Online wetten und Steuern in der Schweiz – der Freibetrag, die 35 % und der Preis der Limiten
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Stand: Oktober 30, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Veranstaltern wurden gegen die Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa und gegen die Steuerinformationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung geprüft.
Wer in der Schweiz eine Wette auf ein Fussballspiel setzt, beschäftigt sich selten mit der Frage, was der Staat davon nimmt. Anders beim Gewinn. Da taucht plötzlich der Steuerfreibetrag auf, die Verrechnungssteuer, das kantonale Steuerrecht. Die kurze Antwort: Auf den Einsatz erhebt die Schweiz keine Wettsteuer, und ein einzelner Gewinn aus einer bewilligten Sportwette bleibt bis CHF 1’071’000 steuerfrei – eine Zahl, die so hoch liegt, dass der normale Spielende sie nie erreicht. Alles darüber wird mit 35 % Verrechnungssteuer belastet. Die lange Antwort hat drei Stufen, und auf jeder kostet etwas anderes.
Weil hier von Kosten die Rede ist, gehören auch die Kosten dorthin, die nichts mit dem Fiskus zu tun haben. Eine Verlustlimite ist keine Steuer, aber sie bestimmt, was ein Abend kosten darf. Eine Spielsperre ist keine Steuer, sie verhindert den nächsten Einsatz ganz. Und ein Konto bei einem Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung ist steuerlich eine offene Rechnung – der Gewinn fällt nicht unter den Freibetrag, sondern wird nach kantonalem Recht behandelt. Wer vergleicht, vergleicht Kosten.
Spielerschutz zuerst: was Limiten und Sperren den Wettenden kosten
Die Schweizer Regel ist unbequem und ehrlich: Der Staat setzt keine Obergrenze für Wetten. Er verlangt vom Veranstalter, dass er vom Spielenden eine verlangt. Wer das Konto eröffnet, muss sich selbst Grenzen ziehen. Diese Grenze ist die erste Kostenlinie des Produkts, und sie liegt vor jeder Steuerfrage.

Verlustlimiten: die Zahl, die vor dem ersten Einsatz steht
Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage festlegen. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Dazu kommt optional eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage.
Diese 72 Stunden sind der ganze Trick des Systems, und man sollte ihnen Beachtung schenken, bevor man sie braucht. Wer an einem Sonntagabend beim Stand von zwei Toren Rückstand die Limite hochsetzen möchte, setzt sie nicht hoch. Er beantragt es. Der Antrag wartet drei Tage, und nach drei Tagen ist die Wette, um die es ging, längst entschieden. Der Gesetzgeber hat die Erhöhungssperre mit 24 Stunden angesetzt; Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Man kann das als lästig abtun. Man kann es auch als den einzigen Mechanismus lesen, den ein Anbieter hat, um einen schlechten Abend um 72 Stunden zu verschieben.
Die Limite ist eine Verlustobergrenze, keine Einsatzgrenze. Sie zählt, was verloren geht, nicht was gesetzt wird. Wer CHF 9’999 als 30-Tages-Verlustlimite setzt, darf in diesen 30 Tagen Wetten über ein Vielfaches dieses Betrags durch das Konto laufen lassen, solange die Bilanz darunter bleibt. Das ist ein Unterschied, der in der Werbung selten erklärt wird, und er entscheidet darüber, ob die Zahl überhaupt bremst.
Die Unter-21-Grenze von CHF 1’000 tut in der Praxis mehr als jede Broschüre. Sie ist keine Empfehlung, sie ist eine Sperre, und sie trifft genau die Altersgruppe, in der ein Verlust am ehesten zum Problem wird.
Sperren, Register und die 24 Geschenke des Aufsichtsjahres
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Wer unbefristet sperrt, landet in einem schweizweiten Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine freiwillige Sperre ist nur nach drei Monaten aufhebbar, unter Beteiligung einer Fachstelle. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.
Das ist ein anderes Kaliber als die Limite. Die Sperre nimmt dem Spielenden die Verfügbarkeit, und sie nimmt sie nicht nur beim Anbieter, bei dem sie ausgesprochen wurde. Der Registereintrag ist der einzige Mechanismus im Schweizer System, der über einen Anbieter hinausgreift, und er ist die Antwort auf eine Frage, die sich jeder mit einem Verlustproblem irgendwann stellt: ob es genügt, in einem Konto zu sperren.
Ein Detail aus der Aufsichtspraxis, das die Verkaufsstellen betrifft und das man nicht schönreden sollte: Die Gespa hat 2025 mit Testkäufen geprüft, und an Verkaufsstellen wurde einer minderjährigen Person in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette verkauft. Die Limite am Schalter ist also eine Absicht, keine Tatsache. Wer sich auf eine Verkaufsstelle verlässt, verlässt sich auf eine Quote, die schlechter ist als der Zufall.
Interessanterweise ist das ganze System der Limiten eines, das nur für die beiden bewilligten Veranstalter verbindlich greift. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung steht nicht im Sperrregister, unterliegt keiner Registrierungspflicht nach dem Geldspielgesetz und hat auch keine Veranlassung, eine Sperre zu respektieren, die in einem Schweizer Register steht. Für einen Spielenden mit einem Verlustproblem ist das der teuerste Teil einer Steuerfrage: Nicht der ausländische Anbieter nimmt ihm mehr, sondern der fehlende Eintrag nimmt ihm den einzigen Ort, an dem eine Sperre überall gilt.
