladen des Wallets folgt im Übrigen eigenen Regeln. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Zwei kostenlose Auszahlungen pro Jahr sind grosszügig gerechnet — wer häufiger auszahlt, zahlt.

Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Der Schwellenwert prägt die Erwartung. Wer CHF 900 gewinnt, sieht das Geld im Wallet und muss selbst entscheiden, ob und wann er es herausnimmt; wer CHF 1’200 gewinnt, sieht es auf dem Konto. Ein Schweizer oder Liechtensteiner Konto vorausgesetzt — ein Detail, das bei einem Bewilligungsmodell, das nur in der Schweiz gilt, kaum überrascht.

Wer Wettkämpfer an einem Wettereignis ist, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört vollständig zitiert und ohne Beschönigung: Die Alterskontrolle an der Verkaufsstelle ist nicht streng, und sie ist kein Beweis für die Zuverlässigkeit des Online-Zugangs, an dem eine Ausweisprüfung gegen Adressdatenbanken läuft. Wer aus dem Testkauf-Ergebnis schliesst, die Schweiz habe die Jugendschutzfrage gelöst, schliesst falsch.

Wo die Limiten des Spielenden greifen

Es gibt in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze für Sportwetten. Es gibt etwas anderes, und es ist strenger an der Person verankert: Der Veranstalter muss von sich aus eine oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste festlegen, und zwar für den Tag, die Woche oder den Monat, wie Art. 87 VGS verlangt. Die Limite wird also nicht vom Staat gesetzt, sondern von der Person, und der Veranstalter muss sie erzwingen.

Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Vergleicht man diese Frist mit dem Gesetz, fällt eine Abweichung auf, die für den Spielenden von Bedeutung ist: Eine Erhöhung wirkt nach den Bedingungen von Swisslos und der Loterie Romande erst nach 72 Stunden, während das Gesetz 24 Stunden vorsieht. Die Veranstalter sind hier strenger als das Gesetz verlangt, und das ist die Richtung, in die man eine Abweichung gern sieht.

Was das für die Praxis bedeutet, wird erst beim Setzen sichtbar. Wer eine Verlustlimite von CHF 50 pro Tag gesetzt hat und in einer Live-Situation schnell nachsetzen will, findet eine Sperre auf dem Wettschein, die er selbst vor Tagen eingezogen hat. Das ist der Moment, in dem eine Limite ihre bezweckte Wirkung entfaltet — und der Moment, in dem die Versuchung gross ist, die Limite zu erhöhen. Drei Tage Wartezeit sind keine Schikane; sie sind genau für diesen Impuls gebaut. Wer sie umgeht, hat die Limite vorher nicht falsch gesetzt, sondern jetzt falsch verstanden. Und wer den dritten Anbieter im Kopf hat: Bei den ausländischen Plattformen gibt es dieses Instrument in dieser Form nicht, weil es an die Schweizer Bewilligung geknüpft ist.

Sperren, Sperrregister und was eine Sperre wirklich umfasst

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, und eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Diese Reichweite ist der eigentliche Unterschied zwischen einer Selbstsperre bei einem Anbieter und der Spielsperre nach Schweizer Recht. Die eine ist eine lokale Einstellung, die andere ein Registereintrag mit Wirkung über mehrere Anbieter und mehrere Produkte. Wer die Sperre sucht, um ein Verhalten zu unterbrechen, findet in der Schweiz ein Instrument mit Zähnen — und wer sie bei einem Anbieter ohne Bewilligung sucht, findet nur einen Schalter, den niemand ausserhalb dieses Anbieters sieht.

Nach Art. 80 bis 82 BGS umfasst die Spielsperre die Ausschliessung überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen sowie die Selbstsperre, und sie wird in einem gemeinsamen Register ausgeschlossener Personen geführt. Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, wie Art. 84 VGS festhält, und es ist eine Fachstelle beteiligt, wie Art. 81 BGS vorsieht. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden, Art. 89 VGS. Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Dieser letzte Punkt gehört klar ausgesprochen, weil er in der Praxis oft anders erwartet wird: Wer gesperrt ist und trotzdem spielt, hat auf das Geld keinen Anspruch.

