Wettanbieter mit gratis Startguthaben 2026: zehn geprüfte Bewilligungen und der Wert der Gratisgutschrift
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Stand: Oktober 30, 2026. Die Bewilligungen und Sperrvermerke der genannten Anbieter wurden gegen die Angaben der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der Veranstalter geprüft.
Wer «gratis Startguthaben» sucht, sucht in der Regel eines: Geld, das auf dem Konto liegt, ohne dass man etwas einzahlt. In der Schweiz gibt es dieses Geld. Es heisst Gratisspielguthaben, es steht nach der ersten Wette auf dem Spielerkonto, und es lässt sich nicht auszahlen — weder bei Swisslos noch bei der Loterie Romande. Das ist keine undichte Stelle im System, sondern das System selbst: Der Gesetzgeber verlangt für jede Gratisleistung die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, und die Aufsicht erteilt sie sparsam. Der ganze bundesrechtliche Apparat, der Gratisspielguthaben überhaupt erlaubt, bringt in der Schweiz damit ein Produkt hervor, das der Markt anderswo unter demselben Wort in dreistelliger Höhe bewirbt.
Man kann das als Enttäuschung lesen. Man kann es auch als die einzige belastbare Zahl auf diesem Feld lesen.
Die zwei inländischen Veranstalter, Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, dürfen Sportwetten in der Schweiz als Einzige anbieten. Alles andere, was auf dem Bildschirm eines Schweizer Wettenden als Buchmacher auftaucht, ist ohne Schweizer Bewilligung unterwegs. Zwischen diesen beiden Gruppen liegt kein Graubereich, sondern eine Rechtsfolge: Auf der einen Seite greifen Sperrregister, Limitenpflicht und Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, auf der anderen Seite nichts davon. Wer die Werbung mit «bis zu CHF 500» liest, liest über diese Grenze hinweg.
Der Vergleich: zehn Anbieter, zwei Bewilligungen und was hinter jeder Zeile steht
Weil am Ende der Wahl ohnehin eine Entscheidung steht, gehört der Vergleich an den Anfang und nicht ans Ende. Zehn Namen sind in dieser Übersicht, zwei davon dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Die ausländischen Marken sind aufgeführt, weil Schweizer Wettende ihnen begegnen und weil eine Rangliste, die sie verschweigt, nichts wert wäre — nicht, weil sie hier etwas dürfen. Der Sperrvermerk «ohne Schweizer Bewilligung» gilt für jede von ihnen gleichermassen.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter beziehungsweise angegebene Bewilligung | Zugang für Wen |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja — Veranstalter- und Spielbewilligung | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel | Wohnsitz im Swisslos-Vertragsgebiet |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja — Veranstalter- und Spielbewilligung | Société de la Loterie de la Suisse Romande | Wohnsitz in einem der sechs Westschweizer Kantone |
| Betclic | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| Jackbit | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| IviBet | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| HornetBet | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| Unibet | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| BDMBet | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| DirectionBet | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
| BillyBets | Keine Schweizer Bewilligung | Angegebene Bewilligung nicht feststellbar, ohne Wirkung in der Schweiz | volljährige Kundschaft ohne Wohnsitzvorbehalt |
Die Spalte mit den Bewilligungsverhältnissen ist die einzige, in der sich die zehn Zeilen voneinander unterscheiden, und genau dort ist sie dünn: Bei acht Namen steht nichts als die Feststellung, dass keine Schweizer Bewilligung vorliegt und die im Ausland angegebene Erlaubnis hier keine Wirkung entfaltet. Eine zweite Spalte mit Quoten, Boni oder Auszahlungszeiten hätte neben den inländischen Marken fast durchgehend leer bleiben müssen, und leere Zellen sind keine Information. Was hier steht, ist das, was sich belegen lässt.
Dass sich die inländischen Bewilligungen so gleich lesen, ist kein Zufall der Darstellung. Der Bund hat die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt; es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Wer in dieser Tabelle nach dem günstigsten Anbieter sucht, sucht in der falschen Spalte.
Der Rest dieser Seite arbeitet die Konsequenzen dieser zwei Zeilen ab: was ein Gratisspielguthaben ist und warum es so klein ausfällt, welche Vorschriften daran hängen, was der Veranstalter von einem verlangt, bevor die erste Wette überhaupt angenommen wird, und was die Gratisgutschrift unterm Strich einbringt.
Die Grundlagen: was ein Startguthaben ist und wer es überhaupt anbieten darf
Wer Gratisspielguthaben anbietet, braucht dafür die vorgängige Zustimmung der Gespa. Diese eine Regel erklärt beinahe die ganze Gestalt des Schweizer Marktes. Sie erklärt, warum die Beträge klein sind. Sie erklärt, warum die Aktionen zeitlich eng getaktet sind und warum sie an Aktionstagen in einem Stadion verteilt werden, statt dauerhaft im Menü der Website zu stehen. Und sie erklärt, warum eine Gratisgutschrift in der Schweiz immer an eine Frist, einen Mindestumsatz und einen Verfall gebunden ist.