Swisslos wendet für Massnahmen dieser Art Geld auf, das aus dem Spielbetrieb kommt. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, für 2025 CHF 3’863’790. Eine halbe Promille des Umsatzes für Prävention ist keine Geste der Grosszügigkeit, sie steht im Gesetz. Sie ist aber auch nicht nichts: Sie ist die Rechnung, die der Spielbetrieb selbst für die Folgen des Spielbetriebs begleicht – und ein bewilligter Veranstalter bezahlt sie, ein ausländischer nicht.
Was der Spielende am Ende selbst bezahlt, wenn er ohne Limite einsteigt, ist der Teil dieses Systems, den keine Zahl messen kann. Die praktische Empfehlung, in der ganzen Aufsichtspraxis dieselbe: Limite setzen, sobald das Konto steht, nicht erst, wenn sie gebraucht wird. Eine Limite, die man braucht, kann man nicht mehr senken.
Vergleich der Schweizer Wettveranstalter und der internationalen Anbieter
Zehn Namen stehen hier zur Auswahl, und die Auswahl ist schief, weil sie keine ist: In der Schweiz dürfen nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten, Graubünden und Genf treffen sich nicht beim selben Buchmacher, und acht der zehn Namen haben keine Schweizer Bewilligung. Wer diese Liste liest, liest zwei verschiedene Dinge in einer Liste.
| Anbieter | Bewilligungsstatus nach BGS | Veranstalter beziehungsweise gemeldete Bewilligung | Wo das Konto möglich ist |
|---|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung (Grossspiel) | Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa | Deutschsprachige Kantone, Tessin, Liechtenstein |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung (Grossspiel) | Loterie Romande, Lausanne; Aufsicht Gespa | Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Wallis |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| HighFlyBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| Betovo | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| Pribet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| WirWetten | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| Rainbet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
| ZotaBet | ohne Schweizer Bewilligung | gemeldete Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz | nur Wohnsitz im Versorgungsgebiet der beiden Veranstalter |
Was hier fehlt, fehlt aus einem Grund, der den ganzen Markt erklärt: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Wer hier sucht, sucht vergeblich. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht nicht etwa Adressen konkurrierender Anbieter, sondern eine Sperrliste der blockierten ausländischen Domains – ein Dokument, das den Markt von aussen beschreibt, weil innen nichts mehr zu beschreiben ist.
Ein zweites Feld in der Tabelle fällt aus, und zwar systematisch: acht Zeilen tragen die gleiche Einordnung. Das ist kein Datenproblem, sondern das Ergebnis einer Marktordnung. Die schweizerische Zulassung kennt keine Abstufungen. Es gibt sie, und es gibt sie nicht. Für den Vergleich heisst das, dass die Herkunftsspalte mehr über die Vergleichbarkeit aussagt als über die einzelnen acht Namen: Sie stammen aus dem gleichen Feld der Zulassungsfreiheit und unterscheiden sich nur in dem, was ihre eigenen Bedingungen nach ihrem eigenen Recht vorsehen.
Worauf ein Vergleich in der Schweiz tatsächlich schaut, ist deshalb enger, als man erwartet. Es zählt, ob ein Veranstalter die Verrechnungssteuer korrekt abzieht, wenn ein Gewinn über dem Freibetrag liegt; ob er den Verrechnungssteuerausweis ausstellt, ohne den eine Rückforderung mühsam wird; und ob er überhaupt nur auf Konten auszahlt, die auf den Namen des Kontoinhabers lauten. Diese drei Punkte gelten für die beiden bewilligten Veranstalter, weil die Schweizer Regeln sie ihnen vorschreiben – ein Gewinn wird nur auf ein Konto im eigenen Namen ausgezahlt. Bei den acht anderen gibt es kein vergleichbares Prüfkriterium, weil kein Schweizer Recht greift.
Swisslos Sporttip: der Freibetrag wird hier abgerechnet
Der Veranstalter hinter Sporttip ist die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie führt ihre Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und Sporttip läuft im Gebiet der Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Diese Kantone bilden zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet, und nur wer dort wohnt oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, bekommt ein Online-Konto.
Das ist die praktische Härte dieser Bewilligung: Das Konto hängt am Wohnsitz, nicht an der Lust. Ein Umzug von Zürich nach Genf beendet die Teilnahme bei Sporttip und eröffnet sie bei Jouez Sport – nicht weil der Anbieter wechselt, sondern weil das Gebiet wechselt. Für die Steuerfrage ist dieses Detail zentral, weil der Freibetrag und die 35 % Verrechnungssteuer an die bewilligte Veranstaltung gebunden sind. Wer bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter spielt, spielt in dem rechtlichen Rahmen, für den der Freibetrag gilt. Das ist nicht das Verdienst des Anbieters, sondern der Preis seiner Zulassung.
Bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig. Der Abzug belastet also den Teil über der Schwelle, nicht den ganzen Gewinn – dazu später mehr, wenn die Rechnung dran ist.
Der Mindesteinsatz bei Sporttip beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die CHF 1’000 sind keine Spielerschutzgrenze – die sitzt eine Ebene höher und heisst Verlustlimite –, sondern eine Risikogrenze des Veranstalters. Wer eine Systemwette mit acht Spielen plant, findet hier zehnmal mehr Spielraum als beim Einzelschein, und das sagt etwas über die Haltung des Veranstalters: Kombinationen sind willkommen, solange sie nicht in einem einzigen Ausgang hängen.
Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist bürokratisch und es ist die Voraussetzung dafür, dass am Ende ein Verrechnungssteuerausweis auf einen Namen ausgestellt werden kann.