Der Bogen zurück zum Thema dieser Seite ist damit geschlossen, und er ist unangenehm. Gratisspielguthaben ändert nichts am Risiko der Wetten, die nach ihm kommen. Das Guthaben ist ein Anreiz, überhaupt das erste Mal zu setzen, und es ist nicht auszahlbar; die Wetten danach sind gewöhnliche Wetten mit eigenem Geld, mit Verlust, mit Marge und ohne Rücksicht darauf, wie man zum Konto gekommen ist. Wer eine Limite gesetzt hat, hat sie für den ganzen Vorgang gesetzt, nicht erst für die Phase nach der Aktion. Und wer das eigene Konto bei einem Anbieter ohne Bewilligung führt, dessen Limite wirkt nicht dort, wo die Spielsperre wirkt.

Die Sperrliste und die Spielsperre sind zwei Dinge, die oft verwechselt werden, und die Verwechslung kostet die Orientierung. Die Sperrliste sperrt Domains; das Sperrregister sperrt Personen. Das eine macht den Weg zu einer Adresse zu, das andere macht eine Person unfähig, bei einer Mehrheit von Anbietern zu spielen. Art. 4 BGS gilt für die Bewilligung, und was hier geschrieben steht, ist allgemeine Information: Wer seine Steuersituation oder seine Sperrsituation klären will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung beziehungsweise eine Fachstelle.

Neukundenangebote mit Freiwette und was deren Bedingungen verlangen

Ein Angebot wird nicht durch die Zahl bestimmt, die in der Anzeige steht, sondern durch die vier Zahlen, die daneben stehen. Bei Freiwetten sind es die Frist — wie lange die Eingabe eines Codes offen ist, und wie lange das Guthaben danach gültig bleibt; die Mindestquote, ab der ein qualifizierender Einsatz überhaupt zählt; die Umsatzbedingung, also welcher Betrag vor einer Auszahlung zu setzen ist; und die Obergrenze, also der Betrag, den ein allfälliger Gewinn aus dem Gratisbetrag nicht übersteigen darf. Von diesen vier ist die Umsatzbedingung die teuerste und die am seltensten gelesene, weil sie die einzige ist, die nach der ersten Wette weiterwirkt.

In der Schweiz kommen drei Bedingungen hinzu, die den Rahmen aller anderen bilden. Erstens: Eine Aktion mit Gratisguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa, was die Zahl und die Grösse der Aktionen begrenzt. Zweitens: Das Gutschriftguthaben ist nicht auszahlbar, womit der Gratisbetrag seinen Weg über weitere Wetten nehmen muss. Und drittens: Weil nur zwei Veranstalter bewilligt sind, ist die Anzahl der Schweizer Neukundenangebote mit Freiwette im Vergleich zu einem offenen Markt klein — der Rest dessen, was Sucher treffen, stammt von Anbietern ohne Bewilligung.

Wie begrenzt dieses Programm ist, zeigt eine einzige Zahl: In der Aktion der Loterie Romande wurden während rund dreier Monate an sieben Aktionstagen insgesamt 7’000 Stück à CHF 10 Spielguthaben ausgegeben — nicht pro Woche, sondern insgesamt. Dasselbe Bild auf der anderen Seite: Swisslos vergibt Gratisguthaben in einem engen Raster, und bei einem Vergleich der zehn Anbieter ist sein Angebot eines der wenigen, dessen Betriebsregeln vollständig offenstehen, weil sie in den Bedingungen für die Online-Teilnahme und in den Spielregeln niedergelegt sind. Wer glaubt, es gäbe in der Schweiz ein laufendes Parkett aus Freiwetten, hat die Marketingpräsenz der ausländischen Anbieter mit dem bewilligten Angebot verwechselt.

Wie ein Gratisbetrag unter einer Umsatzbedingung wirkt

Die Umsatzbedingung ist der Hebel, mit dem ein Angebot seine Kosten hereinholt. Der Mechanismus ist einfach. Ein Bonusbetrag wird gutgeschrieben, aber bevor daraus eine Auszahlung werden kann, muss ein Vielfaches des Betrags in Wetten umgesetzt werden, wobei nur Einsätze ab einer bestimmten Mindestquote zählen. Verdoppelt man den Einsatz in der Rechnung, verdoppelt sich die Zahl der nötigen Wetten; halbiert man den Einsatz, verdoppelt sie sich ebenfalls, und zwar durch die kleinere Grundlage. Eine Umsatzgrenze, die im Verhältnis zum Guthaben bei einem Vielfachen von zehn liegt, verwandelt einen Gratisbetrag in eine Verpflichtung zu einem Dutzend Wetten, wenn man mit dem Mindesteinsatz arbeitet, und in zwei oder drei, wenn man gross setzt.