Rechtlich ist ein Gratisspielguthaben kein Geschenk, sondern eine Gratisleistung des Veranstalters mit Bedingungen, und die prägende Bedingung ist negativ formuliert: Das Guthaben ist nicht auszahlbar. Es ist Spielkapital. Es wandert in eine Wette, und wenn die Wette gewinnt, wandert der Gewinn ins Wallet — der Weg zur Bank führt aber nicht über das Guthaben, sondern über den Gewinn, und auch dort nur, wenn der Veranstalter ihn freigibt.
Zwei Produkte, zwei Grössenordnungen, ein Muster. Die Loterie Romande legte mit «JouezSport – Patinoires et Stades» eine Aktion auf, die vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen lief. Wer innert sieben Tagen einen in den Stadien der National League verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Ein Zehner, sieben Gelegenheiten, ein Monat Zeit. Und der Code konnte nur im bereits verifizierten Konto eingegeben werden.
Bei Swisslos wird Guthaben dagegen im Alltag gekauft: Per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein lassen sich auf dem Wallet Spielguthaben erwerben, Mindestbetrag CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als eine Zahlungsart nennt Swisslos PostFinance Pay, bei der die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Was ein Startguthaben in der Schweiz also ist: eine kleine, befristete, zweckgebundene Gutschrift, die nur in einem verifizierten Konto landet und den Weg zur Auszahlung nur über einen Gewinn kennt. Was es nicht ist: ein Startkapital.
Warum die Regeln enger sind als die Werbung: Aufsicht, Quote und die zwei, die wetten dürfen
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, das seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist und vom Gespa in Bern beaufsichtigt wird — nicht von der ESBK, die nur für Casinos zuständig ist. Eine Bewilligung braucht den Veranstalter und das einzelne Spiel, und sie gilt nur in der Schweiz. Was in Curaçao oder Malta erlaubt ist, hat hier keine Wirkung.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos veranstaltet Sporttip gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 und betreibt das Geschäft aus Basel; die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport aus Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.
Der Zugang ist geteilt. Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Jouez Sport steht den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura offen. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus, in der Praxis in der Zone des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, kommt an Jouez Sport nicht heran, und wer in Genf wohnt, nicht an Sporttip — ein Detail, das jede Rangliste relativiert, die den besten Anbieter der Schweiz kürt.
Für die Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis gelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist der Grund, warum die Gratisgutschrift der Loterie Romande nur im verifizierten Konto funktionierte: Ohne Verifizierung existiert der Wettende für den Veranstalter nicht.
Erlaubt ist ein geschlossener Katalog. Die Gespa führt die bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in einer Liste, die im September 2026 in der Version 10.09.2026 galt. Qualifikationsrunden nur, wenn sie darin stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie darin stehen; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder aufs Podest entscheidet; Trainingsläufe nie. Corner- und Kartenmärkte finden sich nicht in der Liste, und eine Esport-Sektion auch nicht. Ein Sportwettereignis, an dem überwiegend Minderjährige teilnehmen, ist gesperrt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, wo der Veranstalter eine entsprechende Verfügung hat. Gewettet werden darf nur auf Sportereignisse — nicht auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen.
Aus dem geschlossenen Katalog folgt etwas, das auf der Buchmacherseite selten ausgesprochen wird: Wer ein Gratisspielguthaben in einer Wette auf ein Fernsehduell einsetzen möchte, kann das bei einem Schweizer Veranstalter nicht tun. Es steht schlicht nicht im Programm.
Die Rechtslage neben der Werbung: Bewilligung, Sperrliste und der Irrtum vom «sicheren» Ausland
Die Werbung ausländischer Seiten richtet sich an Leserinnen und Leser in der Schweiz, obwohl sie hier keine Bewilligung haben. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet. Deshalb beschreibt diese Seite die Anbieter, statt für sie zu werben — und deshalb endet der Blick auf die acht ausländischen Marken mit einer Feststellung, nicht mit einem Rat.

Was einem Schweizer Wettenden bei einem Anbieter ohne Bewilligung fehlt, lässt sich aufzählen: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, keine Limitenpflicht nach hiesigem Recht, keine Schweizer Aufsicht und damit kein Schweizer Rechtsweg. Die Domains solcher Anbieter können auf die Sperrliste des Gespa gesetzt werden und werden dann von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert. Die erste Sperrliste datiert vom 3. September 2019; Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt. Das Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten, Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.