Steuerlich ist Sporttip der einzige Anbieter auf dieser Liste, bei dem die Schweizer Regeln vollständig greifen. Ein Gewinn unter CHF 1’071’000 löst weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer aus; über der Schwelle wird abgezogen, quittiert und über die Steuererklärung zurückgeholt. Was dieses Konto kostet, ist kein Geld, sondern Bewegungsfreiheit: ein Wohnsitz im Vertragsgebiet, ein einmaliges Konto, eine Limite, die man vor dem ersten Einsatz setzen muss. Die Rechnung des Fiskus geht bei diesem Anbieter auf null auf – die Rechnung der Selbstbeschränkung nicht.
Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg zur Steuer
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz bei 221 Mitarbeitenden. Diese Verkaufsstellenzahl ist für einen Online-Vergleich eine interessante Grösse, denn sie beschreibt ein Geschäftsmodell: Die Westschweiz deckt einen grossen Teil des Vertriebs über Papier und Schalter ab, und der Online-Kanal steht neben einem Netz, das seit Jahrzehnten existiert.
Für die Steuerfrage ist die Lage identisch mit der bei Sporttip, weil beide Veranstalter derselben Ordnung unterstehen: Sie sind die beiden Organisatoren, die das interkantonale Recht für Lotterien und Sportwetten zulässt, und ihre Gewinne fallen unter denselben Steuerfreibetrag. Der Unterschied liegt beim Publikum und beim Vertriebsweg. Wer in Genf wohnt, kommt bei Sporttip nicht durch die Registrierung, wer in Zürich wohnt, nicht bei Jouez Sport. Der Fiskus fragt nicht, bei welchem der beiden gespielt wurde – die beiden Veranstalter sind steuerlich Geschwister.
Die sechs Kantone sind auch der Grund, warum die Westschweiz in Vergleichen häufig untergeht. Wer nach einem Schweizer Wettanbieter sucht und in Freiburg sitzt, findet dieselbe Zweiteilung vor, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Die Feinheiten des Angebots – Quoten, Märkte, Liveprogramm – lassen sich zwischen den beiden nicht an einer Steuertabelle ablesen. Steuerlich sind sie austauschbar; praktisch entscheidet die Postleitzahl.
Was von diesem Anbieter in Erinnerung bleibt, ist die schlichte Grösse des Vertriebsapparats und die Tatsache, dass er für die steuerliche Behandlung eines Gewinns nichts Eigenes tut. Er wendet an, was für bewilligte Grossspiele gilt. Für einen Spielenden in der Westschweiz ist das genau die richtige Nachricht: keine Sonderregel, keine Sonderfrage, kein Anruf beim Steuerberater unterhalb der Schwelle.
HornetBet: steuerlich der teuerste Weg, den ein Schweizer Spieler nehmen kann
HornetBet hat keine Schweizer Bewilligung. Das ist der erste Satz, und er entscheidet über alles Weitere: Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, und eine Bewilligung, die im Ausland gemeldet wird, hat in der Schweiz keine Kraft. Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keine Schweizer Aufsicht und keinen Schweizer Rechtsweg. Seine Domains können von der Aufsichtsbehörde auf die Sperrliste gesetzt und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden.
Steuerlich ist das keine Nebensache. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Schweizer Gesetzes ihr unterworfen sind. Das klingt nach Vorteil, und es ist keiner: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, kein Abschlag, kein Ausweis. Wer bei HornetBet CHF 3’000 gewinnt, hat steuerlich etwas anderes in der Hand als der, der bei Sporttip CHF 3’000 gewinnt.
Dazu kommt der zweite Teil der Rechnung, der nichts mit dem Fiskus zu tun hat. Ein Gewinn bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung hängt an keiner Schweizer Einrichtung. Fällt der Anbieter aus, ist der Gewinn nicht einforderbar; es gibt keine Stelle, an die man sich wendet. Dieser Teil der Kosten lässt sich nicht beziffern und ist der grössere.
Wer trotzdem dort spielt, tut es typischerweise wegen des Angebots – grössere Auswahl, andere Märkte, andere Quoten. Das ist eine legitime Abwägung, solange man weiss, was auf der anderen Seite steht: ein Wohnsitz im Versorgungsgebiet ist nicht nötig, aber auch nicht geschützt, und die Steuererklärung wird zum einzigen Ort, an dem der Gewinn noch auftaucht. Wer bei HornetBet gewinnt, muss den Betrag versteuern – Schweizer Veranstalter hätten ihn gemeldet, dieser meldet nichts.
HighFlyBet: die Blockierung ist kein Steuerthema, sie ist eine Erreichbarkeitsfrage
HighFlyBet steht in derselben Position wie HornetBet: keine Schweizer Bewilligung, keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden. Die Aufsichtsbehörde nennt für die Praxis des Domain-Hoppings Beispiele, und die Liste der blockierten Domains ist kein abstraktes Instrument: Ende 2025 umfasste sie 671 Domains, die erste Liste stammte vom 3. September 2019.
Für einen Spielenden ist die Blockierung ein Zugänglichkeitsproblem und kein Steuerproblem, aber die beiden hängen zusammen. Eine Wette, die auf einer blockierten Seite liegt, ist nicht verloren, aber ihr Nachweis ist es schnell. Wer den Streit mit einer Steuerbehörde über einen Gewinn führt, braucht Belege, und die liegen bei einem Anbieter, dessen Erreichbarkeit davon abhängt, wohin er seine nächste Domain stellt. Die Steuererklärung nach der Thurgauer Praxis ist die eine Seite; die Frage, wer auf der anderen Seite des Verfahrens einen Nachweis erbringt, die andere.