Für die Schweiz ist von Bedeutung, dass die Umsatzlogik hier an anderer Stelle greift als bei den ausländischen Marken. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist das Gratisguthaben selbst nicht auszahlbar; die Frage eines Umsatzfaktors, der das Gratisguthaben erst umwandeln müsste, ist damit anders gestellt als bei Anbietern, deren Bonus als auszahlbares Guthaben begehrt wird. Was dagegen in den Schweizer Bedingungen steht und einen echten Kosteneffekt hat, sind die Einschränkungen des Wettangebots selbst: Bei Swisslos ist der Kombiboost ausschliesslich online gültig und nur für Prematch-, Live- und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von jeweils mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist keine Umsatzbedingung im klassischen Sinn, aber es ist dieselbe Mechanik: Der Anbieter verlangt eine deutlich erhöhte Voraussagezahl, um die volle Erhöhung zu erreichen.

Dasselbe Muster zeigt sich bei den Quoten- und Profitboosts. Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Der letzte Teilsatz ist der, den man zweimal lesen sollte: Wer einen Boost setzt und dann den Cash-Out zieht, um sich einen Teil des Gewinns zu sichern, verliert genau den Vorteil, der die Wette interessant gemacht hat. Ein «Boost», der beim ersten Zucken verschwindet, ist eine Bedingung, keine Belohnung — wobei man dem Anbieter zugutehalten muss, dass er es aufschreibt.

Und die vierte Zahl, die Obergrenze, findet sich in denselben Bedingungen: Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Limitiert heisst begrenzt, und begrenzt heisst in der Praxis, dass der Vorteil eines grossen Einsatzes nicht linear wächst. Das ist der Punkt, an dem eine Wette mit dem maximalen Einsatz und eine mit dem Mindesteinsatz strukturell unterschiedliche Geschäfte sind, ohne dass die Anzeige des Angebots diesen Unterschied erwähnt.

Was das Guthaben am Ende der Wette ist

Am Ende bleibt die Frage, die keine Werbung beantwortet und die jede Wettanmeldung stillschweigend entscheidet: Was passiert mit dem Guthaben, wenn die Wette gewinnt — und was, wenn sie verliert? Bei einem Gratisguthaben, dessen Einsatz nicht zurückfliesst, ist der Fall des Gewinns klar: Man erhält den Gewinn, aber nicht den Einsatz. CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 2.50 bringt CHF 25, davon sind CHF 15 Zuwachs, und CHF 10 bleiben im System. Beim Verlust verfällt das Guthaben, ohne dass eigenes Geld betroffen wäre, und genau darin liegt der ganze Unterschied zur Wette mit eigenem Geld. Eine Wette mit eigenem Geld kostet ihren Einsatz immer. Eine Wette mit Gratisguthaben kostet den Einsatz nicht, sondern nur die Chance darauf.

Zwei weitere Punkte folgen aus den Bedingungen und nicht aus der Mechanik. Der erste ist die Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, die an den Verfall des Guthabens geknüpft ist. Der zweite ist die Behandlung eines abgesagten Ereignisses: Wird ein Sporttip-Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden dann zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage die Quote 1.00. Wer ein Gratisguthaben auf eine Wette verbraucht, die später ausfällt, bekommt eine zurückbezahlte Einzelwette, und bei einem Gratisguthaben heisst das: zurück auf das Wallet, wo es wieder nicht auszahlbar ist.

Rechtlich sauber ist die Reihenfolge noch deutlicher. Bei Sporttip verfallen Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Diese zwei Fristen umrahmen das Gratisguthaben von beiden Seiten. Die eine betrifft das Guthaben, das innerhalb von 30 Tagen verfällt; die andere den Gewinn, der innerhalb von 26 Wochen geltend zu machen ist. Dazwischen liegt ein Vorgang, der sich in wenigen Tagen abspielt und in einem halben Jahr vergessen ist — und die Fristen laufen weiter, ob man sich daran erinnert oder nicht.