Gewinne aus dem Ausland sind zudem steuerlich kein gleichwertiger Ersatz für die hiesige Behandlung. Wer bei einem Schweizer Veranstalter gewinnt, bleibt bei normalen Beträgen ohne Einkommenssteuer und ohne Verrechnungssteuer; erst oberhalb des Steuerfreibetrags von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 greift die 35-prozentige Verrechnungssteuer, die über die Deklaration zurückgeholt wird. Der kantonale Freibetrag weicht ab — je nach Kanton. Auf Gewinne ausländischer Anbieter fällt keine Verrechnungssteuer an, dafür behandelt die Steuerpraxis einzelner Kantone, etwa Thurgau, Gewinne aus ausländischen Grossspielen ungeachtet der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht.
Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Und wer glaubt, das Ausland sei die bequemere Wahl ohne Identitätsprüfung, sollte einen Blick in die eigenen Bedingungen werfen: Auszahlungen laufen in der Schweiz ohnehin nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers, und ein Kredit an Spielende ist verboten.
Was der Veranstalter verlangt, bevor die erste Wette überhaupt läuft
Die Fristen und Beträge der beiden inländischen Veranstalter lesen sich unspektakulär, bis man sie gegen die erste Wette rechnet. Bei Swisslos beginnt die Aufzählung damit, dass Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausgezahlt wird. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Und der Satz, der alles andere einordnet: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Dasselbe Muster bei der Loterie Romande, nur mit anderen Zahlen und einer anderen Architektur. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Und auch hier gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.
Bei Swisslos entscheidet die Höhe des Gewinns über den Weg: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung wandern automatisch ins Wallet, Beträge darüber gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Die Zwei-Wege-Logik ist praktisch — und sie ist die Stelle, an der sich entscheidet, ob der Gewinn aus einer Gratisgutschrift je in Banknähe kommt. Kleine Gewinne bleiben zuerst im Spielsystem, wo sie zum Spielen da sind, nicht zum Abheben.
Ein weiterer Termin, den man kennen sollte: Sporttip-Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos. Wer eine Auszahlung verweigert bekommt, muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache erheben. Vierundzwanzig Wochen sind reichlich Zeit — bis zu dem Moment, in dem die Gewinnmitteilung im falschen Ordner landet.
Was nichts kostet: Die Regeln zum Wettbetrieb selbst sind bei Sporttip genau geregelt und erledigen sich ohne Aufpreis. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000, für Systemwetten CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal Gesamtquote —, wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist eine Einzelwette ungültig und wird zurückbezahlt, eine Voraussage in einer Kombiwette erhält Quote 1.00. Bei Livewetten gilt eine Wette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird; wer nach dem tatsächlichen Eintritt des Ausgangs setzt, wird mit Quote 1.00 gewertet, und bei spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoentscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Voneinander abhängige Ereignisse derselben Veranstaltung laufen ausschliesslich über die Bet-Builder-Funktion; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Wette für ungültig erklären und den Einsatz erstatten.
Was Spielende vor der ersten Wette selbst festlegen müssen
Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die Limite wird also nicht vom Anbieter aufgedrängt, sondern vom Wettenden selbst gewählt — was in der Praxis bedeutet, dass die grosszügigste Einstellung die ist, die man mit zwei Klicks loswird, und die strengste die, an die man sich bindet.
Diese Einstellung ist keine Formalie. Wer später Gratisspielguthaben einsetzt, wettet weiterhin im Rahmen dieser Limiten. Eine Verlustlimite von CHF 50 pro Woche verkleinert nicht die Gratisgutschrift, sie verkleinert den Spielraum, in dem sich die Gutschrift überhaupt bewegen kann.
Daneben steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne dass die Sperre vor Fristablauf aufgehoben wird. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach drei Monaten gelöst werden, unter Beteiligung einer Fachstelle; ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Die Schweiz hat keine gesetzlich festgeschriebene Einzahlungsobergrenze. Was es gibt, ist die Pflicht des Veranstalters, Höchstwerte für Einsatz oder Verlust zu verlangen — von Tag, Woche oder Monat —, und die Praxis, diese Werte gemeinsam mit den beiden Veranstaltern bei 72 Stunden für eine Erhöhung anzusetzen, während das Gesetz 24 Stunden vorsieht.
Ein Testkauf-Ergebnis des Gespa aus dem Jahr 2025 gehört in jeden Abschnitt über Spielerschutz, weil es unbequem ist: An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Die Zutrittskontrolle am Tresen ist keine strenge Institution, und wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf eine Statistik.
Was ein Gratisspielguthaben einbringt: zwei Rechnungen mit und ohne ausgezahlten Einsatz
Jetzt zur Frage, die die Werbung offenlässt. Ein Gratisspielguthaben nützt nur, wenn es in eine Wette wandert, und dabei zählt eine einzige Unterscheidung: Wird der Einsatz im Gewinnfall zurückbezahlt oder nicht.