Was bleibt von HighFlyBet in einer Liste, die zwei bewilligte Veranstalter und acht ungenehmigte Anbieter enthält? Die Unterscheidung, dass die Schweizer Zulassung nichts darüber sagt, ob ein Angebot gut ist, sondern nur, ob ein Gewinn im System abgesichert ist. Ein Spielender, der das Angebot sucht, sucht es meist wegen der Quoten und der Vielfalt – und nimmt dafür in Kauf, dass der Fiskus am Ende den ganzen Gewinn sieht, nicht nur den Teil über einer Million.
Betovo: kein Freibetrag, kein Ausweis, keine Schweizer Stelle
Bei Betovo wiederholt sich die Konstellation. Der Anbieter hat keine Schweizer Bewilligung, die gemeldete ausländische Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, und die Folgen sind die bekannten: keine Verbindung zur Spielsperre, kein Rechtsweg in der Schweiz, mögliche Aufnahme in die Sperrliste. Ein Online-Konto ist hier nicht an einen Wohnsitz im Swisslos- oder Loterie-Romande-Gebiet gebunden – die Kehrseite davon ist, dass man sich auf kein Schweizer Recht berufen kann.
Die steuerliche Konsequenz ist die schärfste, die dieses Feld zu bieten hat. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 gilt für Gewinne aus Grossspielen im Sinne des Schweizer Rechts. Ein ausländisches Grossspiel fällt nicht darunter. Damit gibt es für einen Gewinn bei Betovo keine Schwelle, unterhalb derer nichts passiert: Nach der Thurgauer Steuerpraxis ist er in voller Höhe steuerbares Einkommen. Auch die Verrechnungssteuer greift nicht, was bedeutet, dass kein Abzug erfolgt und kein Verrechnungssteuerausweis ausgestellt wird – und dass eine Rückforderung schon deshalb entfällt, weil nichts abgezogen wurde.
Für den Vergleich heisst das: Betovo verkauft ein Produkt, dessen steuerliche Folge ausserhalb des Anbieters liegt. Er kann sie nicht regeln, weil er kein Schweizer Veranstalter ist, und ein Spielender trägt sie allein. Wer dieses Konto eröffnet, sollte den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren, nicht weil der Anbieter ihn meldet, sondern weil er es nicht tut.
Pribet: die Quotenverlockung und ihre Steuerrechnung
Pribet tritt mit derselben Ausgangslage an: keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete ausländische Bewilligung ohne Kraft in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Blockierung. Die Werbung solcher Anbieter verspricht regelmässig bessere Quoten und ein grösseres Wettprogramm, und man darf annehmen, dass das der Grund ist, warum Schweizer Spielende dort überhaupt ein Konto eröffnen.
Nur steht neben der Quote ein zweiter Faktor, den diese Anbieter nicht nennen: Eine um fünf Prozentpunkte höhere Auszahlungsquote macht aus einem Gewinn von CHF 200 in der Schweiz keine CHF 210, wenn die Steuerbehörde den ganzen Gewinn als Einkommen sieht. Sie macht aus unter CHF 1’071’000 steuerfreiem Gewinn steuerbaren Gewinn. Der Vorteil der besseren Quote ist real, aber er wird auf einen Betrag gerechnet, der nach kantonalem Recht vollständig steuerbar sein kann. Wer die beiden Zahlen einmal nebeneinander gelegt hat, sieht, dass die Quote nicht die entscheidende Grösse ist.
Was Pribet bieten kann, ist Auswahl. Was es nicht bieten kann, ist ein Verrechnungssteuerausweis, ein Sperrregister und ein Name, an den sich eine Steuerbehörde halten könnte. Wer dort gewinnt, gewinnt in einem System, das für ihn nichts vorbereitet hat.
MyStake: das Casino in der Wette und was das steuerlich trennt
MyStake gehört zu den Namen, die neben Sportwetten auch andere Spielarten anbieten, und an dieser Stelle lohnt die Erinnerung an eine Schweizer Trennung, die man leicht durcheinanderbringt: Wetten und Casino sind getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln, und eine Casino-Limite ist nie eine Wettlimite. Der Freibetrag für Grossspiele betrifft die Wette, nicht das Casino. Wer bei einem ausländischen Anbieter beides mischt, hat deshalb nicht eine Steuerfrage, sondern zwei.
Die Bewilligungslage von MyStake ist die der übrigen ausländischen Anbieter: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung der gemeldeten Bewilligung in der Schweiz, keine Verbindung zur Spielsperre, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche DNS-Blockierung. Damit gilt die volle steuerliche Behandlung der Thurgauer Praxis für Gewinne aus ausländischen Geldspielen.
Interessant ist dieses Angebot für Spielende, die ein breiteres Programm suchen. Genau dort liegt die Erkenntnis: Die Breite ist der Grund, aus dem der Freibetrag nicht greift. Je mehr Spielarten ein ausländischer Anbieter bündelt, desto mehr fällt unter eine Regel, die keinen Freibetrag kennt.
WirWetten: der deutsche Name und die Schweizer Grenze
Der Name lässt einen deutschen Anbieter vermuten, und wer im deutschen Markt schon einmal gewettet hat, erkennt das Muster der geschlossenen Bewilligungsregime: Auch Deutschland begrenzt, wer Wetten anbieten darf. Die Schweizer Seite derselben Frage führt aber keine Brücke: Eine Bewilligung, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Kraft. WirWetten steht ohne Schweizer Bewilligung da, ohne Anschluss an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg, mit möglicher Aufnahme in die Blockliste.
Steuerlich ist das der Fall, den man am häufigsten falsch einschätzt. Wer in Deutschland Steuern auf Wettgewinne kennt, erwartet unter Umständen auch in der Schweiz eine Belastung auf jeden Gewinn. Beim Schweizer Veranstalter ist das Gegenteil richtig, beim ausländischen stimmt die Erwartung fast. Ein Gewinn bei WirWetten fällt nicht unter den Freibetrag und ist nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollständig als Einkommen steuerbar.