Steuerlich ist der Gewinn meist kein Thema, und der Auslandfall ist eines

Der Steuerpunkt lässt sich kurz und für die meisten Spielenden beruhigend beantworten, mit einer Ausnahme, die es in sich hat. Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen, zu denen die Eidgenössische Steuerverwaltung auch die Sportwetten zählt, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, nach CHF 1’070’400 im Jahr 2025. Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man durch Deklaration des Gewinns in der Steuererklärung zurückholt. Ein typischer Spielender gewinnt weit unter dieser Grenze: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Diese Einschätzung gilt bis zu dieser Schwelle und für Schweizer Grossspiele.

Der kantonale Freibetrag weicht vom Bundesbetrag ab, weshalb hier «je nach Kanton» gilt und keine einzelne kantonale Zahl genannt werden kann. Ein Freibetrag, den ein Kanton tiefer ansetzt, ist an den bundesrechtlichen Freibetrag nicht gebunden. Wer sich an der Grenze bewegt, klärt das in seinem Kanton und nicht auf einer Vergleichsseite. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht; eine solche Angabe wäre schlicht falsch.

Die Ausnahme betrifft alle Wetten ausserhalb einer Schweizer Bewilligung. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, was zunächst günstig klingt und in der Steuererklärung anders aussieht: Die kantonale Praxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Dasselbe gilt für weitere Kantone und den Steuerfreibetrag, der auf Schweizer Grossspiele gemünzt ist. Der ausländische Anbieter hat also keinen Steuervorteil, sondern einen Steuerweg, den viele nicht kennen: Er nimmt keine Verrechnungssteuer ab, und der ganze Gewinn landet in der Steuererklärung. Diese Einschätzung ist allgemeine Information. Für den eigenen Fall fragt man einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Die zehn Anbieter im Vergleich

Die zwei bewilligten Veranstalter kommen zuerst, weil die Reihenfolge etwas aussagt, das keine Bewertung ausdrückt: dass es zwei sind und nicht zehn. IviBet, Pribet, HighFlyBet, BetFury, BC.Game, 1xBet, BetOnRed und BDMBet stehen danach und sind als «ohne Schweizer Bewilligung» bezeichnet. Sie sind hier, weil Schweizer Spielende sie antreffen — auf Werbebannern, in Ergebnislisten, in Suchergebnissen. Die Aufsichtsbehörde ordnet dieses Aufeinandertreffen mit einer Liste, und der Rahmen dazu steht in der Regelung, die nur zwei Veranstalter zulässt; was in der Werbung als Lizenz erscheint, hat in der Schweiz keine Wirkung nach Art. 4 BGS.

Swisslos Sporttip: die grösste Abdeckung, das meiste davon nachlesbar

Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die als IKV 2020 geführt wird; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das ist der Teil, den die Werbung nie erzählt: Der Veranstalter ist keine Firma, die sich um ein Geschäftsfeld beworben hat, sondern eine Genossenschaft mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag, deren Nettoertrag nach Art. 125 BGS gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zufliesst oder zugunsten des Zwecks der Swisslos verfällt, wenn ein Gewinn zu lange nicht geltend gemacht wird.

Der Zugang zu Sporttip ist gebietsbezogen. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in der Westschweiz wohnt, hat keinen Zugang zu diesem Angebot, und umgekehrt. Ein Schweizer Bewilligungsmarkt, der in zwei Gebiete zerfällt, ist aus Sicht des Spielenden kein Markt, sondern ein Zufall des Wohnkantons.

Bei den Limiten ist Sporttip der Anbieter mit den klarsten Zahlen. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten liegt bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist die Norm, an der sich die Erwartung messen lässt: Ein Spielender kann bei Swisslos bis CHF 10’000 in einer Systemwette binden. Zwei weitere Regeln bilden den Kern des Angebots. In Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.

Die Bet-Builder-Funktion ist ein Sonderfall, der eine eigene Erklärung verdient. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für einen Spielenden ist das die angenehmste denkbare Fehlerfolge — der Fehler des Anbieters kostet ihn nichts — und gleichzeitig der Hinweis, dass die Kombination abhängiger Ereignisse kein Nebeneinander von Wetten ist, sondern eine eigene Wette, die wechselseitig bedingt ist. Wer zwei Märkte desselben Spiels kombiniert und denkt, er habe zwei Wetten, hat in Wahrheit eine.