Der Nennwert sagt darüber nichts. In den Bedingungen der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande steht die Antwort unaufgeregt in einem Halbsatz: Das Guthaben war nicht auszahlbar. Wer CHF 10 Spielguthaben in eine Wette mit Quote 2.10 setzt und gewinnt, sieht einen Gewinn aus Einsatz mal Quote auf dem Konto, aber das Guthaben selbst ist kein Geld, das man abheben kann. Der Nennwert und der Nutzen sind zwei verschiedene Dinge, und die Lücke zwischen ihnen ist die eigentliche Information.
Für die Loterie Romande lässt sich daraus kein Durchschnittswert ableiten, und das ist keine Lücke, sondern der Sachverhalt: Ein einzelnes, an sieben Aktionstagen verteiltes Kontingent von 7’000 Stück zu CHF 10, gebunden an einen Code aus dem Stadion und an ein verifiziertes Konto, trägt keine Verteilung in sich, über die man einen Erwartungswert bilden könnte. Bei einer Gutschrift aus einer solchen Aktion gilt: Sie ist ein Gratiswette-Typ, ihr Nutzen hängt an Quote und Auszahlungsquote des Marktes, und ihr Wert liegt unter ihrem Nennwert, nicht über ihm.
Rechnen lässt sich die andere Konstruktion, und sie ist die günstigere. Sieht ein Veranstalter vor, dass ein Gewinn aus einer Gratiswette einschliesslich des Einsatzes ausbezahlt wird, dann ist die Gratisgutschrift auf demselben Markt so viel wert wie ein Satz gewöhnliches Guthaben. Um zu verstehen, was das heisst, hilft ein Blick auf den Marktpreis, in dem die Wette landet.
Die Quotenschlüssel-Formel dafür ist schlicht: Man bildet den Kehrwert jeder Quote eines Marktes, addiert sie und nimmt vom Ergebnis wieder den Kehrwert. Das ist die Auszahlungsquote des Marktes, und 100 % minus dieser Anteil ist die Marge des Veranstalters. Der Modellmarkt, mit dem hier gerechnet wird, hat keine Namen und keine Ziffer auf einem Wettschein: Es ist ein Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90, ein Rechenbeispiel, kein Zitat.
In diesem Markt ergibt 1/1.90 + 1/1.90 den Wert 1,0526…, der Kehrwert davon ist 0,95. Die Auszahlungsquote liegt damit bei 95 %, die Marge des Veranstalters bei 5 % — von jedem Franken, der in diesen Markt fliesst, zahlt er 95 Rappen zurück.
Ist das Guthaben einsatzbereit und läuft es durch diese Marge, sind 95 % des Nennwerts nach dem Verbrauch übrig, und das über jede weitere Wette im selben Markt hinweg. Dasselbe Ergebnis kommt heraus, wenn der Einsatz im Gewinnfall mitbezahlt wird und die Gutschrift dann weiterverwendet werden kann: Der Anteil, den der Veranstalter einbehält, liegt in diesem Modellmarkt bei 5 % pro Wette. Bei einer Gutschrift von CHF 10 sind das rund 0,50 — als statistischer Mittelwert über viele Wetten, nicht als garantiertes Ergebnis einer einzelnen.
Der Sprung nach unten kommt bei der anderen Sorte. Wird der Einsatz im Gewinnfall nicht zurückgezahlt — die gewöhnliche Gestalt einer Freiwette —, dann liegt der Wert dieser CHF 10 nicht bei CHF 9,50, sondern tiefer, und je tiefer die Quote, desto grösser wird der Abstand. Crux: Der Faktor 1,90/1,90 mag wie eine Nichtigkeit aussehen; das ganze Geschäft steckt darin, ob er im eigenen Angebot steht. Der Unterschied, den dieser Faktor macht, liegt bei grob einem Viertel bis einem Drittel des Nennwerts, und er schlägt stärker zu, je kürzer die Quote ist. Die Spanne — nicht ein Wert — ist das Ergebnis: rund CHF 9,50, wenn der Einsatz im Gewinnfall mitfliesst, und eine Bandbreite deutlich darunter, wenn er verfällt.