Was dieses Konto trotzdem plausibel macht, ist der Wohnsitz. Wer im Ausland lebt und gelegentlich bei einem Anbieter mit deutschem Namen wettet, trifft die Schweizer Einteilung nur am Rand. Wer in der Schweiz wohnt und hier Steuern zahlt, trifft sie voll.
Rainbet: anonyme Auszahlung gibt es in der Schweiz nicht
Rainbet tritt ohne Schweizer Bewilligung an, mit einer gemeldeten ausländischen Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz und ohne Anbindung an das Schweizer Sperrsystem. Ein Punkt verdient dabei besondere Beachtung, weil er im Umfeld ausländischer Anbieter regelmässig als Vorteil verkauft wird: die Auszahlung an ein anonymes Konto oder in Kryptowährung.
In der bewilligten Schweizer Wette existiert das nicht. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt, und Kredite an Spielende sind unzulässig. Wer das als Bürokratie empfindet, übersieht die zweite Hälfte: Dieselbe Regel ist der Grund, aus dem bei einem bewilligten Veranstalter ein Verrechnungssteuerausweis überhaupt auf einen Namen ausgestellt werden kann. Anonymität und Steuerausweis schliessen sich aus.
Damit ist Rainbet das Beispiel für eine Wahl, die keine Abstufung kennt. Entweder man hat ein Konto bei einem Schweizer Veranstalter und damit einen Namen und einen Ausweis, oder man hat ein Konto ohne Schweizer Bewilligung und damit einen Gewinn, der in der Steuererklärung vollständig auftaucht. Eine Zwischenform existiert im Schweizer Recht nicht. Wer die Anonymität sucht, bekommt sie – und bezahlt sie mit dem Freibetrag.
ZotaBet: wo Schweizer Wettscheine noch gedruckt werden
ZotaBet steht wie die anderen sieben ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung da. Keine Kraft der gemeldeten Bewilligung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste. Das ist die vollständige Einordnung, die eine Bewertung nach Schweizer Massstab zulässt.
Und damit schliesst sich der Vergleich. In der Schweiz endet die Wettschein-Kultur nicht beim Papier: Bei Sporttip und Jouez Sport wird sie an Verkaufsstellen und online weitergeführt, und bei der Loterie Romande mit 2’350 Verkaufsstellen in einem Ausmass, das kein ausländisches Portal erreicht. Für einen Spielenden, dem der Wettschein am Schalter näher liegt als ein Konto, ist die Wahl damit faktisch vorentschieden.
Steuerlich bleibt es bei der Zweiteilung: der Freibetrag für die bewilligten Veranstalter, das volle Einkommen für alles andere.
Grundlagen: welche Steuern auf einen Wettgewinn überhaupt fallen
Drei Steuern tauchen in dieser Debatte auf, und nur eine davon trifft den Spielenden am Ende wirklich. Es lohnt, sie einmal sauber nebeneinanderzustellen, weil die Verwechslung der häufigste Grund ist, warum ein Schweizer Spielender einem Portal ohne Schweizer Bewilligung aufsitzt.

Drei Abgaben und ihre Reihenfolge
Auf den Einsatz erhebt die Schweiz keine Wettsteuer. Wer CHF 100 setzt, setzt CHF 100. Das ist der Punkt, an dem die meisten Steuerfragen beginnen und an dem die Antwort am kürzesten ist. Es gibt keine Abgabe auf jedem Wettschein, keine Einsatztaxe und keine Gebühr, die das Wetten selbst verteuert. Wer das anders erlebt hat – etwa in einem Land mit einer Wettsteuer auf den Einsatz –, sucht in der Schweiz vergeblich.
Auf den Gewinn fallen nur bei Grossspielen oberhalb des Freibetrags Steuern an. Darunter ist der Gewinn weder einkommenssteuerpflichtig bei der direkten Bundessteuer noch der Verrechnungssteuer unterworfen. Ein einzelner Gewinn aus einer bewilligten Sportwette bleibt bis CHF 1’071’000 steuerfrei, und die Schwelle gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Konto. Wer zwölf Wetten im Jahr mit je CHF 80 Gewinn abschliesst, hat zwölf einzelne Gewinne, die alle unter der Schwelle liegen.
Auf den übersteigenden Teil trifft eine 35-prozentige Verrechnungssteuer, und diese wird bereits an der Quelle abgezogen. Genau hier liegt die eigentliche Systematik, und sie ist der Grund, warum die Reihenfolge wichtig ist: Die Verrechnungssteuer ist keine Steuer, die man schuldet und später bezahlt, sondern eine Sicherung. Swisslos zieht sie bei der Auszahlung ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Der Spielende deklariert den Gewinn in der Steuererklärung und stellt einen Rückerstattungsantrag; die abgezogene Steuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgeholt.
Die praktische Folge ist unbequem: Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter wird am Zahltag weniger ausbezahlt, als der Gewinn beträgt, und die Differenz kommt erst über das Steuerformular zurück. Man verliert nicht 35 %, aber man wartet darauf, sie nicht endgültig zu verlieren. Wer diese Reihenfolge kennt, wundert sich nicht über eine tiefere Zahl im Kontoauszug.
Was ein Steuerfreibetrag ist und wie er atmet
Ein Freibetrag ist keine Befreiung und keine Pauschale, sondern eine Schwelle, unter der nichts passiert. Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025, und er beträgt CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Die Steuerperiode 2024 wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit «ab 1’056’601 Franken» angegeben, was derselbe Betrag von hinten gelesen ist.