Das Bild ist wenig schmeichelhaft: teuer für Swisslos, für Betroffene vollständig, und dazu ein Hinweis darauf, dass eine Kombination abhängiger Märkte keine «gratis» zusätzliche Chance ist, sondern eine einzige einzige Wette.

Im Verhältnis zu den acht ausländischen Plattformen ist Sporttip das Gegenmodell, und die Linie verläuft genau an dieser Stelle. Jeweils CHF 1 Mindesteinsatz, mit dem Mindesteinsatz ein praxistaugliches Mass. Ein Schweizer Veranstalter mit einem geschlossenen Sportartenkatalog, einem Ausweiserfordernis, einer Adressdatenbank-Prüfung und ohne Zahlung an Spielende, die nicht auf ihren Namen lauten, kann den Umfang seines Angebots nicht mit einer Plattform konkurrieren, der nichts davon auferlegt ist. Der Verlust an Breite ist im einen Fall der Preis für die Bewilligung der Spielleitung, und im anderen Fall gibt es keine Wahl zwischen «Weite» und «Schutz», weil nur zwei Aufsichtsorte existieren.

Das Fazit für diesen Platz in der Rangliste: Für wen ist es? Für wen, der dauerhaft in der Schweiz spielen will, mit einem aktuellen Ausweiserfordernis, einer Adressdatenbank-Prüfung und einem geschlossenen Sportartenkatalog ist es das, was verfügbar ist; das ist die Ordnung der Verhältnisse, die nicht ohne Grund hier steht.

Loterie Romande Jouez Sport: das Gegenstück, mit dem teuersten Auszahlungsweg

Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande mit Sitz in Lausanne, Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier gilt die Gebietsbindung: Wer ausserhalb dieser sechs Kantone wohnt, kann kein Konto führen.

Die Betriebszahlen der Loterie Romande haben eine andere Grössenordnung als die von Swisslos-typischen Einzelwetten. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage erlaubt, und das Wallet-Guthaben ist ebenfalls auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Diese Zahlen stehen in der 24. Ausgabe des Règlement Général des jeux de la Loterie Romande accessibles au travers de sa plateforme de jeu Internet. Wer aus einem Einzahlungsrahmen von CHF 10’000 pro Monat auf ein Wettangebot schliesst, hat den Rahmen richtig gelesen und trotzdem falsch gerechnet: Der Rahmen bestimmt, wie viel ein Spielender bewegen kann, nicht was er gewinnt.

Die eigentliche Wetterfahrung bei Jouez Sport unterscheidet sich womöglich sehr stark von dem, was ein Spielender von anderen Plattformen kennt und am Bildschirm als selbstverständlich erwartet. Die Loterie Romande unterhält 2’350 Verkaufsstellen, was für einen Veranstalter mit dem Profil der Swisslos ungewöhnlich viel ist; ein nicht unerheblicher Teil des Geschäfts läuft über Papier und über den Ladentisch. Ein Kontoinhaber, der aus einem Live-Wettangebot kommt, kann von der Plattform dieser Loterie eine dichte Kette von Bestätigungen erleben: Jedes Detail der Teilnahme ist im Règlement Général geregelt, und die Loterie Romande ist kein Anbieter, der sich über eine fehlende Regelung hinwegtröstet.

Das Fazit: Die entscheidende Frage bei dieser Loterie lautet, ob der teure Auszahlungsweg zu ihrem Publikum passt. Wer sein Konto im Wesentlichen dazu benutzt, die Gewinne bis CHF 1’000 im Wallet zu belassen und nur grössere Summen auf die IBAN zu ziehen, merkt von der Kostenstruktur wenig. Wer dagegen häufig kleinere Beträge herausziehen will, zahlt am selben Ort, an dem er sonst Auszahlungsgebühren hinterhertelefonieren müsste; die Regeln stehen vorher dort. Durchsichtig ist das allemal; günstig ist es für den, der viel und selten auszahlt.