Wer die Regel nicht kennt, verliert sie still. Für die Praxis heisst das: Vor der Annahme einer Gratisgutschrift sind es drei Zeilen in den Bedingungen, nach denen man sucht — ob der Einsatz im Gewinnfall zurückfliesst, ob die Gutschrift selbst auszahlbar ist, und ob die Wette einer Mindestquote genügen muss. Diese drei Zeilen entscheiden über den Wert, nicht die Ziffer auf dem Werbebanner. Weder Swisslos noch die Loterie Romande nennt in den genannten Bedingungen für die Gratisgutschriften selbst eine Mindestquote; wo keine steht, gilt sie nicht, und wer eine solche Wette plant, sollte die Bedingungen vor dem Abschluss des Kontos lesen und nicht danach.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Die Reihenfolge ist die Reihenfolge: erst die beiden Veranstalter, bei denen das Wort Gratisspielguthaben eine Rechtsfolge hat, dann die acht Marken, bei denen Schweizer Spielerschutz nicht greift. Die Kriterien sind über beide Gruppen dieselben — Bewilligungsstatus, Zugang, Bedingungen, Verlässlichkeit der Auszahlung, Spielerschutz —, nur die Antworten unterscheiden sich.
Swisslos Sporttip: das bewilligte Grossspiel mit dem engeren Katalog
Sporttip ist eines der zwei Produkte, die in der Schweiz überhaupt veranstaltet werden dürfen, getragen von der SWISSLOS Interkantonalen Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Bewilligung ist keine Lizenz aus einem Offshore-Register, die man vergleichen müsste: Sie ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, beaufsichtigt durch das Gespa.
Der Zugang ist an den Wohnsitz gebunden und nicht an eine Zahlungsmethode. Wer im Vertragsgebiet wohnt, wird nach Alters- und Adressprüfung freigeschaltet; wer ausserhalb wohnt, bleibt ausgeschlossen, unabhängig davon, wie viel er einzahlen möchte. Das ist die strengste Zutrittsregel der ganzen Liste, und sie trifft Menschen, die etwa wegen eines Umzugs zwischen zwei Kantonen mit unterschiedlicher Veranstalterzone ihren Anbieter wechseln müssten.
Das Programm ist ein geschlossener Katalog mit dem Mindesteinsatz von CHF 1 und dem Höchsteinsatz von CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten sowie CHF 10’000 für Systemwetten. Einzel- und Kombinationswetten sind rückzahlbar, wenn ein Ereignis ausfällt; Kombinationen abhängiger Voraussagen laufen nur über die Bet-Builder-Funktion. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor dem Spiel und live, ausschliesslich online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht, und der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche Gewinn ohne vorzeitigen Ausstieg. Wer Cash-Out nutzt, verkauft einen Teil des möglichen Nettogewinns an den Veranstalter — dasselbe Geschäft wie die Marge, nur freiwillig und in einem Zug.
Beim Gratisspielguthaben ist Sporttip der unbequeme Teil der Wahrheit: Die Auszahlung von Spielguthaben erfolgt innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, und Promotionsguthaben ist nicht auszahlbar.
Fazit: Die Sporttip-Gutschrift ist kleiner, als die Werbung eines ausländischen Anbieters verspricht, und sie ist die einzige auf dieser Liste, hinter der ein Sperrregister, eine Limitenpflicht und ein Schweizer Rechtsweg stehen; wer im Vertragsgebiet wohnt und Sportwetten ohnehin im geschlossenen Katalog sucht, bekommt hier am wenigsten Ärger.
Loterie Romande Jouez Sport: Westschweizer Veranstalterin mit der schmalsten Gutschrift
Jouez Sport ist das Gegenstück für die Westschweiz: veranstaltet von der Société de la Loterie de la Suisse Romande, verwurzelt in der Region, mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden und einer Kontaktadresse in Lausanne. Wer in Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura wohnt, findet hier sein bewilligtes Produkt; für alle anderen ist es unerreichbar, und das ist keine Härte des Anbieters, sondern die Grenze der Veranstalterzone.
Die Aktion, die in dieser Übersicht den Gratisspielguthaben-Fall am klarsten illustriert, ist «JouezSport – Patinoires et Stades»: vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, sieben Aktionstage, Codes aus den Stadien der National League, CHF 10 Spielguthaben bei Eingabe innert sieben Tagen im verifizierten Konto, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Sieben Stadiontage und 7’000 Gutschriften — das ist die gesamte Grössenordnung, in der sich Gratisspielguthaben in der Westschweiz abspielt.
Die Kontomechanik kennt harte Obergrenzen: Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt ins Wallet, höhere Gewinne auf die angegebene IBAN. Gratisspielguthaben bleibt in diesem System auszahlungsunfähig. Wer die CHF 10 der Aktion einsetzt und gewinnt, bekommt einen Gewinn im Wallet, aus dem er abheben kann — das Guthaben selbst nicht.
Fazit: Der Zehner aus dem Stadion ist der ehrlichste Gratisbetrag im Schweizer Markt und gleichzeitig der unspektakulärste, weil die Aktion an einem Code aus einem bestimmten Stadion und an ein verifiziertes Konto hängt; für Westschweizer Wettende ist es die niederschwelligste Gelegenheit, für alle anderen ist die Kenntnis dieser Grenze wichtiger als die Gutschrift selbst.