Diese Reihe ist der Grund, warum die Zahl in jedem Jahr leicht anders aussieht. Der Ausgleich der kalten Progression beim Steuerfreibetrag erfolgt jährlich nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Der Freibetrag ist also kein politisch gesetzter Betrag, den man nachschlagen und liegen lassen könnte. Er folgt der Teuerung, und ein Artikel, der eine Zahl ohne Jahr nennt, ist im nächsten Jahr falsch.
Für einen Schweizer Wettenden ist das beruhigend und irrelevant zugleich. Beruhigend, weil die Anpassung nach oben geht. Irrelevant, weil der Abstand zwischen einem normalen Gewinn und einer Million nicht durch vier Prozentpunkte Teuerung verschwindet.
Der Freibetrag gilt für die Einkommenssteuer ab dem Steuerfreibetrag, und nur der Teil eines einzelnen Gewinns aus Grossspielen über dem Freibetrag ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Diese Zerlegung ist die wichtigste Einzelheit des ganzen Kapitels, weil sie die weitverbreitete Vorstellung widerlegt, ab dem Überschreiten der Schwelle falle alles ins Steuernetz. Es fällt nur der Überhang hinein.
Der Einsatzabzug und die Kosten, die man anrechnen darf
Bei Grossspielen lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5’300 für 2024 und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abziehen. Der Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer beträgt für 2025 höchstens CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Der Abzug ist also gedeckelt und pauschal, und wer mit drei Wettscheinen und Kosten für die Anfahrt zum Schalter kalkuliert, wird nichts davon abziehen können. Das ist die dritte Kostenlinie: nicht der Steuersatz, sondern die Kosten, die man gegen den Gewinn stellen dürfte und es nicht darf. Bei einem steuerbaren Überhang von CHF 50’000 aus einem Gewinn von CHF 1’050’000 bleiben vom Abzug höchstens CHF 5’300 übrig – rund ein Zehntel des steuerbaren Betrags. Die Zahlen zeigen, worauf der pauschale Abzug zielt: auf die Einsätze, nicht auf die Lebenshaltung des Wettenden.
Im Kanton Thurgau kommen die beiden pauschalen Ansätze zusammen und lassen sich gut nebeneinander lesen. Dort beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer für 2026 CHF 1’071’000. Zwei Schwellen für eine Wette, zwei Steuerhoheiten für einen Gewinn: Der Fiskus arbeitet hier nicht mit einer Zahl, sondern mit zwei, und die tiefere von beiden entscheidet zuerst.
Rechtslage: bewilligt oder nicht, und was dazwischen nicht existiert
Die Schweizer Antwort auf die Frage, wer Wetten anbieten darf, besteht aus einem Satz mit zwei Namen. Alles andere ist entweder Casino, Kleinspiel oder Ausland.
Eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, und werden von der Gespa beaufsichtigt, nicht von der ESBK, die nur die Casinos überwacht. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel und gilt nur in der Schweiz. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Der erste bedient die deutschsprachigen Kantone, das Tessin und Liechtenstein, der zweite die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Für ein Online-Konto braucht es Wohnsitz in der Schweiz und praktisch im Gebiet des Veranstalters.
Für den Vergleich ist die Begrenzung auf zwei das entscheidende Faktum. Sie erklärt, warum eine Liste von zehn Namen auf zwei bewilligte Veranstalter und acht Anbieter ohne Bewilligung hinausläuft: nicht wegen einer Auswahl, sondern wegen einer Marktordnung. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht keine Liste weiterer Buchmacher, weil es keine gibt. Sie veröffentlicht eine Sperrliste der blockierten ausländischen Domains.
Wer diese Liste als abschliessende Aufzählung des Schweizer Wettangebots liest, liest sie richtig. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen, und die Aufsichtsbehörde veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht, erstmals 2020 für das Jahr 2019. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der interkantonalen Vereinbarung zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt – ein Mechanismus, der erklärt, warum die Kantone kein Interesse an einem grösseren Anbieterkreis haben.
Dass dieser Markt läuft, zeigen die Zahlen von Swisslos für 2025: ein Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Der Rückgang in einem einzigen Jahr ist deutlich, und er beschreibt einen Markt, der kleiner wird, während konkurrierende ausländische Angebote sichtbar bleiben.
Was man setzen darf und was nicht
Nur Sportveranstaltungen dürfen Gegenstand einer Sportwette sein. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das bewilligte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Liste der Aufsichtsbehörde zu den bewilligten Sportarten, Wettbewerben und Wettarten, in der Version vom 10. September 2026. Qualifikationsrunden erscheinen nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte enthält die Liste nicht, eine Esports-Sektion ebenfalls nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.
Das ist eine Kostenseite, die man bei der Bewertung eines Schweizer Anbieters nicht vergessen sollte. Wer Corner-Wetten sucht oder eine Königsklasse der Esports, findet beim bewilligten Veranstalter nichts. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält; das Gesetz beschränkt die Livewette nicht auf bestimmte Märkte. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt eine Funktion des jeweiligen Veranstalters – bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur vollständig, nicht für jeden Markt garantiert. Virtuelle Sportarten lassen sich nicht einordnen; über ihre Zulässigkeit ist nichts zu sagen.
Die Kehrseite des geschlossenen Katalogs ist eine Ordnung, die man erkennt, wenn man die Liste neben ein ausländisches Portal legt. Die Liste liest sich nicht wie ein Verbot, sondern wie eine Aufzählung dessen, was in der Schweiz als Wette gilt. Wer das Angebot vergleicht, vergleicht in weiten Teilen nicht Quoten, sondern Kataloge.