IviBet: breites Spielangebot ohne Schweizer Bewilligung

IviBet ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung, für die nach Art. 4 BGS nichts in der Schweiz gilt. Eine Bewilligung im Ausland hat hierzulande keine Wirkung; wie diese Bewilligung aussieht, ist nicht festgestellt, und die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, weshalb bei ihr auch keine Schweizer Spielsperre greift. Ihre Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden. Ein Schweizer Rechtsweg gegen den Anbieter besteht nicht.

Was das für einen Spielenden konkret bedeutet, ist keine moralische, sondern eine praktische Frage. Wer bei IviBet ein Konto führt, hat den Kundendienst dort, wo er im Streitfall nicht auf eine Schweizer Aufsicht zurückgreifen kann, und er hat keine Sperre, die über die Marke hinausreicht. Wenn die Domain wechselt, wechselt der Zugang; wenn gestritten wird, entscheidet der Anbieter nach seinen eigenen Bedingungen.

Das Fazit: Wer bei IviBet die Livewetten-Ansicht schätzt, sollte für dieses Geschäft wissen, wo seine Grenze liegt: Genau dann, wenn die Sache schiefgeht, und nur dann, ist die Aufsicht nicht da.

Pribet: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Rechtsweg

Pribet steht auf derselben Stufe wie IviBet und aus demselben Grund. Ohne Schweizer Bewilligung fehlt die Bewilligung, die nach Art. 4 BGS überhaupt Geltung hätte; eine ausländische Bewilligung ändert daran nichts, und ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister besteht nicht. Eine Sperrliste-Eintragung mit DNS-Blockade durch die Schweizer Telekommunikationsanbieter ist möglich. Ein Schweizer Rechtsweg gegen die Marke ist nicht vorhanden.

Der Kostenpunkt, der bei Pribet unabhängig von der Bewilligungsfrage zu bedenken ist, betrifft das Auszahlungserlebnis. Zahlung und Auszahlung sind die Felder, an denen ein Anbieter ohne Schweizer Sitz seine eigenen Fristen setzt; die Regel, dass Gewinne nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers bezahlt werden, ist eine Schweizer Norm aus Art. 50 Abs. 2 VGS und nicht die Hausordnung einer Offshore-Marke. Wer dort einzahlt, sollte sich vorher ansehen, welche Zahlungswege und welche Fristen in den eigenen Bedingungen stehen; die muss er selbst nachlesen, statt sich auf eine Schweizer Regel zu verlassen, die hier nicht greift.

Das Fazit: Der Regelsatz, auf den sich ein Spielender bei Pribet stützen kann, ist der des Anbieters selbst — wer das im Voraus weiss, geht klarer an die Sache heran.

HighFlyBet: konkurrenzfähige Oberfläche, fehlende Aufsicht

HighFlyBet teilt das Merkmal dieser Gruppe: keine Schweizer Bewilligung, eine Bewilligung im Ausland ohne Wirkung nach Art. 4 BGS, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden.

Die Beurteilung fällt an dieser Stelle inhaltlich mit der von IviBet und Pribet zusammen, was selbst eine Beobachtung ist: Der Unterschied zwischen diesen drei Marken liegt weniger in der Schweizer Rechtslage, die für alle dieselbe ist, als in der Frage, wie lange eine Adresse erreichbar bleibt und wie erreichbar der Kundendienst in einer Streitigkeit ist. Ein Spielender, der eine dieser Marken wählt, wählt nicht den besseren oder schlechteren Aufsichtsrahmen — es gibt keinen —, sondern die Oberfläche, die ihm am besten gefällt, und muss den fehlenden Rahmen an jeder Stelle selbst kompensieren.

Das Fazit: Wer die Oberfläche nimmt und die Aufsicht weglässt, sollte wenigstens eine Kopie der eigenen Bedingungen und der eigenen Wettverläufe behalten: Das ist bei einem Anbieter ohne Schweizer Aufsicht das einzige Beweismittel, das er selbst in der Hand hält.

BetFury: keine Schweizer Bewilligung, kein Sperrregisteranschluss

BetFury ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Für sie gilt nichts von dem, was die Bewilligung eines Schweizer Veranstalters trägt; die ausländische Bewilligung, auf die sie sich beruft, ist im schweizerischen Rechtsraum ohne Wirkung; ein Anschluss an das Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ist nicht eröffnet. Die Aufsichtsbehörde kann die Domains der Marke auf die Sperrliste setzen, worauf die Schweizer Telekommunikationsanbieter sie per DNS blockieren.