Betclic: Schweizer Werbepräsenz, kein Schweizer Anspruch
Betclic gehört zu den Marken, die einem Schweizer Wettenden früh begegnen. Eine Schweizer Bewilligung hat sie nicht; nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten. Eine angegebene Bewilligung ist nicht feststellbar — und selbst wenn sie feststellbar wäre, hätte sie in der Schweiz keine Wirkung.
Was daraus folgt, ist keine Geschmacksfrage. Es besteht keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister: Wer sich bei Swisslos sperren lässt, sperrt sich dort, nicht bei Betclic. Es gibt keine Limitenpflicht nach Schweizer Recht, keine Schweizer Aufsicht und keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste des Gespa gesetzt und dann von hiesigen Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden. Wer gegen eine Entscheidung des Anbieters vorgehen will, vorgeht nicht gegen eine Schweizer Stelle.
Für die Frage des Startguthabens ist damit das Wesentliche gesagt: Es gibt keine Schweizer Bewilligung, die ein Gratisspielguthaben der Marke abdecken könnte, und keinen Mechanismus, der einem Schweizer Wettenden bei einer Auseinandersetzung über eine Gutschrift zu Hilfe käme.
Fazit: Betclic liegt für Schweizer Wohnsitze ausserhalb jeder hiesigen Aufsicht, und wer einen Streit über eine Gutschrift gewinnen möchte, findet hier keine Adresse, an die er ihn richten kann.
Jackbit: bewilligungsfrei, registerfern
Jackbit ist auf derselben Grundlage eingeordnet: keine Schweizer Bewilligung, eine angegebene Bewilligung, die nicht feststellbar ist und hier nichts gilt. Für Schweizer Wettende ist das der entscheidende Punkt, denn aus der fehlenden Bewilligung folgen alle weiteren Nachteile zusammen — kein Sperrregistereintrag, der von hier aus wirkt, keine Aufsicht, kein Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko.
Zwischen Jackbit und einem inländischen Veranstalter liegt damit nicht ein gradueller Unterschied in der Bequemlichkeit, sondern der Unterschied zwischen einem geregelten und einem ungeregelten Verhältnis. Wer sein Konto bei Jackbit führt, ist Schweizer Spielerschutz nicht schuldig gestellt. Die Zahl der Marken mit dieser Einordnung auf dieser Liste beträgt sechs, und sie unterscheiden sich in diesem Punkt nicht voneinander.
Fazit: Die Marke ist auf dieser Liste nicht deshalb, weil sie besser oder schlechter wäre als ihresgleichen, sondern weil eine Übersicht der Anbieter, denen Schweizer begegnen, sie nicht auslassen kann; als Konto für einen Schweizer Wohnsitz trägt sie kein Schweizer Recht unter sich.
IviBet: keine hiesige Aufsicht
IviBet trägt keine Schweizer Bewilligung. Was auffällt, ist nicht die Marke, sondern die Regelmässigkeit, mit der Schweizer Wettende auf Namen dieses Typs stossen: Auf dieser Liste stehen acht davon, und keiner verfügt über eine Schweizer Veranstalter- oder Spielbewilligung.
Aus dem Status folgen die Bedingungen mit. Ein schweizerisches Sperrregister erreicht IviBet nicht. Eine Limitenpflicht nach hiesigem Recht besteht nicht. Bei einem Streit steht keine Schweizer Stelle zur Verfügung, und die Domain kann blockiert werden. Was ein Anbieter ohne Bewilligung anbietet, ist allein seine eigene Geschäftsentscheidung — keine Rechtsfolge, die ein Schweizer Aufsichtsrecht ihm auferlegt hätte.
Fazit: IviBet bietet Schweizer Wettenden alles, was ein ausländisches Konto üblicherweise bietet, und nichts von dem, was ein hier bewilligtes mitbringt; die Verantwortung für Limiten und Streitigkeiten liegt damit vollständig bei der Person, die einzahlt.
HornetBet: indexierte Domain, gleiche Folge
Bei HornetBet ist die Länderendung das Auffällige: Ein Schweizer Wettender sieht sich einer Adresse gegenüber, die nicht wie ein hiesiges Angebot aussieht — und das ist sie auch nicht. Eine Schweizer Bewilligung liegt nicht vor; eine angegebene Bewilligung ist nicht feststellbar und hätte in der Schweiz keine Wirkung.
Die Konsequenzen sind dieselben wie bei jeder Marke dieser Gruppe: kein Bezug zum Sperrregister, keine Limitenpflicht nach Schweizer Recht, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste. Die Endung macht das sichtbar, sie macht es nicht besser.
Fazit: Wer sich von der Adresse einer Marke beeindrucken lässt, hat hier die falsche Informationsquelle; entscheidend ist die Bewilligung, und HornetBet hat keine.