Minderjährige, Konten und der Papierkrieg
Sportwetten sind für Personen ab 18 Jahren, Minderjährige werden online nicht zugelassen. Es gilt ein Konto pro Person mit verifizierter Identität. Ein Konto bei Swisslos verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und eine einmalige Registrierung; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.
Wer ausgeschlossen oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das ist eine harte Regel, und sie ist der Grund, warum die Verifikation nicht als Schikane gelesen werden sollte: Sie ist die Bedingung dafür, dass ein Gewinn überhaupt jemandem zusteht.
An den Verkaufsstellen zeigt die Aufsichtspraxis ein anderes Bild. Die Testkäufe der Gespa im Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Papier und Schalter sind die ältere Vertriebsform, und sie sind die schlechter kontrollierte. Wer die Wahl hat, sollte das wissen: Die Online-Verifikation, über die sich viele ärgern, ist der strengere Teil des Schweizer Schutzes, nicht der lockere.
Verrechnungssteuer, ausländische Anbieter und die kantonale Lücke
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Schweizer Gesetzes steuerbar sind. Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen unterliegen ihr dagegen ebenfalls. Der zweite Satz ist die interessante Hälfte – er zeigt, dass der Gesetzgeber die Klammer nicht um den Ort gebaut hat, sondern um den Status.
Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Schwelle, kein Teil. Wer in der Schweiz wohnt und bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat den vollen Betrag zu versteuern.
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind. Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Auch hier entscheidet nicht die Grösse des Gewinns, sondern die Zulassung – dieselbe Logik wie bei den Grossspielen.
Dazu gehört die föderale Unübersichtlichkeit, die man kennen sollte, ohne sie zu fürchten. Die Steuerfreibeträge für Gewinne aus Grossspielen sind kantonal verschieden; die Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. aus, für 2023 finden sich CHF 1’038’300 und 1 Mio. Deshalb ist die Formel «je nach Kanton» nicht eine Ausrede, sondern die einzige korrekte Antwort auf die Frage nach der Höhe: Bundessteuer und Kantonssteuer haben verschiedene Schwellen, und die tiefere der beiden greift zuerst.
Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne – sowohl zur direkten Bundessteuer als auch zu den Staats- und Gemeindesteuern – sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Für die konkrete eigene Situation bleibt der Rat derselbe: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen. Steuerrecht ist nichts für einen Artikel, es ist etwas für eine Auskunft.
Ausländische Bewilligung, Schweizer Sperrliste und der Preis der Offshore-Wahl
Eine ausländische Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft. Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist eine Straftat und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keine Schweizer Aufsicht über die Auszahlung.
Die Blockierung läuft über eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren. Ende 2025 umfasste diese Liste 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt, ein Vorgang, den die Aufsichtsbehörde Domain-Hopping nennt und für den sie mehrere Anbieter namentlich aufführt, darunter solche, die auch auf der Liste stehen. Für den Spielenden ist die Blockierung der sichtbarste Teil dieser Ordnung, und zugleich der unwirksamste: Sie verhindert nicht das Spielen, sie verhindert nur die Bequemlichkeit.
Die ehrliche Zusammenfassung der beiden Wege lautet nicht, dass einer sicher sei. Wer bei einem bewilligten Veranstalter spielt, bekommt den vollen Schweizer Schutz und den Freibetrag, aber nur zwei Anbieter, einen geschlossenen Katalog an Sportarten und Märkten, dazu Wohnsitzbindung und Verifikation. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, bekommt andere Quoten und andere Märkte, aber keinen Schweizer Schutz, keinen Eintrag im Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und eine volle steuerliche Belastung des Gewinns nach kantonalem Recht. Diese beiden Sätze gehören zusammen, und keiner davon macht die Wahl für den Leser.
Was ein Gewinn am Ende abwirft: die Rechnung mit dem Freibetrag
Die Frage nach der Steuer wird konkret, wenn man eine Zahl danebenlegt. Ein einzelner Gewinn, der in der Schweiz anfällt, trifft die 35 % nur oberhalb der Schwelle – und das ist der Punkt, an dem sich die Vorstellung, der Fiskus nehme ein Drittel des Gewinns, in Luft auflöst.
Ein Illustrationsbeispiel mit CHF 100 auf Quote 2.00
Nehmen wir einen einzelnen Einsatz von CHF 100 auf Quote 2.00. Die Auszahlung im Erfolgsfall beträgt CHF 200, der Nettogewinn CHF 100. Dieser Gewinn liegt um mehr als vier Grössenordnungen unter dem Freibetrag für ab dem 1. Januar 2026 anfallende Gewinne von CHF 1’071’000. Der Spielende behält die CHF 200 vollständig, es wird keine Verrechnungssteuer abgezogen, und der Gewinn von CHF 100 löst bei einem bewilligten Schweizer Grossspiel keine Einkommenssteuer aus.
Das ist das Illustrationsbeispiel, das die ganze Debatte einordnet: Der Steuerfall beim Schweizer Veranstalter beginnt nicht bei einem gut laufenden Wochenende, sondern bei einem Gewinn, zu dem es im Sportwettenbereich praktisch keine Gelegenheit gibt. Die 35 % sind real, sie sind gesetzlich verankert, sie werden von Swisslos abgezogen – und sie treffen in der Praxis eine Person, die für ihr Geld nichts getan hat ausser eines: Ihren Wettschein auf das richtige Feld gelegt.