Bei dieser Gruppe von Anbietern ist der Zugangsweg selbst Teil des Angebots: Die Adresse kann sich ändern, und der Block trifft die Adresse, nicht die Marke. Daraus folgt nicht, dass ein Anschluss unmöglich wäre, sondern dass die Verbindung nicht dauerhaft garantiert ist. Wer sein Konto bei BetFury führt, sollte wissen, dass ein Domainwechsel die Anmeldung unter Umständen vorübergehend blockiert, und dass das Schweizer Sperrregister einen solchen Wechsel nicht verhindert. Was ein solcher Anschluss auch nicht leistet, ist eine Prüfung, die ein Schweizer Spielende beim Anbieter mit Bewilligung durchlaufen würden.

Das Fazit: Wer hier einzahlt, sollte sein Guthaben nicht über längere Zeit unbenutzt liegen lassen; eine Adresse, die verschwindet, nimmt die eigene Bequemlichkeit mit.

BC.Game: ohne Bewilligung, ohne Schweizer Limiten

BC.Game gehört zu den acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Es gilt die ausländische Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung hat, es besteht kein Anschluss an das Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg gegen den Anbieter ist nicht vorhanden. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Der Punkt, der bei BC.Game neben der Bewilligungsfrage zu bedenken ist, ist die Limite. Die Schweizer Limitenregelung nach Art. 87 VGS verpflichtet einen bewilligten Veranstalter, Höchstwerte für Einsätze oder Verluste festzulegen, und die Swisslos-Limiten mit ihrer 72-Stunden-Regel für eine Erhöhung sind die operative Form dieser Pflicht. Eine Plattform ohne Schweizer Bewilligung unterliegt dieser Pflicht nicht. Ein Spielender, der bei BC.Game setzt, sollte deshalb nicht annehmen, dass eine selbst gesetzte Limite dort mit derselben Wartezeit erzwungen wird; wo es eine Limite gibt, folgt sie den Bedingungen des Anbieters und nicht dem Schweizer Rahmen.

Das Fazit: Wer eine Limite für sein Spielverhalten braucht, das Instrument bei BC.Game aber nicht in der Hand hat, sollte die Limite vor der Einzahlung bei sich selbst setzen; das ist die einzige Instanz, die dort verlässlich durchhält.

1xBet ohne Schweizer Bewilligung: der bekannte Name mit demselben Problem

1xBet ist die bekannteste Marke in dieser Gruppe und die, über die am häufigsten berichtet wird. An der Schweizer Rechtslage ändert die Bekanntheit nichts. Es gibt keine Schweizer Bewilligung, die ausländische Bewilligung ist in der Schweiz ohne Wirkung, ein Anschluss an das Sperrregister besteht nicht, und ein Schweizer Rechtsweg ist nicht eröffnet. Die Domains der Marke können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden. Die Behörde führt in diesem Zusammenhang auch Namen anderer bekannter Marken auf ihrer Liste — ein Hinweis darauf, dass die Grösse einer Marke kein Kriterium der Aufsicht ist.

Für einen Spielenden, der die Marke vor allem als Live-Wetten-Plattform kennt, ist der nüchterne Punkt der, dass Bekanntheit und Rechtsschutz zwei verschiedene Dinge sind. Eine Marke, deren Name überall auftaucht, kann in einem konkreten Streitfall dennoch den Ort bestimmen, an dem gestritten wird — und bei fehlender Schweizer Bewilligung ist dieser Ort nicht in der Schweiz.

Das Fazit: Dass eine Marke gross ist, hilft ihr bei Werbung und hilft einem nicht bei einem Nachteil, der die ganze Gruppe ohne Bewilligung trifft; gemessen an der Schweizer Frage ist die Bewertung jedes Mal dieselbe.

BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung: die Gruppe schliesst sich

BetOnRed ist eine weitere Marke ohne Schweizer Bewilligung, mit denselben Folgen wie bei den vorgenannten Anbietern: eine ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz nach Art. 4 BGS, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit einer Aufnahme in die Sperrliste mit DNS-Blockade durch die Schweizer Telekommunikationsanbieter.