Unibet: bekannte Marke, unbewilligt in der Schweiz
Unibet ist der Name, bei dem die Bewilligungsfrage am ehesten in Vergessenheit gerät, weil die Marke alt und bekannt ist. Bekanntheit ist in der Schweiz aber kein Zulassungskriterium. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten; eine Schweizer Bewilligung hat Unibet nicht, und eine im Ausland angegebene Erlaubnis gilt hier nicht.
Dass eine Marke gross ist, ändert an den Folgen nichts: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, keine Schweizer Limitenpflicht, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko. Wer die Marke aus einem anderen Land kennt, kennt nicht das Regime, unter dem er in der Schweiz mit ihr zu tun hätte.
Fazit: Bei Unibet entscheidet die Grösse der Marke nichts und die Bewilligung alles — und die fehlt für Schweizer Wohnsitze.
BDMBet: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Limiten
BDMBet reiht sich in die Gruppe der ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung ein, mit denselben Folgen: keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz, eine Domain, die auf die Sperrliste gesetzt werden kann.
Für Wettende ist dabei die Limitenfrage die praktischste: In der Schweiz muss ein Veranstalter Höchstwerte für Einsatz oder Verlust verlangen, und bei Swisslos senkt der Wettende diese Werte selbst und bindet sich daran. Wo keine Schweizer Bewilligung vorliegt, existiert diese Pflicht nicht, und ob ein Anbieter freiwillig etwas Vergleichbares anbietet, ist seine Sache.
Fazit: Was bei einem bewilligten Veranstalter eine Vorschrift ist, ist hier eine freiwillige Zutat des Anbieters; wer mit dem Gedanken spielt, sollte diesen Unterschied kennen, bevor er den ersten Franken einzahlt.
DirectionBet: beworben, nicht bewilligt
Werbewirksam auftretende Marken sind in diesem Feld kein Hinweis auf eine Zulassung, und DirectionBet ist dafür das passende Beispiel: keine Schweizer Bewilligung, eine angegebene Bewilligung, die nicht feststellbar ist, und damit dieselbe Reihe von Folgen wie bei allen ausländischen Namen auf dieser Liste.
Dabei ist die Werbung selbst der Punkt, an dem das Schweizer Recht ansetzt. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten und mit einer Busse bis CHF 500’000 bedroht. Eine Anzeige, die einem Schweizer Publikum ein Startguthaben anbietet, ist damit nicht nur eine Frage des Geschmacks.
Fazit: Die Marke trägt ihre Bewilligung in der Werbung, nicht im Register; wer eine Schweizer Anlaufstelle für einen Streit braucht, sucht bei DirectionBet vergebens.
BillyBets: volljährige Kundschaft, keine Schweizer Bewilligung
BillyBets schliesst in dieser Übersicht die Liste der acht ausländischen Marken, und damit gilt für sie dasselbe Muster: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht, Sperrlisten-Risiko.
Was in dieser Gruppe gleich bleibt und was nicht, lohnt eine Feststellung: gleich bleibt der Bewilligungsstatus, unterschiedlich ist alles, was der Anbieter selbst festlegt — Zahlungsarten, Limiten, Auszahlungszeiten, Bedingungen einer allfälligen Gutschrift. Genau deshalb lässt sich über die Werbung mit Gratisguthaben bei diesen Marken von aussen nichts Belastbares sagen: Es gibt keinen Schweizer Rahmen, gegen den man sie prüfen könnte.
Fazit: BillyBets steht für die Marken, bei denen ein Schweizer Wettender die Bedingungen vollständig selbst lesen muss, weil keine Aufsicht sie für ihn liest.
Randnotiz aus derselben Kategorie: ein Quick-Start-Angebot im Auslandsvergleich
Unter den ausländischen Marken gibt es eines, das ein zeitlich begrenztes Einstiegsangebot mit einem grösseren beworbenen Betrag führt — ein Angebot, das als Marketingkonstruktion funktioniert und für Schweizer Wettende nicht mehr ist als eine Zahl auf einer Seite: Es darf hier nicht beworben werden, es unterliegt keiner Schweizer Aufsicht, und die Bedingungen dazu stammen allein vom Anbieter. Wer ein solches Einstiegsangebot prüft, tut dasselbe wie bei jeder anderen Gutschrift: die drei Bedingungen nachsehen, die den Wert bestimmen — Rückfluss des Einsatzes im Gewinnfall, Auszahlbarkeit der Gutschrift und allfällige Mindestquote.
Wo die Entscheidung tatsächlich hängt
Zwei Dinge entscheiden diese Wahl, nicht zehn. Das erste ist die Postadresse: Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, hat Zugang zu Sporttip, wer in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnt, zu Jouez Sport, und wer in keinem der beiden Gebiete wohnt, hat in der Schweiz keinen Anbieter. Das zweite ist die Bewilligungsfrage, und sie beantwortet sich für die acht ausländischen Marken identisch.