Anders sieht es bei zwei benachbarten Gewinnhöhen aus, und die Grenze dazwischen ist die einzige, die zählt. Bei einem Gewinn unter der Schwelle – angenommen CHF 1’050’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 – ist genau CHF 50’000 steuerpflichtig, nicht der ganze Betrag. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 sind es CHF 200’000. Die Bandbreite dessen, was tatsächlich besteuert wird, reicht also von null bis zum Betrag, um den der Gewinn den Freibetrag übersteigt – und die Bedingung dafür, dass überhaupt gerechnet wird, ist die Bewilligung des Veranstalters. Bei einem ausländischen Anbieter gibt es diese Bandbreite nicht: Nach der Thurgauer Steuerpraxis sind ausländische Grossspielgewinne unabhängig vom Betrag vollständig steuerbar, der Spielende mit einem Gewinn von CHF 100 hätte also CHF 100 als Einkommen zu deklarieren.
Was ein Gewinn über der Schwelle netto noch hergibt
Über CHF 1’071’000 wird es kurz ungemütlich, dann wieder erträglich, weil die Verrechnungssteuer zurückholbar ist. Von einem Gewinn von beispielsweise CHF 1’100’000 ab dem 1. Januar 2026 wären CHF 29’000 verrechnungssteuerpflichtig, und Swisslos würde darauf einen erheblichen Teil abziehen und darüber einen Verrechnungssteuerausweis ausstellen. Der Ausweis ist das eigentlich Wertvolle: Ohne ihn muss man den Anspruch anders belegen, und mit ihm ist er auf einen Namen ausgestellt.
Der Rückerstattungsweg verläuft über die Steuererklärung. Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Wer den Gewinn deklariert und den Antrag vergisst, hat nichts verloren und nichts gewonnen – aber die 35 % bleiben liegen, bis er den Papierweg zu Ende geht. Wer den Antrag stellt, ohne zu wissen, dass der Abzug nicht mit dem Einkommen verrechnet werden kann, verliert ebenfalls nichts, wundert sich aber über die Abrechnung.
Wer das illustre Beispiel weiterrechnet, landet bei einem Betrag, den man nicht mehr täglich bewegt. Zwischen CHF 100 auf Quote 2.00 und einem steuerbaren Überhang von CHF 29’000 liegt der ganze Abstand zwischen dem Sportalltag und dem einzigen Fall, für den die Steuersätze gebaut wurden.
Die kantonale Schwelle und warum sie zuerst greift
Bei den Staats- und Gemeindesteuern kommt eine zweite Schwelle dazu, und sie liegt je nach Kanton anders als die eidgenössische. Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, bei der direkten Bundessteuer für 2026 CHF 1’071’000. Kantonal ist die Schwelle damit tiefer, und in der Steuererklärung wird der Gewinn zuerst dort erfasst, wo die tiefere Schwelle greift.
Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 nennt für die Kantone unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und 1 Mio. Die Spreizung beträgt in diesem Ausschnitt rund CHF 27’000, also etwa 2,6 % des Betrags. Sie ist klein gemessen an der Summe und gross gemessen am Aufwand: Für die Frage, welcher Betrag eines Gewinns steuerbar ist, muss der Wohnkanton bekannt sein, nicht nur der Bund.
Wer den Überhang kennt und den Abzug kennt, hat die Rechnung fast beisammen. Vom steuerbaren Überhang lässt sich der Einsatzabzug abziehen – bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer, im Kanton Thurgau bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Was danach übrig bleibt, ist der Betrag, um den es in der ganzen Diskussion eigentlich geht.
Für den Schweizer Wettenden heisst das am Ende: Der Freibetrag deckt den Sportalltag vollständig ab. Die 35 % treffen den unwahrscheinlichen Einzelfall. Die kantonale Schwelle entscheidet, welcher Teil dieses Falls steuerbar ist. Und wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, hat mit keiner dieser drei Zahlen zu tun, sondern mit einer vierten, die kein Schwellenwert ist: dem vollen einkommenssteuerbaren Gewinn.
Häufige Fragen zur Steuer auf Schweizer Wettgewinne
Ab welchem Betrag wird ein Gewinn aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Bei einem bewilligten Veranstalter bleibt ein einzelner Gewinn bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei; ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1’071’000, 2025 bei CHF 1’070’400. Die Kantone setzen eigene Schwellen, die tiefer liegen können – für die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau etwa CHF 1’000’000. «Je nach Kanton» heisst also: für den steuerbaren Teil ist der Wohnkanton mitentscheidend.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherung auf dem Teil eines Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Swisslos zieht sie bei der Auszahlung ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und CHF 1’000’000 Freibetrag sind CHF 50’000 betroffen. Zurückgeholt wird sie über die Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag, nicht durch Abzug vom Einkommen.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein. Auf den Einsatz selbst erhebt die Schweiz keine Wettsteuer, und beim Wetten fällt keine Abgabe je Wettschein an. Die Belastung setzt erst am Gewinn an, und auch dort nur bei einem bewilligten Grossspiel und nur für den Teil über dem Freibetrag. Wer CHF 100 setzt, setzt CHF 100.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Schweizer Gesetzes steuerbar sind. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken aber unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Für einen Spielenden mit Wohnsitz in der Schweiz bedeutet das eine volle Deklarationspflicht ohne Freibetrag.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Überhang. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar, ein Gewinn von CHF 1’050’000 entsprechend CHF 50’000. Der Gewinn bis zur Schwelle bleibt unangetastet; versteuert wird der Betrag darüber, und davon lässt sich der begrenzte Einsatzabzug noch abziehen.
Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich bei Grossspielen abziehen?
Der Freibetrag folgt der Teuerung: Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei Grossspielen sind Einsätze bis 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer, und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne.
Rechtslage – wettbueroch
Inhalt erstellt vom Team «wettbueroch»