In der Rangliste dieser zehn Anbieter ist BetOnRed an einer Stelle eingeordnet, die den Übergang zum letzten Platz markiert: Nach zwei bewilligten Veranstaltern und mehreren ausländischen Marken mit gleichem Status kommt hier nichts Neues mehr, sondern dieselbe Antwort in einer anderen Farbe. Das ist die eigentliche Erkenntnis dieser Besprechung, und sie lässt sich auf jede der acht Marken übertragen, ohne sie zu vermischen.

Das Fazit: Wer unbedingt eine von acht Marken ohne Bewilligung wählen will, sollte nicht nach der am besten bewerteten suchen; er sollte nach der suchen, bei der er den Verlust von Aufsicht, Sperrregister und Schweizer Rechtsweg am besten aushält.

BDMBet: das Ende der Rangliste, und was dort steht

BDMBet schliesst die Reihe der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung ab und trägt dieselben Merkmale: keine Schweizer Bewilligung, eine Bewilligung im Ausland ohne Wirkung in der Schweiz, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass die Gespa die Domains auf die Sperrliste setzt und Schweizer Telekommunikationsanbieter sie per DNS blockieren.

Was am Ende dieser Liste steht, ist keine Empfehlung, sondern eine Feststellung über die Liste selbst. Acht Marken ohne Bewilligung sind nicht acht Alternativen zu zwei Veranstaltern, sondern acht Fassungen derselben Alternative: mehr Angebot, weniger Schutz. Wer eines von beiden will, hat die Wahl; wer beides will, hat sie in der Schweiz nicht, weil nur zwei Veranstalter bewilligt sind und beide ein Vertragsgebiet haben, das an den Wohnkanton gebunden ist.

Das Fazit: Bei BDMBet endet die Rangfolge dort, wo sie angefangen hat — bei der Frage, ob man ein Wettangebot mit Schweizer Aufsicht und Schweizer Grenzen will oder eines ohne beides.

Häufige Fragen zu Freiwetten in der Schweiz

Was ist eine Freiwette bei Sportwetten, und wie unterscheidet sie sich von einer Wette mit eigenem Geld?

Bei einer Freiwette setzt man ein Gratisguthaben aus einer Aktion, nicht eigenes Geld. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist dieses Gratisspielguthaben in den Bedingungen ausdrücklich nicht auszahlbar; es verlässt das Konto nur über eine Wette. Der Unterschied zeigt sich im Auszahlungsfall: Aus einer Wette mit eigenem Geld fliesst der Einsatz zurück, aus einer Freiwette nicht.

Dürfen die beiden Schweizer Veranstalter Freiwetten ohne Zustimmung der Gespa anbieten?

Nein. Nach Art. 75 Abs. 2 BGS brauchen Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte sie vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Diese Voraussetzung begrenzt Zahl und Grösse der Aktionen im bewilligten Markt und erklärt das zurückhaltende Schweizer Angebot.

Wie wird der Gewinn einer Freiwette berechnet, wenn der Einsatz nicht zurückbezahlt wird?

Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten. Bei Sporttip wird der Gewinnbetrag zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Aus CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 1.90 werden so CHF 19, und der Einsatz ist darin nicht enthalten.

Welche Bedingungen wie Mindestquote, Frist und Umsatz sind bei einer Freiwette zu prüfen?

Vier Angaben entscheiden: die Frist für die Eingabe des Codes, die Gültigkeitsdauer des Guthabens, eine allfällige Mindestquote für den qualifizierenden Einsatz und eine Obergrenze für den Gewinn. Bei der Aktion der Loterie Romande betrug die Eingabefrist sieben Tage und die Guthabengültigkeit dreissig Tage. Prüfen sollte man all das vor dem ersten Einsatz.

Müssen Verlustlimiten gesetzt sein, bevor eine Freiwette platziert werden kann?

Bei Swisslos ja: Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Die Limite ist an das Konto gebunden und gilt auch für Wetten aus Gratisguthaben.

Wie sind Gewinne aus einer Freiwette steuerlich einzuordnen, und gilt der Steuerfreibetrag je nach Kanton?

Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000. Darüber behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Gewinne aus ausländischen Anbietern behandelt die kantonale Praxis unterschiedlich.

Inhalt erstellt vom Team «wettbueroch»