Zwischen diesen beiden Fragen liegt die eigentliche Entscheidung, und sie lautet nicht «welcher Anbieter ist der beste», sondern «welches Verhältnis will ich eingehen». Ein bewilligter Veranstalter bietet einen engeren Katalog, eine Zutrittshürde nach Wohnsitz und Verifikation, Limiten, die der Wettende selbst bindet, eine Auszahlung nur auf ein Konto im eigenen Namen, ein Sperrregister und einen Schweizer Rechtsweg. Er bietet dafür seltenere und kleinere Gratisspielguthaben, weil jede Gratisleistung der vorgängigen Zustimmung der Aufsicht bedarf. Ein ausländischer Anbieter bietet mehr davon, aber keine der Schutzmechaniken — die Konsequenzen daraus stehen im Abschnitt zur Rechtslage, und sie sind nicht durch eine grössere Ziffer auf einem Banner auszugleichen.
Für einen Wettenden mit kleinem Budget heisst das praktisch: Eine Gutschrift von CHF 10 auf einem bewilligten Konto mit selbst gesetzter Verlustlimite ist eine überschaubare Sache. Eine Gutschrift von mehreren hundert Franken auf einem unbewilligten Konto ohne Limitenbindung ist eine andere Sache, auch wenn sie auf dem Bildschirm gleich aussieht. Die Zahl ist nicht der Unterschied. Der Rahmen ist es.
Was einem Schweizer Wettenden also konkret bevorsteht, wenn er ein Gratisspielguthaben ernsthaft nutzen will: Er registriert sich bei dem Veranstalter, dessen Zone seinen Wohnsitz enthält. Er verifiziert sich mit dem Ausweis. Er setzt Verlustlimiten. Er liest in den Teilnahmebedingungen drei Zeilen. Er erhält eine kleine Gutschrift mit Frist. Und er weiss vorher, dass sie den Weg auf sein Bankkonto nicht findet — nur ihr Gewinn findet ihn, und auch der erst beim Veranstalter, dessen eigene Regeln darüber entscheiden.
Häufige Fragen zu Wettanbietern mit gratis Startguthaben
Bekommen neue Wettkonten in der Schweiz ein Startguthaben?
Ja, aber nicht als Regel und nicht als Regelbetrag. Gratisleistungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Aufsicht, und diese Zustimmung ist knapp. In der Praxis sind Gratisspielguthaben die Ausnahme, meist an Fristen, Aktionstage und ein verifiziertes Konto gebunden und immer an die Bedingung, dass sie selbst nicht auszahlbar sind.
Wozu braucht es diese Zustimmung der Aufsicht überhaupt?
Weil das Geldspielgesetz Gratisleistungen nicht als Werbegeschenk behandelt, sondern als Teil des bewilligten Angebots. Wer kein bewilligtes Grossspiel veranstaltet, kann ein Gratisguthaben gar nicht erst mit derselben Grundlage anbieten. Diese Regel erklärt, warum die inländischen Beträge klein und die ausländischen Werbebeträge gross sind.
Kann man ein Startguthaben auszahlen lassen?
Bei den Schweizer Veranstaltern nicht. Swisslos und die Loterie Romande bezeichnen Promotionsguthaben ausdrücklich als nicht auszahlbar; es ist Spielkapital, kein Guthaben im Sinne eines Bankkontos. Auszahlbar wird erst der daraus erzielte Gewinn — und auch dann nur bis zur Höhe, die der Veranstalter für die Direktauszahlung vorsieht.
Wird der Einsatz ausbezahlt, wenn die Wette mit Gratisspielguthaben gewinnt?
Das ist die entscheidende Frage, und die Antwort steht in den Bedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht im Werbetext. Wird der Einsatz im Gewinnfall mitbezahlt, entspricht der Wert der Gutschrift auf demselben Markt ihrem Nennwert abzüglich der Marge. Verfällt der Einsatz im Gewinnfall, liegt der Wert dieser Wette deutlich darunter.
Welche Verlustlimiten muss man vor der ersten Wette setzen?
Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Limiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Was ist von ausländischen Seiten mit Gratis-Startguthaben zu halten?
Sie haben keine Schweizer Bewilligung, und die im Ausland angegebene Erlaubnis hat hier keine Wirkung. Damit fehlen die Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, eine Limitenpflicht nach Schweizer Recht, eine Schweizer Aufsicht und ein Schweizer Rechtsweg. Ihre Domains können per DNS blockiert werden, und Gewinne aus solchen Angeboten sind je nach Kanton steuerbar.
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Inhalt erstellt vom Team «wettbueroch»
